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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1887
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- Deutsch
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Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum ersten Male angekündigt sind. N. v. Decker's Verlag G. Schenck in Berlin. 26547 Archiv für Strafrecht. Begründet durch Golt- dammer, fortges. v. Meves. XXXV. Bd. 1. Heft. I. Eiigelhorn in Stuttgart. SSS41 Engelhorn's Allg. Romanbibliothek. III. Bd. 21. W. E. Norris, mein Freund Jim. G. Frcytag in Leipzig. S8S4S Das Wissen der Gegenwart. Bd. 64: de Tchihatchef, Klein-Asien. Friedr. Geißler in Leipzig. 26540 Amcisen-Kalender aus d. Jahr 1888. I. Guttentag (D. Collin) in Berlin. 26543 Borchardt, S.» das Institut d. Vor merkung im Geltungsbereiche der Preußi schen Gruudbuchgesetze vom 5. Mai 1872. I. I. Heines Verlag in Berlin. 26538 Parcy, K., Handbuch des Preußischen Ver waltungsrechts. I. Bd. 1. Abth. Aug. Osterrieth in Frankfurt a/M. 26544 Festzeitung zum IX. deutschen Bundes- u. Jubiläumsschießcn in Frankfurt a/M. Nr. 1. Albert Unflad in Leipzig. 26536 Stcincbach, Fr., Unschuldig verurtheilt. Wiener Kriminalroman. Vast-Rieouard, d. alte Garde. Pariser Sittenroman. Deutsch von Paul Heichen. Das Buch von der Nase, für Jedermann — u. jede Frau. Aus d. Memoiren eines Polizcibeamten. Herausg. v. ^—Q. Beit Le ktomp. in Leipzig. 2S548 Entscheidungen des Reichsgerichts in Straf sachen. 15. Bd. Nichtamtlicher Teil. Friedrich Kastp'8 Geschichte des deutschen Buchhandels. Von Carl B. Lorck. (Schluß aus Nr. 79. 83. 87. 93. 95. 99. 107. n. 116.) IX. (Nachdruck und Privilegien.) »Die Grundlage des Buchhandels, wie sich dieser seit Er findung der Buchdruckerkunst entwickelt hat, ist das Urheber recht, die vom Recht anerkannte und geschützte Befugnis des Ur hebers eines Geistesprodukts, ausschließlich und beliebig über dessen Vervielfältigung und Veröffentlichung zu verfügen. Hat der Autor kein ausschließliches Recht an seinem Geistesprodukt, dessen Anerkennung er Dritten gegenüber klagweise erzwingen kann, so kann er auch solches Recht auf niemand übertragen. Andererseits wird Niemand durch ein Rechtsgeschäft sich in die Lage versetzen lassen, das Geistesprodukt eines Andern zu ver werten, wenn er dazu bereits ohne weiteres befugt ist. Der eine Zweig des Buchhandels, der Verlagshandel, läßt sich also ohne Urheberrecht überhaupt nicht denken.« (Seite 736.) Leider dauerte es lange, ehe diese Säule des Verlagshandels errichtet wurde, und das Fehlen derselben machte das Gebäude schwanken. Gleich die ersten Verleger, soweit sie nicht bloße Manuskript-Abdrucker waren, jammerten und zürnten über den Nachdruck oder vielmehr über die häßliche und liederliche Weise der Nachdrucker; denn in ihrer Bescheidenheit fällt es den Ge schädigten nicht ein, Einschreiten der Gesetze durch Verbote und Strafen zu verlangen; man beansprucht nur ein etwas weniger schamloses Verfahren seitens der Nachdrucker und sucht allenfalls durch Privilegien Schutz. An ein allgemeines Schutzgesetz denkt noch niemand (vgl. Aldus, Luther u. s. w.). Die ältesten solcher Privilegien kommen zu Ende des fünfzehnten Jahrhunderts in Italien vor, in Deutschland zu Anfang des sechzehnten. Letztere wurden sowohl von der Reichsgewalt und von den Kaisern per sönlich als auch von den Landesherren und den Räten der freien Städte erteilt. Unter den kaiserlichen Privilegien ist das