Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1893
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- 1893-04-20
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- 20.04.1893
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2414 Nichtamtlicher Teil. SV, 20 April I8S3. Zum einzelnen übergehend, so gewährt als Novum Z l auch den im Ausland erschienenen Werken eines Inländers im Gel tungsbereich des Gesetzes Schutz. Bei K 2, 6 will die Petition der Genossenschast der bil denden Künstler Wiens die Werke der Graveur- und Baukunst noch ausdrücklich als zu schützende Objekte ausgenommen haben. Was die Werke der Graveurkunst anlangt, so sollen sie meines Erachtens schon unter den Begriff der Werke der Bildhauerei und Me- dailleurkunst; in me,hin wird nichts dem entgegenstehen, die Graveurkunst noch besonders zu nennen. Dagegen erscheint ein Schutz der Baukunstwerke thatsächlich unnötig; augenscheinlich ist der diesbezügliche Wunsch der Wiener Künstlergenossenschaft auch weniger von der Besorgnis materieller Schädigung diktiert, als aus dem gekränkten Ehrgefühl der Architekten, die darin eine ungleiche und ungünstige Behandlung der Baukünstler gegenüber den andren Künstlern erblicken, hervorgegangen. H 3, 3 bestimmt, daß Nachbildungen von Werken der bil denden Künste, die mit Gestattung des Urhebers an Erzeugnissen der Industrie oder des Handwerkes angebracht werden, gegen weitere Nachbildungen »an solchen Erzeugnissen» durch das gegenwärtige Gesetz nicht geschützt werden *) Hiergegen nun wendet sich nicht ohne Glück die Genossen schast der bildenden Künstler Wiens mit folgenden Ausführungen; -In der Versagung dieses Schutzes ist eine Unbilligkeit gelegen, denn es ist nicht abzuschen, warum der Künstler und der rechtmäßige Rcproduzent gegen unbefugte Nachbildung ihrer Werke nicht geschützt sein sollen, wenn selbe an Industrie- oder Handwerkserzeugnissen angebracht werden. Diese Zufälligkeit ist doch nicht geeignet, eine Ausnahme von dem im Z 30 ausgestellten Grundsätze zu konstituieren, daß die Nachbildung rechtmäßiger Nachbildungen nur mit Genehmigung des Urhebers des Onginalwerles gestaltet ist. Während also die Nach bildung der Nachbildung eines Gemäldes nicht ungestraft bleibt, wenn die Nachbildung ein sür sich allein bestehendes selbständiges Objekt ist, soll sie gestattet sein, wenn sie in Verbindung gebracht wird mit einem Industrie- und Handwerkserzeugnisse! Bei den trotz Ungunst der Zeiten doch zunehmenden LuxuS- und Kunstbedürsnissen werden Kunstwerke immer mehr und mehr, nament lich zur Ausschmückung von Wohnungen verwendet und erfordert es demnach die gebotene Rücksicht aus die Förderung der Kunst, denjenigen, der sich die rechtmäßige Nachbildung eines Kunstwerkes gesichert hat, gegen unbefugte Nachahmer zu schützen; So werden sehr häufig Plastiken zur Ausschmückung von Wohnungseinrichtungsgegenständen verwendet und würde sich ein Industrieller oder Handwerker sehr schwer zu dem immerhin kostspieligen Anlause des Nachbildungsrechtes von derlei Kunstwerken entschließen, wenn er Gefahr läuft, daß diese Nach bildungen ungestraft von jedem, dem es beliebt, nachgebildet werden können.- Z 4. Die Frage, ob Titelmißbrauch nur nach Maßgabe des bürgerlichen Gesetzbuches im Wege einer Schadenersatzklage zu verfolge» ist, oder ob der Titel noch durch eine ausdrückliche Bestimmung durch das Urheberrechtgesetz zu schützen ist, hat die Gesetzgeber schon vielfach beschäftigt. Das österreichische Patent vom 19. Oktober 1848 h 5 ä, sowie das bayrische Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 4 wenden sich gegen den Titelmißbrauch, indem sic dem am früheren Titel Verlagsberechtigten die Unter drückung des wieder verwandten Titels und Schadenersatz zuerkennen. Das deutsche Gesetz kennt keine Spezialbestimmung bez. des Titels, verweist also den Beschädigten lediglich aus den Weg der Schaden ersatzklage nach dem bürgerlichen Gesetze, während der neue österreichische Entwurf, obwohl die Motive ausdrücklich ein Ur heberrecht am Titel nicht anerkennen, im K 4 einen Schaden- ersatzanspruch aus dem Titelmißbrauch ausdrücklich normiert, um *> Diese Bestimmung deckt sich mit 8 14 des deutschen Gesetzes und beseitigt eine Härte des alten österreichischen Patentes (K 9, d>, welches in solchem Falle das VervielfälkigungSrecht überhaupt preisgab Der Schutz eines sür Zwecke der Industrie schon verwandten Kunstwerkes gegen Nachbildung an ebensolchen Erzeugnissen kann also nur nach dem Gesetz zum Schutz der Muster und Modelle vom 7. Dezember 1858 ver langt werden; dieser Schutz wird nach