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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1887-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1887
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- Deutsch
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selbst auf frühere Nachdrucke. Auch der ganze sowohl vorhandene als künftige Verlag eines Buchhändlers oder Druckers konnte durch Privilegium geschützt werden. Da jedoch hieraus zu viele Kollisionen entstanden, kam man bald von dieser Praxis ab; Kursachsen erließ sogar 1594 eine Verordnung, nach welcher nur Spezialprivilcgien erteilt werden konnten. Aus der geltenden Auffassung geht hervor, daß die einem Autor gewährten Vergünstigungen nicht ohne weiteres auch dem Verleger zu gute kamen; sie konnten jedoch durch ein Rechts geschäft auf ihn übertragen werden. Als Nachdruck galt übrigens ein Werk nicht, wenn ein andres Format, andere Schrift und sonstige Einrichtung für das selbe gewählt waren, derart, daß von einer Täuschung keine Rede sein konnte; es müßte denn sein, daß gegenteilige Bestim mungen in dem Privilegium enthalten waren. Eine weitere sehr üble Folge des Privilcginmwcsens war, daß bei vorkommenden Kränkungen der Rechtsweg gegen den Verwaltungsweg sehr in den Hintergrund treten mußte. Demnach schreitet auch die kaiserliche Bücherkommission in Frankfurt a,/M., oder in deren Vertretung der Rat, als Exekutivbehörde sofort ein und nimmt ohne weiteres auf eingegangene Beschwerde Kon fiskation vor. Ein gerichtliches Verfahren fand erst statt, wenn Rekurs beim Reichshofrat eingeleitet wurde. Die höchst vagen Begriffe inbetreff eines geistigen Eigentums erschwerten jedoch die Entscheidung sehr, und gewöhnlich kam es zum Vergleich. Ein ähnliches Verfahren, fvie in Frankfurt, fand in Sachsen statt, wo die kurfürstliche Regierung es geradezu als eine Kompetenzüber- ichreitung seitens des Leipziger Rats rügte, daß sie bei einer Be schwerde ein kontradiktorisches Verfahren einschlug. Unabhängig von den Privilegien traten auch direkte Ver bote des Nachdrucks ein. Das älteste derartiger Verbote kommt in Basel 153 t vor, wo es, bei 100 fl. rh. Strafe, den Buch druckern untersagt wird, einander Werke innerhalb dreier Jahre nach Erscheinen nachzndrncken. Ähnlich wurde es in Nürnberg Schalten, woselbst der Schutz sich jedoch auf nur sechs Monate beschränkte. Man sicht übrigens auch in diesen Fällen, wie nicht bin Rechtsbegriff, sondern nur gewerbliche Rücksichten den An ordnungen zu Grunde liegen. Erst die früher bereits erwähnte lursächsische Generalvcrordnung vom 27. Februar 1686 stellt sich auf den Boden des dem Verleger Anstehenden gnsschließlichen Vervielfältigungsrechtes eines vom Antor erworbenen Geistes- prvduktes und inauguriert somit die Theorie vom geistigen Eigentum, die erst in jüngerer Zeit in Fleisch und Blut der Praxis gedrungen ist. Es erübrigt nur noch mit einigen Worten den 172 Seiten starken, mit kleiner Schrift gedruckten Anhang zu erwähnen. »Anhang« ist im allgemeinen für die Leser eines Buches ein ebenso unliebsames Wort, als Nachzahlung für die Subskribenten. Die Zeit ist längst dahin, wo ein umfangreicher Anhang als Beweis der Gründlichkeit des Verfassers galt, während letzterer damit oft genug nur seinen Mangel an Stoffbeherrschung oder seine Unlust die nötige Mühe und Sorgfalt auf die Verarbeitung des Stoffes zu verwenden, bemäntelt. Außer der bereits erwähnten graphischen Darstellung lag streng genommen nichts vor, was in dem vorliegenden Fall einen Anhang (Quellennachweise und Register rechnen wir nicht zu einem solchen) notwendig gemacht hätte; denn von der »Dokumente« übcrschriebenen Abteilung hätten aus den ersten neun, meist ganz kurzen Nummern diejenigen, welche ein wirkliches Interesse bieten, u>it gleichem wenn nicht mit größerem Recht wie manches andere, z B. die Büchcrtaxen, die Nomenklatur der juristischen Litteratur des XV. Jahrhundert u.s.w., in den Textteil sich einverleiben lassen. Was die zehnte, 11 Seiten einnehmende Nummer betrifft, welche die Auszüge aus den Preßverordnungen der verschiedenen Reichs tage uns vorführt, wäre wohl für die kaum große Zahl der Leser, die über die einzelnen