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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1887
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- Deutsch
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4158 Sprechsaal. SOS, 10. September 1887. Sprechsaal. Pflichtexemplare. III. (Vergl. Börsenblatt 198 u. 203.) Mit einem ausführlicheren Aussatze beschäftigt, der, hervorgernfcn durch die Anregung in Nr.-198 des Bö senblatts, dein augenblicklichen Stand der Pflichtexcinplarfrage gewidmet ist, lese ich im Sprechsal der Nr. 203 d. Bl. die wundersamen Darlegungen des Hrn. 8. 8., in denen der Herr Verfasser eine ganze Anzahl großer Worte mit beneidenswerter Gelassenheit ausspricht. Dafür, daß der deutsche Buch handel den kostenfreien Schutz der Nachdrucks - solle er freudig »die gar nicht nennenswerten sachlichen Opfer« der Pflichtexemplare bringen, widrigenfalls ihn Herr I-.. 8. als Verächter der großen Vorteile, wie sie eine ausgedehnte einen Stand bezeichnet, dem »eine mangelnde Betätigung idealer Gesinnung«; vorzu werfen sei. Diese Ausführungen des Herrn 8. 6. ver langen sofortige Entgegnung, andernfalls könnte der deutsche Buchhandel in den Verdacht kommen, mit ihnen einverstanden zu sein. Wenn der Staat durch Urheberschutzgesetz gebung Autor und Verleger in ihren berech tigten Interessen »gebührenfrei« schützt, so thut er damit seine Pflicht und Schul digkeit, gerade so wie er durch den Schutz des Lebens und Eigentums seiner Bürger, ab gesehen von der Forderung auf Leistung der allgemeinen Staatsbürgerpflichtcn, keinen An spruch auf besonderen Dank erwirbt. Man kann es nicht vom Verlagsbuchhandel verlangen, und muß, nicht nur die Steuern leiste, die andere Bernssklassen für einen gleichen Schutz zahlen, sondern auch noch darüber hinaus eine nur seinemStande im direktesten Wider spruche mit den Grundsätzen der deutschen Ge werbeordnung aufgelegte besondere Gewerbe steuer leiste. Ich sage: für einen gleichen Schutz, wie ihn andere Berufsklassen in der staatlichen Wahrung ihrer Interessen genießen. Denn was ist der Nachdruck — nicht vom recht lichen, sondern gerade von dem »idealen« Ge sichtspunkte des Herrn 8. 8. aus betrachtet -- anderes, als ein Diebstahl an den Früchten der Arbeit und Intelligenz von Urheber und Verleger? Muß etwa der Apotheker dafür, daß der Staat ihn in seinem Eigentum schützt, an öffentliche Krankenhäuser unentgeltlich Arzneien liefern? Verlangt mau vom Kaufmann für den Schutz, den der deutsche Konsul in fremden Ländern seinen Interessen zu teil werden läßt, eine besondere Abgabe an seinen Waren? Doch diese »idealpolitische« Theorie von der »Gegenleistung« mit Pflichtexemplaren für Urheberschutz besteht ja auch nur im Kopfe des Herrn 8. 8., wo die Gedanken anscheinend »leicht bei einander wohnen«. In der rauhen Wirklichkeit sieht die Sache ganz anders aus. Man hat für Bibliothek-n u s. w. längst zwangsweise Einforderung von Pflichtexemplaren gekannt, ehe an Urheberschutzgesetzgebung, inter nationale Verträge und Zollfreiheit zu denken war. Und andererseits hat man von der Ein- sordernng von Pflichtexemplaren in einzelnen deutschen Staaten, z. B. dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogtum Baden u a. m. Abstand genommen, als bereits der »gebühren freie« Schutz gegen Nachdruck gewährleistet war. Bekanntlich sind in beiden genannten Staaten die Bibliotheken in trefflichem Zustande und unter vorzüglicher Leitung. Herr 8. 6. wird natürlich von allen Regierungen, die es ver- scheinungen der Presse sammelt, bewahrt und ur Benutzung stellt, außer acht lassen«. Nun, as mag die König!. Sächsische und Großherzoglich Badische Regierung mit Herrn 8. 8. abmachcn! Also die Pflichtexemplare sind eine »Gegen leistung« für den unentgeltlichen Urheberschutz? Es liefert demnach der preußische Verleger Reiches gegen Nachdruck hat. Das ist doch eine einigermaßen verzweifelte Logik! Als zweiten durch Lieferung von Pflicht exemplaren aufzuwägenden Staatsvorteil nennt kann in der Beurteilung des Wertes derselben nicht skeptisch genug sein. Gerade für Leben und Verkehr des deutschen Buchhandels sind sie eher erschwerend als nützlich zu nennen; wie auch ihre Geschichte zeigt, daß sie meist als »kleine Münze« hinter anderen »wichtigeren« Handelsverträgen zum »Heransgeben« gedient haben. Oder ist es nicht mehr als Zufall, daß wir mit allen denjenigen Staaten, von denen wir weitaus mehr Litteratur einführen oder übersetzen, als es umgekehrt der Fall ist, im gegenseitigen Vertragsschutz stehen, während gerade mit denjenigen Staaten, die deutsche Litteratur in den Export überwiegendem Maße cinführen und übersetzen, kein solcher Schutz besteht? Herr 8. 6. nennt die Pflichtexemplare »ein für den Verleger gar nicht nennenswertes sach liches Opfer«. Weiß Herr 8. 