Registrierung aus drei Jahre ver liehen und nicht verlängert werden. Z 7 ff. des deutschen Ges o-S betr. Urheberrecht au Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 haben dieselben Bestimmungen, nur kann nach Gebührenzahlung auf Antrag der Schutz bis zum Höchstmaß von 15 Jahren verlängert werden. klar zu stellen, daß es der Wille des Gesetzgebers sei, Ansprüche dieser Art nach Art. 30 des bürgerlichen Gesetzbuches zur An erkennung gelangen zu lassen; sicherlich sür jeden Beteiligten eine willkommene Handhabe. Z 5 fixiert ausführlich den Begriff des Erscheinens; denn an diese Thatsache sind im Gesetze wichtige Rechtsfolgen geknüpft. Sehr treffend bemerken hierzu die Motive: -Als Erscheinen gilt im gewöhnlichen Sprachgebrauche meist nur die Veröffentlichung im Wege des Buck-, Musikalien- oder Kunst handels. Man mußte sich jedoch die Frage vorlegen, ob di: gleiche Wirkung, wie dieser Art der Veröffentlichung, nicht auch der öffentlichen Aufführung dramatischer und musikalischer Werke und der öffentlichen Ausstellung von Werken der bildenden Künste und der Photographie eingeräumt werden soll Aus Grund der in Fachkreisen eingeholten Auskünfte wurde diese Frage bejaht und daher dem Ausdrucke »Er scheinen- im Sinne des Gesetzes ein erweiterter Inhalt gegeben Manche Rechtswirkungen mußten aber ausschließlich mit der Ver öffentlichung im Wege des Buch-, Kunst- oder Musikalienhandels ver knüpft werden lg 16, Abs. 3, Kß 20, 21, 22, 27>. Es erschien deshalb als ein Bedürfnis, auch dafür eine technische Bezeichnung zu wählen und deren Inhalt genau zu umschreiben. Für diese Form des Er scheinens wurde das Wort »Herausgabe» gewählt, und als der Zeit punkt, in welchem die bei der Herausgabe zusammenwirkenden Akte als abgeschlossen gelten, die Herausgabe somit als erfolgt anzusehen ist, die erste Verbreitung von Vervielfältigungen oder Nachbildungen fest gesetzt.- 8 7, 3 verfällt leider in denselben Fehler wie § 12 des deutschen Gesetzes vom g. Januar 1876, indem in unbegründeter Gleichstellung des Schrift- und Kunstwerkes dem Autor dieses wie jenes gestattet wird, nach Ablaus von zwei Jahren über den in einem periodischen Werke erschienenen Beitrag ohne Ein willigung des Verlegers anderweitig zu verfügen. Daß diese Bestim mung sür Schriftwerke nur recht und billig ist, sür Werke der bil denden Kunst aber eine grobe Verletzung des Verlegers bedeutet, habe ich schon vor längerer Zeit an dieser Stelle (Bbl. 15. Dez. 1890) nachgcwiesen, und es ist bedauerlich, daß auch der öster reichische Entwurf keine Rücksicht auf die bei Illustrationen gänz lich veränderte Sachlage nimmt. Zu ß 9, 4 bemerkt mit Recht die Petition der Genossen schast bildender Künstler, daß die Verfügung, jedes öffentlich aus gestellte Kunstwerk müsse die Namensangabe des Autors zeigen, eine Unbilligkeit enthalte; man solle als der Namens angabe gleichwertig setzen »eine von dem Künstler gewählte Be zeichnung (Signatur, Motto re.).» Es sei dies schon aus dem Grunde nötig, weil bei öffentlichen Konkurrenzen meist die Namensangabe im Interesse der Unbesangenheit der Jury ent fallen müsse. Z 11 konstatiert die Uebertragbarkeit des Urheberrechtes sowohl unter Lebenden als von Todes wegen. Wünschenswert wäre hier noch, zu konstatieren, daß auch der Verleger das ihm übeitragene Urheberrecht weitergeben darf, wenn nicht ganz be sondere, den Autor schädigende Folgen dadurch eintreteu. 8 30 erweitert als wichtiges und durchaus gerechtfertigtes Novum den Umfang des künstlerischen Urheberrechtes auch auf das öffentliche Ausstellen des Originales, analog dem ja schon bei dramatischen und musikalischen Kompositionen bestehenden Ver bot der öffentlichen Aufführung ohne Genehmigung des Rechts inhabers. So erfährt also der Begriff »Urheberrecht« bezüglich der Werke der bildenden Künste eine zeitgemäße Erweiterung, denn das öffentliche Ausstellen von Kunstwerken gegen Entgelt ist allmählich ein besonderer Erwerbszweig geworden. Hat aber der österreichische Gesetzgeber genügend erwogen, daß dann kein Besitzer eines Originalgemäldes dasselbe ohne Genehmigung des Urhebers mehr in eine öffentliche Ausstellung, diene sie noch so edlen Zwecke», geben darf? Die Motive schweigen sich hierüber völlig aus. Kann der Künstler also dem Entwurf nur dankbar sein wegen dieser zeitgemäßen Interpretierung seiner Urheberbefugnisse, so legt ihm diese Erweiterung die Verpflichtung aus, bei jeder Uebertragung des ganzen oder teilweise» Urheberrechtes wohl zu unterscheiden; er muß sich klar werden, daß der Entwurf in
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