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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1930
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- Deutsch
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X? 258, k. November 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. ü. Dtschn Buchhaubek. vorzügliches Kurmittcl für die verschiedensten geistigen Gifte. Der Wirkungsbereich müsse noch viel weiter ausgedehnt und mit der Zeit ein Erziehungsprogramm für Erwachsene ausgestellt werden. Als Leitstern möge DcQuincey's berühmte Unter scheidung zwischen der Literatur der Machtz und der Literatur des Wissens gelten. Bücherlisteu über die Gebiete der letzteren Art könnten garnicht zahlreich und ausführlich genug sein, aber auch erstere dürfe nicht vernachlässigt werden. Als wichtigste Tätigkeit des dt. 8. 6. kann man somit die Herausgabe und Verbreitung von Bücherlisten ansehen. Ur sprünglich handelte es sich um die sogenannten »Look Insts», Bücherlisten kleinen und manchmal auch größeren Umfangs über die verschiedensten, meist sehr eng begrenzten Literaturgebiete. Die Auswahl der zu behandelnden Gebiete wird naturgemäß immer kleiner, denn wenn ursprünglich dreißig und noch mehr neue Listen im Jahre erschienen sind, sind in den beiden letzten Jahren nur 15 bzw. 12 neue dazugekommen. Die Gesamtzahl beträgt jetzt 125, etwa die Hälfte konnte im Laufe der Jahre in neuer, ergänzter Auflage erscheinen. Als Herausgeber zeichnen besonders dafür geeignete Stellen. So wurde z. B. die Liste «Liebhabcrgärtnerei« von der 8oz-sl klortioultural Socletz-, die über »Frauenbewegung» von der I-onäou anä national Society kor rvomen's Soi-vios, die Liste »Liberalismus» von dem I-idoral Dudlioationa Department, »das Englische Drama» von der UrMsb Drama Deague hcrnusgcgeben. Besonders wichtig ist die auch für deutsche Buchhändler interessante Liste der »Billigen Aus gaben«. Sie wurde bisher in 50 000 Exemplaren verbreitet. Seit Mitte 1928 erscheinen neben diesen Uooli I-ists die lloackor's Outäss. Auch bei diesen handelt es sich um Spezialkatalogc, doch ist die Einteilung ein für allemal feststehend und es werden z. Tl. mehrere Literaturgruppen zusammengefaßt. Es gibt 12 verschiedene Führer, und zwar für: Allgemeine Literatur, Philo sophie, Religion, Soziologie, Naturwissenschaften, Angewandte Wissenschaften, Kunst, Sport, Spiele usw., Literatur, Geschichte, Belletristik (Dictinn) und Jugcndschriften. Ilber alle diese Ge biete erscheinen jährlich viermal — im Februar, Mai, September und November — Kataloge (also jedes Mal 12) mit Ankündi gungen von Neuerscheinungen und in Vorbereitung befindlichen Werken. Die genauen Titelangaben sind von kurzen Charakteri stiken begleitet. Die Aufnahme erfolgt gegen Bezahlung einer Gebühr von seiten der Verleger, die zwischen 5 und 40 Schilling je Titel schwankt, je nach der Litcraturgattung und der Auf lage der Führer. Die Mindestauflage (Jugendschriften) beträgt 10 000 Exemplare, die 9. Liste: Literatur wird in 22 000 Exem plaren verbreitet, die damit um fast 3000 Exemplare die Liste Dictiou übertrifft. Nach einer kürzlich gemachten Aufstellung wurden von einer Serie der zwölf Listen 158 150 Stück durch den Buchhandel und 18 300 Stück durch den kl. S. 6. verbreitet. Die Sortimenter müssen sich verpflichten, die erhaltene Anzahl der Listen wirklich zur Versendung zu bringen. Diese geschieht zum größten Teil auf Bestellung und nach eigenen Angaben der Interessenten, wobei eine vom dl. 8. 6. in Riesenmengen ver schickte und beim Sortiment abzugebende Fragekarte gute Dienste leistet. Auf diese Weise bekommt der Sortimenter eine Karto thek in die Hand, die ihm über die Interessengebiete seiner Kun den genaue Auskunft gibt. Den Verleger sollen die Lsacksr's Ouickes vor Zersplitterung seiner Propaganda bewahren, denn die Art ihrer Verbreitung verschafft ihm die Gewißheit, daß seine Anzeigen unter die Augen von wirklichen Interessenten kommen. Mit der Herausgabe dieser beiden Arten von Bücherkisten ist die Tätigkeit des national Sooli Louncil noch nicht erschöpft. Es wären noch die Herstellung von Wcrbcmaterial für den Sor timenter (Plakate, Buchmarken usw.), die Veranstaltung von Buchwochen, Ausstellungen und Vorträgen, die Herstellung eines Films: »Die Geschichte des Buches-, die Herausgabe eines Mit teilungsblattes zu erwähnen. Seine nächste große Aufgabe sieht er in der Herbeiführung gemeinsamer Anzeigenwerbung. Ein