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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1930
- Strukturtyp
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- 1930-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1930
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- Deutsch
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Ir. 25« (R. 132). Leipzig, Dienstag den 4. November 1830. 97. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Bekanntmachung. Betr. Publikumsausgabe des Börsenblattes. Die Ausgabe L des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel ohne Bestellzettel soll die Möglichkeit schaffen, das Verlegerinserat zur unmittelbaren Publikumswerbung zu verwenden. Sie darf daher zur Werbung benutzt werden, ebenso wie unmittelbarer Bezug von Konsumenten, insbesondere von Bibliotheken und Bildungsinstituten gestattet ist. Die Auslieferung erfolgt über das Sortiment. Der Bezugspreis ist monatlich RM 10.— ord., RM 7.— netto. Leipzig, den 1. November 1930. Der Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Friedrich Oldenbourg, Erster Vorsteher. Der umstrittene Luftraum im Urteil deutscher Gerichte. Die Arbeitsgemeinschaft für Werbewcsen hat die in letzter Zeit ergangenen Urteile deutscher Gerichte in der Frage der An bringung von Gegenständen, die in den Luftraum hineinragen, kurz auszugsweise zusammengestellt, um einen Überblick zu er langen, wie in den verschiedenen Gebieten Deutschlands die Frage des öffentlichen Luftraumes beurteilt wird. Es ergibt sich die interessante Tatsache, daß die Gesetze der Länder eine gleichartige Grundlage für die Beurteilung der Anbringung von in den Luftraum hineinragenden Gegenständen nicht geben. Sie stehen, wie im Beispiel Preußen—Thüringen zu sehen ist, im vollkommenen Gegensatz zueinander. Selbst beim Vorlicgen eines Reichsgerichtsurteils werden die Länder immer wieder versuchen, sich auf ihre entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen zurückzuziehen. Berlin. Die Klägerin hatte an ihrem Geschäft einen Lichtreklame- lastcn angebracht, der über den Bürgersteig ungefähr l.20 Meter in die Straße hineinragte. Die Stadt Berlin erklärte sich als Eigentümerin der Straße und gab deren Benutzung nur gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr frei. Die Klägerin ver langte dagegen die Feststellung, ob die Stadt Berlin berechtigt sei, den Lichtreklamekasten zu beseitigen. Das Reichsgericht sieht es als erforderlich an, festzustellen, ob das Eigentum am Straßcngclände durch die Widmung für den öffentlichen Verkehr derart beschränkt worden ist, daß die Anlage gekündigt werden muß. Es äußert sich dazu wie folgt: »Der Gemeingebrauch an der Straße ist nicht beschränkt auf den Verkehr im engsten Sinne. »Vielmehr dient die Straße kraft öffentlicher Widmung auch »sonstigem allgemein ausgeübten Gebrauch. Die Straßenanlieger lind in gesteigertem Maße zu deren Benutzung imstande und us ihre Inanspruchnahme angewiesen. Die Paragraphen 78 /is 82 I 8 ALR. bestimmen, daß der Hauseigentümer Erker und j!n die Straße sich hineinstreckende Schilder — weiter auch andere (hier nicht interessierende Einrichtungen — nur mit polizeilicher Erlaubnis anlegcn, im übrigen aber den Bürgersteig benutzen Aars, soweit dies ohne Verengung, Verunreinigung und Ver unstaltung der Straße geschehe. Es handelt sich hier also um eine Befugnis des Straßenanliegers, die das am Straßengelände bestehende Privateigentum des Straßencigentümcrs einschränkl, um einen Ausschluß des Gemeingebrauchs der Straße.« Unter die Bestimmung des Paragraphen 80 I 8 ALR. fällt der Lichtreklamckasten der Klägerin als eine Einrichtung im Luft raum über die Straße, die gehalten werden darf, wenn sie poli zeilich genehmigt ist. Daß der Lichtreklamekasten dem öffent lichen Verkehr nicht hinderlich gewesen ist, geht daraus hervor, daß die Polizeiliche Genehmigung gegeben worden ist. Die Klä gerin hat also das Recht, den Lichtreklamekasten anzubringen: es erfolgt dadurch eine Einschränkung der Eigen tumsbefugnis der Stadt Berlin an der Straße. Die Bestimmung der Straße für den öffentlichen Gebrauch ist nicht auf den Verkehr in unmittelbarem Sinne, auf den Ge brauch zum Reiten und Fortbringen von Sachen beschränkt, vielmehr hat die Straße, soweit es mit diesem Gebrauch vereinbar ist und polizeiliche Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, auch aus dem geschäftlichen Verkehr der Anlie ger erwachsenden Bedürfnissen zu genügen; dazu gehören Ankündigungen an das Publikum. Der Straßeneigen- tümer muß die sich aus der Übung solcher Befugnisse ergebenden Beschränkungen seines Privateigentums als Ausfluß des Ge meingebrauchs dulden (Februar 1829). Frankfurt a. M. Die Klägerin hat einen Lichtreklamekasten angebracht, der 110 Zentimeter über die Straße hinausragt. Die Stadt Frank furt a. M. hat die Reklameanlage gestattet unter gewissen Be dingungen und hat sie außerdem von der Zahlung einer jähr lichen Gebühr abhängig gemacht. Entscheidung des Reichsgerichts: -Das Recht zum Gemein gebrauch an der Straße muß der Klägerin zum Siege ver helfen.« Im übrigen Hinweis auf das Urteil Berlin (Dezem ber 1929). Thüringen. Dem Beschwerdeführer ist die Anbringung eines Reklame- transparents an seinem Geschästslokal auf die Dauer von zwei Jahren gestattet worden. Für die Erlaubnis wurde eine Ge bühr von Mk. IS.— berechnet. Einen Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts im Falle Berlin und Frankfurt a. M. lehnt das Thüringische Mi nisterium mit der Begründung ab, daß für Thüringen das
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