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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1893
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- Deutsch
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SV, ro. April 18SS. Nichtamtlicher Teil. 2415 dem Urheberrecht nicht ausschließlich ein Vermögensrecht sucht, sondern daß er auch die Persönlichkeit der Urheber in ihrem rein literarischen und künstlerischen Interesse an dem Werke schützen will, mit andern Worten dem Urheberrecht auch die Natur eines Individualrechtes znerkennt (Motive S, 22). Den individuellen Teil seines Urheberrechtes wird sich der Künstler aus begreiflichen Gründen immer wahren; verkauft er das Nach bildungsrecht, so wird er für diese Nachbildungen deren mechanische — nicht manuelle — Herstellung zur Bedingung machen*;; verkauft er das Original selbst, so wird er zu erwägen haben, ob er dem Käufer das Recht der öffentlichen Ausstellung verleiht. In seinem zweiten Absatz gewährt der 8 30 -dem Urheber eines durch rechtmäßige Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste entstandenen Werkes dieser Künste in Bezug aus das von ihm hervorgebrachte Werk das Urheberrecht wie an einem Originalwerke-, setzt aber wohlweislich hinzu: »Die Nachbildung der rechtmäßigen Nachbildung ist jedoch nur mit Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gestaltet.« Hiermit ist eine Forderung erfüllt, die ich bcz. des deutschen Gesetzes schon vor Jahren in diesem Blatte (1890, Nr. 290) gestellt habe. Das deutsche Gesetz kennt nämlich in solchem Falle diese Genehmigung des eigentlichen Urhebers nicht und konstruiert für den Nachbildner somit nicht ein abgeleitetes, sondern ein dem ersten Urheberrecht parallel laufendes zweites Recht. Empfehlen würde es sich aber, wenn der Text des österreichischen Entwurfes statt »das Urheberrecht wie an einem Originalwerke- sagen würde, das Gesetz verleihe -de» Schutz des Rechtes eines Urhebers in Bezug auf die hcrvor- gebrachte Nachbildung». Die Einwendung der Genosienschast der bildenden Künstler, daß die oben warm begrüßte Zusatzbestiinmung betreffs der Genehmigung des ersten Urhebers überflüssig sei, kan» ich nicht billigen, denn mir ist aus meiner eigenen Praxis der Fall bekannt, daß ein großer deutscher Stichvcrleger, auf dem obige Bestimmung leider nicht enthaltenden, sonst analogen Z 7 des deutschen Gesetzes süßend, einer ganzen Reihe von photographischen Anstalten die photographische Vervielfältigung eines in seinem Verlage erschienenen Kupserstiches übertragen hat ohne Zu stimmung des Malers, und ohne mehr als das Stichrecht zu besitzen. Wäre es ferner gegenüber der handwerksmäßigen Ausübung mehrerer vervielsältigcnden Techniken nicht auch an der Zeit, festzu- stellen, was im Sinne des H 30, Al. 2 als Kunstversahrc» anzusehen ist? Verdienen vielleicht diese Bezeichnung alle jene Produkte, welche z. B. aus den fabrikmäßig arbeitenden großen, auf »L Co.- und ähnlich endigenden xylographischen Anstalten hervorgchen? Das Gesetz macht leider keinen Unterschied zwischen dem jüngsten Uylographenlehrling und dem berühmtesten Radiermeister. Und endlich: das Urheberrecht beruht doch aus der Individualität. Wichtige Rechtsfolgen knüpst das Gesetz an die Lebensdauer des Künstlers. Wie soll aber das Todesjahr berechnet werden, wenn eine Akliengesellschast als künstlerische Nachbilder!» ausiritt? Fast in jeder Nummer der Zeitschriften »Gartenlaube-, »Vom Fels zum Meer«, »Buch für Alle- kann man als nachbildcnden Holz schneider angegeben finden »Union, L.-A.». Da wird wohl nichts übrig bleiben, als derartige Arbeiten der künstlerischen Individualität zu entkleiden, also nicht die in einer gewerblichen Anstalt beschäftigten Künstler, sondern die Anstalt selbst als Urheberin zu betrachten**) und diesen Nachbildungen gleich den anonymen Werke» einen dreißigjährigen Schutz seit Erscheinen zu verleihen. Z 36. Daß in der Bestimmung der Dauer des Urheber- *> Hierdurch kann sich z. B. der Maler dagegen sichern, daß der rechtmäßige Verleger von Nachbildungen seiner Werke dieselben mit der Hand kolorieren oder gar farbige Kopieen von einer Schar hungriger Kunstjünger aus die Leinwand bringen läßt. **) Ein