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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1931
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- 1931-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1931
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X- 292, 17. Dezember 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. schüft mit Wiese, Wald und Tieren aufwuchsen, so fordert es von Büchern und Spielzeug eine Stofflichkeit, die dieser neuen Um welt entspricht. Nun steht es mit dem Bilderbuch heute noch so, daß die auf breitesten Masscnabsatz gerichteten, auf künstlerische Qualität meist gar keinen Anspruch erhebenden Publikationen viel früher einen Instinkt für diese Wandlung bewiesen haben und dem Kind das geben, was es verlangt: Auto, Eisenbahn, Luftschiff usw. Das künstlerisch betonte Bilderbuch hingegen, das den Kontakt mit der Vorstellungswelt des heutigen Nahes verloren hat und dem das Ästhetische Selbstzweck geworden ist, lehnt diese Stoffe entweder als zu materialistisch von vornherein ab, oder noch schlimmer, es romantisiert und sentimentalisiert sie. Man verkennt und will verkennen die Tatsache, daß das Problem des Bilderbuchs zuerst eines des Stoffes und erst in zweiter Linie eines der Form ist. Die gute Form ist das selbst verständliche Ziel, das über die richtige Stofswahl hinweg er reicht werden muß, und man kann bei einem Kind nicht das Verständnis für ästhetische Wirkungen verlangen, wenn es sich dabei langweilt. Es gibt, abgesehen von reinen Stoffreizen, noch ein anderes Mittel, das kindliche Interesse zu fesseln, nämlich dies: es zur Mitarbeit anzuregen, den eigenen Darstellungstrieb zu wecken. Diese Methode ist durch die moderne Erziehung in Kindergarten und Schule so populär geworden, daß die -Beschäftigungsspiele-, so anfechtbar sie in der dem Publikum gebotenen Form sind, die die Initiative des Kindes durch Vorlagen lähmt, das Bilder buch noch weiter zurückgedrängl haben. Doch hier ist dem Bil derbuch in Tom Seidmann, der weitaus bedeutendsten Erschei nung auf diesem Gebiet in den letzten Jahren, eine Verteidigerin erwachsen, die leider ihr Werk, die Spielbücher, unvollendet zurücklassen mußte, und der bis heute keine Nachfolgerin er wachsen ist. Aber gerade das Auftreten der Seidmann-Freud wurde Anlaß zu dem noch fortdauernden Streit um die Darstellungs form: ob -»modern« oder nicht, nach Prinzipien der Kindcr- zeichnung oder »fachlich-, diese Kontroverse wird auf einer ande ren Ebene entschieden werden. In einer Zeit, in der sich auch auf allen anderen künstlerischen Gebieten keine einheitlichen Stil merkmale festlegen lassen, bleibt auch die Frage nach dem Bil derbuchstil hinfällig. Wie man einmal wohnen wird, so wird man auch zeichnen. Bis dahin halte man sich an die Aufgaben, die uns das Material stellt. Auch hier wieder sind es die Russen, die uns beweisen, daß man den guten Zweck mit ver schiedenen Stilmitteln erreichen kann. An die Verleger aber, die noch um das Bilderbuch bemüht sind, ergeht die Mahnung: verzichtet auf unnütze Ausstattung, aus die Überbewertung des Nur-Äfthetischen, schasst billige Bil derbücher , die man ohne Bedauern zerfleddern lassen darf, gebt dem Kind das, was es sehen will, und die Möglichkeit, aus eigenem dazuzutun. Den Eltern aber gebt zu bedenken, daß das Bilderbuch kein Luxusartikel ist, kein müßiges Spielzeug, sondern ein Erziehungsmittel mit einem unschätzbaren Vorzug: dem, so unterhaltsam zu sein, daß man die erzieherische Absicht nicht merkt. 2n welcher Weise kann die Verjährung ausgeschloffen werden? Von vr. WcrnerSpohr, Volkswirt RDV. Die Fragen der Verjährung gewinnen in einer Zeit zahlreicher Insolvenzen und Zahlungsschwierigkeiten wie der unsrigen eine be sondere Bedeutung. Unter ihnen nimmt außer der Frage nach den Verjährungsfristen, die im vorigen Jahr an dieser Stelle (1930, Nr. 258) behandelt worden ist, diejenige nach den Möglichkeiten eines 's Unterbrochen wird die Verjährung durch Erhebung der Klage svgl. nachstehend IV) sowie nach K 208 BGB. dann, wenn der Ver pflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlag zahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die 1078 Ausschlusses der Verjährung die wichtigste Stellung ein. Die ver schiedenen Versuche, das Verfallen der Forderung nicht durch Unter brechung der Verjährung'), sondern