dem Konrad Celtis 1501 erteilte das älteste; Beispiele aus der zweiten Klasse folgen baldigst nach, obwohl die Verleihung von Privi legien zu den Reservatrechten des Kaisers gehörte; sie, wurden teils den Verfassern und Herausgebern, teils und namentlich den Verlegern und Druckern gewährt. Bis in das siebzehnte Jahrhundert hinein schützte ein kaiser liches Privilegium gegen den Nachdruck im Umfange des ganzen Reiches, inbegriffen die österreichischen Erblande, sowie gegen die Einfuhr von Nachdrucken aus dem Auslande, vorausgesetzt, daß nicht engere Grenzen in dem Privilegium selbst gezogen waren. Der von den kleinen Gewalthabern erteilte Schutz hatte be greiflicherweise nur innerhalb der betreffenden Territorialgrenzen Wirkung. Unter denselben galten selbstverständlich die kursächsischen als besonders wertvoll, weil durch diese dem auswärtigen und ausländischen Meßhandel mit Nachdrucken die Adern unterbunden waren. Die Dauer des gewährten Schutzes war eine ganz ver schiedene, oft sogar war eine Zeit gar nicht vorgesehen. Nachdem die Souveränität der Landesherren, namentlich nach der Wahl kapitulation vyn 1653, eine vollkommenere geworden war, konnte ein Schutz für das ganze Reich nicht mehr durch kaiserliches Privilegium erlangt werden; doch erkannten die freien Reichsstädte ein solches noch in der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts an. Im Laufe der Zeit scheint es Usus geworden zu sein, daß die Privilegien beim Regierungswechsel erneuert werden mußten, um ihre Giltigkeit nicht zu verlieren. Obwohl der Vordruck des Privilegiums obligatorisch war, so wurde derselbe nichtsdestoweniger oft unterlassen oder es wurde nur ein Vermerk auf den Titel gemacht. Dies geschah nament lich, wenn ein Privilegium zwar nachgesucht, jedoch noch nicht erteilt war, oder wenn man die Einholung durch eine zweideutige Bemerkung in betrügerischer Weise umgehen wollte, in welchem Falle es dann hieß oum gratis, et privilsgio mit Weglassung des Wortes Lassaroo. Die Strafen für die Buchdrucker bestanden in Geldbußen von sehr verschiedener, mitunter sehr bedeutender Höhe, zumeist mit Konfiskation der Vorräte der nachgedruckten Bücher ver bunden. Das Verbot eines Nachdruckes konnte übrigens auch ohne vorhergegangene Erteilung eines Privilegiums des nachgedruckten Buches erfolgen und hatte dann die Wirkung eines solchen. Es lag mit einem solchen Verbot jedoch nicht die Absicht vor, ein bestehendes Recht zu schützen, das Recht wurde erst durch das Nachdrucksverbot geschaffen. Überhaupt war jeder gewährte Privilegiumsschutz nnr^als ein ans gewerblichen Rücksichten ver liehener, nicht als Rechtsschutz eines vorhandenen geistigen Eigen tums zu betrachten und wurde deshalb weit öfter den Druckern und Verlegern als den Autoren zu teil. Gewöhnlich handelte es sich einfach um eine Gunstbezeugung, bei welcher zwar Ge bühren und Freiexemplare nicht vergessen wurden, jedoch zu Gunsten des Publikums in der Regel wenigstens gute Ausstattung und sorgfältige Korrektur zur Bedingung gemacht wurde. Die Grenzen des Privilegiums waren sehr weit gezogen und sie wurden selbst auf den Abdruck älterer Werke, z. B. die der griechischen und römischen Klassiker ausgedehnt, und zwar nicht auf eine bestimmte Textrevision, sondern ganz im allgemeinen. Sie erstreckten sich sogar auf den Schutz bereits früher gedruckter Werke, ferner auf Gesetze, Anordnungen u. dgl., ja schließlich
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