Analogon findet sich im deutschen Mnsierschutzgesetz tz 2, welches bei Mustern, die von den in einer gewerblichen Anstalt be schäftigten Künstlern hergestellt werden, den Eigentümer der Anstalt als Urheber ansieht. Sechzigster Jahrgang. rechtsschutzes von Werken der Litteratur und Kunst der öster reichische Entwurf nicht dem ungarischen, sondern dem deutschen Gesetze folgt, die Dauer also aus dreißig Jahre nach dem Tode ansetzt, ist nur zu billigen Damit ist der folgenden Generation der materielle Genuß völlig gesichert, was billigen Ansprüchen genügen dürste. H 42 verleiht den Photographieen einen sünsjährigen Schutz gemäß dem entsprechenden deutschen und ungarischen Gesetze. Die Einwendungen, die hiergegen der Verein der österreichisch ungarischen Buchhändler erhebt*), indem er für die Photo graphieen ebenso wie für die Werke der bildenden Kunst einen Schutz von dreißig Jahren nach dem Tode des Urhebers ver langt, sind nach meiner Ansicht nicht zutreffend; denn die Prä tensionen der Photographen, sich betreffend des Schutzes ihrer Werke den bildenden Künstlern gleichgestellt zu sehen, sind zu rückzuweisen. Ein fünfjähriger Schutz seit Erscheinen genügt, in unserer schnelllebigen, verkehrsreichen Zeit dem Hersteller des Negatives auch den Loh» seiner Mühen zu sichern. Gerade der Umstand, daß das entsprechende deutsche Gesetz vom lO.Januar 1876 jenes 11 Jahre zuvor vom bayerischen Gesetz aufgenommene gleich stellende Prinzip verlassen hat, beweist, daß man erst nach reiflicher Erwägung damals den sünsjährigen Schutz für genügend erachtet hat. Auch die Trennung der einzelnen photographischen Verfahren in solche höherer und niederer Gattung, mit entsprechend verlängerter Schutzfrist für erstere, wie sie von Photographen gefordert wurde, hat der Entwurs mit Recht abgelehnt; denn eine solche Klassi fizierung ist nach dem noch in fortwährender Entwicklung be griffenen Stande der Technik nicht möglich. A 50 erkennt nur gegen denjenigen Nachdrucker aus Einzug der Nachdrucke und Formen, der vorsätzlich gehandelt hat. Den Kläger gegen den fahrlässigen oder gar gänzlich schuldlosen Nach drucker verweist H 54 auf den Civilweg, auf welchem der Be klagte nur zu Schadenersatz, resp. zur Herausgabe seines Ge winnes verpflichtet werden kann. Hiermit ist eine Forderung er füllt, die ich schon vor Jahren an dieser Stelle (Börsenblatt 1890 Nr. 290) bezüglich Aenderung des deutschen Gesetzes ge stellt und näher begründet habe. Nach deutschem Recht (8 21,4) tritt bekanntlich die Einziehung auch dann ein, wenn der Veranstalter des Nachdruckes weder vorsätzlich noch fahr lässig gehandelt hat. Zu welchen Konsequenzen diese drakonische Bestimmung führt, habe ich in oben citierter Abhandlung nach gewiesen. H 56 führt die im deutschen Rechte so bewährten Sach- verständigenvereine auch in Oesterreich ein. Ich bin am Ende meiner Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen. Der kundige Leser wird unschwer erkennen, daß meine der Praxis entstammenden Ausführungen in erster Linie den Schutz der Werke der bildenden Kunst betreffen, eine Einseitigkeit, die ich mit meinem Berufe zu entschuldigen bitte. Die Herren Kollegen vom eigentlichen Buch- sowie Musikverlag fühlen sich vielleicht veranlaßt, die sie speziell interessierenden Paragraphen noch kritisch anzusehen. Denn man glaube nicht, daß dieses österreichische Gesetz für den deutschen Verleger kein wesentliches Interesse habe. Abgesehen von der in 8 57, 3 des österreichischen Entwurfs resp. in H 62 des deutschen Gesetzes aus drücklich gewährleisteten Gegenseitigkeit hat dieser vortreffliche, aus intimster Kenntnis der bezüglichen Litteratur beruhende Entwurs noch besonders dadurch Bedeutung, weil er ein ausgezeichneter Grad messer sür die Beurteilung ist, in welcher Weise sich die bezüg lichen Rechtslehren bis heute weiter entwickelt haben. Und da man sich allseitig längst darüber klar ist, daß es kaum eine juristische Materie gixbt, welche sich mehr zur internationalen Regelung eignet als das Urheberrecht, so liegt es aus der Hand, daß die bezüglichen Fortschritte eines uns noch dazu so nahe *- Börsenblatt 1893 Nr. 1. 321
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