durch Schaffung einer längeren aks der ursprünglichen Verjährungssrist zu verhindern, sollen des halb kurz auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft werden. I. Stundung. Kann cs dem Gläubiger helfen, wenn er dem Schuldner Stundung gewährt? Ja und nein: diese Krage muß nämlich, je nachdem, ob die Stundung vom Gläubiger aus freien Stücken oder auf Antrag des Schuldners gewährt wird, verschieden beantwortet werden: 1. Nach tz 202 BGB. ist die Verjährung gehemmt, d. h. die Ver jährungsfrist läuft nicht und kann daher auch nicht ablausen, wenn Stundung gewährt ist. Erklärt also der Schuldner auf Aussonderung zur Zahlung, er könne nicht zahlen, er bitte um Stundung und wird diese Stundung vom Gläubiger gewährt, so hat das di« Hemmung der Verjährung i. S. eines Hindernisses für den Laus und Ablauf der Verjährungssrist zur Folge. 2. Anders, wenn nicht der Schuldner um Stundung bittet, son dern der Gläubiger die Stundung ohne dahingehenden Antrag des Schuldners in der Hoffnung gewährt, dadurch einen Mbkaus der Ver jährungssrist verhindern zu können. Diese Hoffnung ist irrig. Auf solche Weise kann die Verjährung nicht gehemmt werden. Den» die sem Verfahren des Gläubigers steht K 228 BGB. entgegen, wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäfte weder ausgeschlossen noch er schwert werden kann. Stundung bewirkt also nur Hemmung der Verjährung, wenn sie an sich einem anderen Zwecke fz. B. dem Schuldner Erleichterung zu gewähren) dient und die Verjährungs hemmung nur ein Nebenerfolg, nicht der Hauptzweck der Stundung ist. Das Irisft aber nur im vorstehend bezeichnet!» Falle 1 zu. II. Umwandlung der einer kurzen Verjährung unterliegenden Forderung in ein Darlehn. Der Versuch der Umwandlung einer Forderung, die einer kurzen Verjährungsfrist unterliegt, in ein Darlehn, für das die regelmäßige Verjährungsfrist des 8 185 BGB., nämlich SV Jahre, gilt, ist zweischneidig. Die Ansicht der Juristen über die Zulässigkeit eines solchen Geschäftes ist nämlich geteilt. Tie Mehrheit nimmt auch sllr diesen Fall an, daß K 22S BGB. svgl. I d> entgegensteht. Jeden falls gilt bas, wenn die Umwandlung ln ein Darlehen durch den Gläubiger ohne dahingehenden Antrag des Schuldners vorgenommen wird und mit dem Zweck, die Verjährung auf diese Weise auszu schließen. Erfolgt die Umwandlung zu einem anderen Zwecke (ins besondere dem, dem Schuldner eine größere Atempause zu verschassen, was immer dann angenommen werden kann, wenn der Schuldner selbst um die Umwandlung gebeten hat), so tritt die dreißigjährige an die Stelle der kürzeren Verjährungsfrist als eine Nebenwirkung des Vertrages. Sie ist deshalb ohne weiteres gültig. III. Schuldanerkenntnis und Schuldoersprechen. Das Verfahren, sich von dem Schuldner ein Schuldanerkcnntnis oder ein Schuldoersprechen geben zu lassen, ist schon bet weitem sicherer als di« zu I und II erörterten Möglichkeiten, di«, wie dar- gclegt, nur die Wirkung etnes Ausschlusses der Verjährung haben, wenn die Initiative zu ihnen vom Schuldner ausgeht. Ein abstraktes Schuldanerkenntnts oder Schuldversprechen (etwa: -Ich verspreche hiermit, der Fa. L die Summe N zu zahlen- oder: -Ich erkenne hier mit an, der Fa. L die Summe A zu schulden-), d. h. ein Anerkenntnis oder Versprechen, das sich nicht aus den Schuldgrund bezieht, unter liegt nach K 185 BGB. der Verjährungssrist von 30 Jahre». K 225 BGB. svgl. I d> steht nicht entgegen, sofern nicht der Schuldner be weisen kann, daß ihm Anerkenntnis oder Versprechen zu dem aus drücklichen oder aus den Umständen sich ergebenden Zweck des Aus schlusses der Verjährung abgefordert sind. Wirksam ist ein Schuld- anerkenntnts, wenn der Schuldner den ihm an, Jahresende zuge sandten Kontokorrentauszug und dessen Saldo bestätigt. Unwirksam wäre dagegen die Aussorbcrung des Gläubigers, das beiliegende Schuldanevksnntnis zu vollziehen, damit er den Schuldner nicht zwecks Verhinderung der Verjährung verklagen müsse. Wirkung der Unterbrechung ist aber nicht, daß eine längere als die ursprüngliche Verjährungsfrist gilt, sondern nur (nach 8 217 BGB.), daß die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt. Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt eine neue Ver jährung, und zwar die gleiche Verjährungssrist wie di« unter brochene.
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