8. nicht, daß z. B. vreußische Verlagshandlungen oft jährlich für viele Hunderte von Mark Pflichtexemplare abzuliefern haben und daß darunter oft schwere und teure umfangreiche wissenschaftliche Unter nehmungen (z. B. Tafelwerke) sich befinden, von denen jedes einzelne Exemplar bei der ganzen Auflage oft einen Herstellungswert von über 100 repräsentiert. Ist dies etwa auch »nicht nennenswert«? Beneidenswert Herr 8. 8., wenn er so urteilen kann; es giebt jedoch nicht so viele Glückliche. Wo liegt denn in solchen Fällen die »mangelnde Betätigung idealer Gesinnung«? Auf der Seite der Verleger, die unter schwere» Opfern und gar zu oft im günstigsten Falle nur »donorik euu3u« großangelegte wissen schaftliche Unternehmungen ermöglichen und im Bewußtsein ihrer Hingabe an die Sache es als Unbilligkeit empfinden, wenn von den an und für sich schon wenigen sicheren Abnehmern der artiger Werke zwei oder gar mehr durch Zwangsgeschenke befriedigt werden müssen, oder liegt der Mangel idealen Denkens auf der Seite der Bibliotheksverwaltungen, die in dem Bewußtsein der Arbeit und Opfer des Ver legers jsich nicht scheuen, auf ihrem Schein zu bestehen und anstatt derartige nur aus Hin gabe zur Wissenschaft entstandene Unterneh mungen nach Kräften durch Ankauf zu unter stützen, den Verleger zur unentgeltlichen Hin gabe von Exemplaren zwingen? Einem jeden Einsichtigen wird die Antwort leicht sein. Es liegt mir ferne, aus diesen gewählten Beispielen etwa folgern zu lassen, daß die Lie ferung von Pflichtexemplaren bei kleineren und in großer Auflage hergestellten Werken zu ge statten sei. Hat man einmal erst als unrichtig erkannt, daß eine einzelne Berufsklasse mit darf, so kommt cs nicht darauf an, ob diese unrechtmäßige Steuer die Betroffenen mehr oder minder schwer drückt. Herr 8. 8. findet es »betrübend, den Ver such zu sehen, jene unbedeutende Gegenleistung der Pflichtexemplare abzuschütteln«. Auf die Gefahr des Betrübens des Herrn 8. 8. hin werden wir ruhig weiter an jener Last schüt teln und werden so lange schütteln, bis wir sie abgeschüttelt haben. Zn seinem »Lehrbuch des deutschen Preßrechtes« erwartet es Professor Berner von dem »entwickelten Rcchtssinn des deutschen Volkes, daß cs landcsgesetzlich in nicht zu langer Zeit den Verlegern diese rechts widrige Last abnehmen werde.« Berlin. 8r. zur. Konr. Weidling. Antwort an Herrn H. Weiter in Paris. (Vergl. Bbl. Nr. 20g.) Auf die »offene Anfrage« des Herrn H. Weiter in Paris im Börsenblatt vom 3. September sei hierdurch zunächst erwidert, daß es durchaus nicht Sitte der Mehrzahl der Leipziger Kommissionäre ist, alle Barbcstcllzcttel kritiklos und ohne Rücksicht daraus weiterzu befördern, ob der Besteller auch die nötige Kasse vorrätig hat Im Gegenteil werden sicherlich in den meisten Kommissionsgeschäften solche Bar bestellzettel, von denen man im voraus weiß, daß das Verlangte nicht eingelöst werden kann, nicht weiterbefördert. Bei weitem öfter aber, als Herr Weiter anzunehmen scheint, kommt der Fall vor, daß in der Zeit zwischen Weitergabe der Zettel und dem Eintreffen des Verlangten der Barvorrat ausgeht Da Herr Weiter selbst zugeben muß, daß in diesen Fällen der Koinimssionär »un schuldig« ist. so bedarf diese sehr zahlreiche Klasse von Fällen keiner weiteren Erörterung. Endlich aber scheint Herr Weiter eine an- Zettel an die Adressaten gelangen, ohne über haupt in den Händen des Kommissionärs der bestellenden Firma gewesen zu sein. Jeder, der den Verkehr in den größeren Leipziger Verlags und Kommissionsgeschäften aus eigener Er fahrung kennt, kennt auch die Umwege, auf zu befördern pflegen, welche wissen, daß der eigene Kommissionär guten Grund hat, sie nicht zur Bestellanstalt zu geben. Sie werden einfach einer direkten Bestellung au einen Verleger oder einen anderen Kommissionär beigcfügt mit der Bitte: »beiliegende Zettel zur Bestellanstalt geben zu wollen«. Der Empfänger hat keinen Grund, die kleine Gefälligkeit zu verweigern, und der Adressat des Zettels kann diesem nicht ansehen, ob ihn der Kommissionär des Bestellers letzteren, der auf diese Weise umgangen wurde, etwa auch die »moralische Verpflichtung« zur Ein lösung solcher Pakete auferlegt werden? Die Verluste, von denen Herr Weiter spricht, sind gewiß sehr bedauerlich; um ihnen einigermaßen vorzubeugen, wäre in besonders wichtigen oder zweifelhaften Fällen vielleicht der Ausweg zu empfehlen, sich vom Kommissionär des Bestellers vor der Expedition bestätigen zu lassen, daß er einlösen wird. Die allzuhäufige Anwendung dieses Mittels würde freilich den Verkehr sehr erschweren und verlangsamen, was für alle Be- Folge haben würde. Das Geheimnis, im ge schäftlichen Leben Erfolge zu haben, ohne auch ein entsprechendes Risiko zu tragen, ist eben noch nicht ergründet — im besten Fall wird es wohl gleichzeitig mit dem Stein der Weisen und der Quadratur des Kreises gefunden werden. Leipzig. 8. VV.
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