zu diesem Zweck gebildeter Ausschuß hat ein Memorandum aus- gcarbeitet, das augenblicklich von den in Frage kommenden Or ganisationen geprüft wird. Welche Ansprüche verjähren < am 31. Dezember 1930? ^ Von vr. Werner Spohr, Volkswirt RDV. ( Jeder Handel- und Gewerbetreibende sollte vor Ende des Jahres in seinem eigensten Interesse seine Bücher prüfen, ob Forderungen vorhanden find, die am 31. Dezember verfallen könnten, weil mit diesem Tage die Verjährung cintrltt. Zur Erleichterung dieser Prüfung sollen die nachstehenden Ausführungen dienen. I. Das lin bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Recht der Vcrjäh ruug ist im wesentlichen das folgende: a> Verjährungsfristen. Es werden folgende Verjäh rungsfristen unterschieden: 1. Die »regelmäßige» Verjährungsfrist, welche 30 Jahre be trägt. Diese Frist beginnt regelmäßig mit der Entstehung des An spruchs, d. h. sobald die Leistung gefordert werden kann. Es sind folgende Besonderheiten zu beachten: bei ansschicbcnd bedingten oder betagten Ansprüchen beginnt dle Verjährung erst mit Eintritt der Bedingung oder des Anfangstermins. Wenn der Anspruch auf ein Unterlassen gerichtet ist, so beginnt die Verjährung mit der Zu widerhandlung. Bel dinglichen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Verletzung oder der Beeinträchtigung. Die Verjährung künd barer Leistlinge» beginnt — unabhängig davon, ob tatsächlich ge kündigt Ist oder nicht — mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zulässig ist. 2. Die zweijährige Verjährungszcit (s. unten). 3. Dle vierjährige Verjährungszeit <s. unten). Zu 2. und 3.: Dle zwei- oder vierjährige Frist wird nach vollen Kalenderjahren berechnet. Die Verjährung beginnt aber erst am Schlüsse des Jahres, ln dem die Frist abgclausen ist, welche der Geltendmachung des Anspruches noch cntgegenstand, oder tu dem der für die Verjährung maßgebende Zeitpunkt clngeireten ist. b) Eine Hemmung der Verjährung hat zur Folge, daß in die Verjährungsfrist derjenige Zeitraum nicht eingerechnet wird, währenddessen die Verjährung gehemmt war. Die Verjäh rungsfrist, sowohl die kurze wie die regelmäßige, verlängert sich mithin um die Dauer des Htndernlsses. Eine Hemmung der Ver jährung tritt in folgenden Fällen ein: 1. wenn und solange die Leistung gestundet ist oder der Ver pflichtete aus einem anderen Grunde berechtigt ist, dle Leistung vor übergehend zu verweigern; 2. zwischen Ehegatten, solange die Ehe besteht, zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit; zwischen Vormund und Mündel während der Dauer des Vormundschastsvcrhältnisses; 3. wenn und solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechts pflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist oder durch höhere Gewalt gehindert ist, sein Recht zu verfolgen; 4. für die an einem Vergleichsversahrcn beteiligten Gläubiger: für die Dauer des Vergleichsverfahrens bis zur Rechtskraft der es abschließenden Entscheidung. o> Unterbrechung der Verjährung bewirkt, daß der Ablauf der Verjährung nicht beendet werde» kann, indem die Zeit, welche bis zur Unterbrechung verstrichen ist, nicht ln die Verjäh rungsfrist eingerechnet wird. Erst nach Beendigung der Unterbrechung kann eine neue Verjährungsfrist beginnen. Die Verjährung wird unterbrochen 1. durch den Berechtigten, wenn und indem er den Anspruch durch Klage oder durch eine Handlung geltend macht, welche der Klageerhcbung gleichgestellt ist; 2. durch den Verpflichteten, wenn er den Anspruch anerkannt, eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung und dergleichen vornimmi. II. Anwendung auf den 31. Dezember 1930. Am 31. Dezember 193V verjähren: a> aus Grund der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist alle Ansprüche, die im Jahre 1900 entstanden sind. Dazu gehöre» z. B. Ansprüche des Grundstückverkäufers aus Zahlung des Kans- prelscs, Ansprüche des Darlchnsgebers auf Rückzahlung, Ansprüche des Käufers auf Forderung und Erfüllung eines anderen Rechtes gegen den Verkäufer, Ansprüche des Vermächtnisnehmers auf den Bermächtnisgcgenstand, Erbschaftsanspruch, Schadcnscrsahansprilchc des Mündels; Ansprüche ans Herausgabe des durch ungerechtfertigte Bereicherung Erworbenen. Gleichfalls gilt die dreißigjährige Ver jährungsfrist für alle Ansprüche, welche rechtskräftig — also durch Urteil — im Jahre 1900 sestgestellt worden sind, und zwar auch dann, I0S4
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