unerquicklichen und ihrem Charakter nach größtenteils wie Wasserköpfen sich ähnelnden Phasen der Reichs gesetzgebung etwas mehr wissen will, als was bereits in dem aus führlichen Kapitel IX. enthalten ist, der einfache Hinweis auf die zwei leicht zugänglichen, gedruckten Quellen genügend gewesen. Dem Drück derQuellennachweise und derAnmerkungen am Schluß des Werkes hatte vr. Kapp in seinem vierten Jahres bericht (Publikationen Bd. VIII.) zwar im allgemeinen den Vorzug gegeben, ohne sich die mancherlei Vorteile des Druckes am Fuße der betreffenden Kolumne zu verhehlen, die Bestimmung jedoch der Historischen Kommission anheimgegeben. Wer schließlich entschieden hat, ist uns unbekannt. In den »Publikationen« der Kommission wird das erstere, auch in dem Kappschen Buch zur Anwendung ge kommene System befolgt, was bei den, den Inhalt der Publikationen bildenden archivalischen und kritischen Forschungen, bei welchen die Noten öfters den Text überwuchern müssen, seine Berechtigung hat. In einem Werke, wie das vorliegende, hat jedoch dieses System seine Bedenken, denn es führt leicht zu einer größeren Ausdehnung der Noten, als gut ist. Selbständige Artikel, wie der auf Seite 839—842, gehören, wenn sie nötig sind,, ganz oder auszugsweise in den Text. Vollständige Bibliographieen einzelner Gegenstände z. B. der Wasserzeichen lS. 820) oder die ganzer Zweige, wie der Buchbinderkunst (S. 830), kann man in einer Geschichte des Buch handels nicht beanspruchen. Die Aufzählung von Druckerzeichen (S. 822—828) giebt für den Praktiker nicht genug; für diejenigen aber, die nur ein allgemeines Interesse für die Sache mitbringen, d. h. also wohl für die große Mehrzahl der Leser, zu viel. Für diese wäre eine kurze Darstellung der Entstehung, Entwickelung und künstlerischen Behandlung dieser interessanten Spezialität mit einzelnen Beispielen zweckmäßiger gewesen. Eine solche, sowie über haupt eine Belehrung über die Bücheransstattung und die mit dieser verbundenen graphischen Künste nach Gutenberg ist nicht vorhanden, obwohl sie wenigstens ebensoviel Berechtigung, wie die im Kap. IV. gegebene über das Buch vor Gutenberg hatte. Eine von der Hand des Kunstbistorikers Prof. !)>-. Nordhoff in Münster in Aussicht gestellte Arbeit (vgl.: zweiter Bericht Kapps; Publikationen Bd. Vs.) ist dem Werke nicht einverleibt und damit alles, was sie liefern sollte, von dem Programme gestrichen worden: »Behandlung des Buches nach Papier, Format, Schrift, Ausstattung und Einband«, sowie die Darstellung der »Gestaltungen und Wandelungen des Typischen und des Kunsttechnischen«. Dies erzeugt einen sehr fühlbaren Mangel, dem aber glücklicherweise noch unschwer abgeholfen werden kann, da es ja ohnehin kaum zu umgehen sein wird, die beiden großen Abteilungen des historischen Schauspiels durch ein Zwischenspiel oder ein Vorspiel zu der zweiten Abteilung zu verbinden, welches die Lücken der Handlung in der ersten Abteilung ausfüllt und dem Verfasser der zweiten Ab teilung für den Beginn seiner Darstellung mit dem achtzehnten Jahrhundert freie Bühne schafft. Gerade ein Kapitel über das Bücherwesen wird am wenigsten Schwierigkeiten bereiten, weil hier tabula rasa noch vorhanden ist. Die Kommission, welche so energisch die Fortführung des Werkes betreibt, wird sicherlich den besten Ausweg finden. Und nun last bat not loast: das Register! Wie wichtig ein gutes Register für den praktischen Gebrauch eines jeden nicht nur auf Unterhaltung berechneten Werkes ist, hat wohl jeder erfahren. Bei einem geschichtlichen Werke, wie das Kappsche, welches weder eine bestimmte chronologische, noch eine streng syste matische Ordnung nach Materien beobachtet, wird ein solches gerade zu einer unbedingten Notwendigkeit. Gäbe nun der äußere Umfang und die angewendete Mühe den Ausschlag für die Güte und die Brauchbarkeit eines Registers, so würde gegen das vorhandene, 26 gespaltene Kolumnen umfassende und mit überreichen Zahlenangaben ausgcstattete, kaum etwas einzuweudcn sein; denn große Mühe muß die Arbeit gekostet haben. Leider fehlt aber die zweckmäßige Einrichtung und es ist fast eine Unmöglichkeit, nach demselben einen
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