Erscheint außer AonNtagS täglich. - Bis früh s Uhr ein- gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 81. Des Osterfestes wegen erscheint die nächste Nummer Dienstag den 12. April. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Die diesjährige Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler wird statutenmäßig am Sonntag Kantate den 8. Mai d. Js. vormittags R« Uhr stattfinden und sich vorbehaltlich noch kommender Anträge mit folgenden Gegenständen zu beschäftigen haben: I. Bericht über das verflossene Vereinsjahr. II. Bericht des Rechnungsausschnsses über die Rechnung 1886/87 und Budget für 1887/88. III. Ergänzungswahlen und Bekanntmachung der Ergebnisse. IV. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle die Revision des Statuts beschließen und den durch 8 66 vorgesehenen »außerordentlichen Ausschuß« niedersetzen. V. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle den Erlaß einer Grnndordnung für den geschäftlichen Verkehr der Buch händler untereinander mit Berücksichtigung der thatsächlich bestehenden Geschäftsgebränche beschließen und den vom Vorstände festgestellten Entwurf eines solchen dem außerordentlichen Ausschuß für die Statuten- Revision zur Prüfung und Begutachtung überweisen. VI. Antrag der Herren Jacobi-Aachen und Genossen auf Statutenänderung: »Mitglieder des Börsenvereins, welche die Siebener-Kommission des Börsenvereins als Schleuderet bezeichnet, werden durch Beschluß des Börsenvereins-Vorstandes ohne Berufung au die Generalversamm lung aus dem Börsenverein ausgeschlossen, und wird denselben namentlich auch der Bezug und die Benutzung des Börsenblattes entzogen. Im gleichen Falle wird der Bezug und die Benutzung des Börsenblattes solchen als Schleuderet bezeichnet?« Firmen entzogen, welche nicht Mitglieder des Börsenvereins sind. Ebenso werden durch einfachen Beschluß des Vorstandes des Börsenvereins alle Firmen ohne Aus nahme aus dem Börsenverein ausgeschlossen, welche den als Schleuderet bezeichnet?« Firmen in der Weise Vorschub leisten, daß die in obigem gegen sie verfügten Maßregeln wirkungslos werden oder werden können; auch wird denselben der Bezug und die Benutzung des Börsenblattes entzogen. Die Wiederaufnahme in den Börsenverein einer von demselben aus obigen Gründen ausgeschlossenen Firma kann ebenfalls durch einfachen Beschluß des Börsenvereins-Vorstandes erfolgen, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres voni Tage des Ausschlusses an gerechnet. Es kann diese Wiederaufnahme jedoch nur unter ausdrücklicher Zustimmung desjenigen Provinzial- oder Lokal-Vereins stattfinden, in dessen Bezirk der Ausgeschlossene domiziliert ist. Diese vom Börsenvereins-Vorstande verfügten Ausschließungen und Wiederaufnahmen werden durch das Börsenblatt amtlich bekannt gemacht. Die entsprechenden Bestimmungen des bestehenden Statuts werden hiernach ergänzt.« pierundfünszigster Jahrgang. 253 i.>