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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1887
- Sprache
- Deutsch
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Ällg. Deutscher Äuchh.-Gelntfen-Verband. (26969) __ 19. (außerordentliche) Hauptversammlung am 17. Juli 1887. In Rücksicht aus die vorzunehmenden Er gänzungswahlen -für den Vorstand, sowie die Wahl zweier Revisoren für die Jahre 1888 und 1889, ferner in Erwägung, daß sich mehrere Satzungsänderungen, teils durch die erforderliche Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Sterbekasse, teils für die zu gründende Alters - Unterstützungskasse, notwendig machen, beruft der Unterzeichnete Vorstand hier durch eine außerordentliche Hauptversamm lung. Tagesordnung. 1. Bericht des Vorsitzenden. 2. Bericht des verpflichteten Revisors. 3. Bericht des Rechnungsausschusses ev. Decharge-Erteilung au den Vorstand. 1. Neuwahl zweier Vorstandsmitglieder an Stelle der satznngsgemäß ausscheidenden Herren O. Gvttwald und H. Weise. (Beide Herren sind wieder wählbar.) 5. Wahl zweier Rechnungs-Revisoren für die Jahre 1888 und 1889. 6. Hinter den Spezialsatzungeu für die Witwen- und Waiscnkasse ist einzuschalteu: Spezialsatzungen der Alters-Unterstützungskasse des Allg. Dtschn. Buchh.-Geh.-Verbandes. Einziger Z. Die Alters-Unterstütznngskasse ist eine Anstalt des Allgem. Deutschen Bnchhand- lungs-Gehilfen-Verbandcs und steht unter Verwaltung desselben. Der Zweck der Kasse ist, den Invaliden des Verbandes eine Unterstützung für ihre alten Tage nach Maßgabe der später zu beratenden Satzungen zu gewähren. Die Kasse ist am 17. Juli 1887 gegründet und es werden zunächst bis zum 31. De zember 1892 Beiträge gesammelt, welche aus den in 8 18 der Allgemeinen Satzungen erwähnten Mitgliederbeiträgen, den Zinsen und den der Kasse zu teil werdenden Schen kungen rc. bestehen. In der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 1892 werden die Satzungen der Kasse beraten und am 1. Januar 1893 beginnt dieselbe ihre Thätigkcit in bezug ans Auszahlung von Unterstützungen. (Antrag des Vorstandes.) 7. In 8 2 der Allgemeinen Satzungen hinzu zufügen: 3. die Altcrs-Unterstützuugskasse. (Vergl. Spczialjatzttilgen. (Jetziger Punkt 3 wird Punkt 4.) (Antrag des Vorstandes.) 8. Änderung des 8 7. der Allgem. Satzungen wie folgt: Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag von 20 pränumerando an die Kasse des Verbandes in dreimonat lichen Raten zu zahlen. Von de» Bei trägen fließen pro Mitglied 13 ^ in die Kranken- und Sterbekasse, 5 ^ in die Wittwen- und Waisenkasse, 1 ^ in die Altersunstcrstützttngskasse und 1 ^ in die Verbandskasse zur Deckung der Allgem. Spesen. (Vergl. 8 18.) Diejenigen Mitglieder, welche bei Er reichung des 50. Lebensjahres unver heiratet geblieben oder Witwer ohne Kinder sind, zahlen vom 1. Januar nach Erreichung des KO. Lebensjahres an nur 15 ^ Beiträge, und zwar 13 für die Kranken- und Sterbekasse, 1 ^ für die Alters-Unterstützungskasse und 1 sür die Verbandskasse. Den gleichen Betrag zahlen diejenigen Mitglieder, welche sich während der Dauer ihrer Mitgliedschaft verheiratet haben und in der Witwen- und Waisenkasse, infolge nicht genügenden Gesundheitsattestes, keine Aufnahme fanden. Alle dreiKate- gorieen haben keinerlei Ansprüche an die Witwen- und Waiscnkasse. Vgl. 8 8. der Spezialsatzungen für die Witwen- und Waisenkasse. Die weiteren Bestimmungen von „An Eintrittsgeld. . . ." bis „31. Dezember" bleiben unverändert. (Antrag des Vorstandes.) 9. Zum Zweck der Ansammlung eines Fonds zu Gunsten der erwerbsunfähigen Ver bandsmitglieder wird ein Beitrag von 2 ^ pro anno und Kopf gesteuert. Ein ziehung in vierteljährlichen Raten L 50 ^ mit den Verbandsbeiträgen. (Antrag der Herren Graf und Genossen in Innsbruck.) 10. In 8 10. 6. Der Allgem. Satzungen hinter Vertrauensmann einzuschalten: „oder dessen Stellvertreter". (Antrag des Kreises Baden.) 11. 8 11 3. Wegfall von „sowie" vor Witwen- und Waisenkasse, hinzuzufügen: „sowie der Alters-Ünterstütznngs- kasse". (Antrag des Vorstandes.) 12. In ß 14. Absatz 4. der Allgem. Satzungen hinter „anszuschließen" einzufügen: Ein solches ausgeschlossenes Mitglied kann sich erst 5 Jahre nach verbüßter Strafe wieder zur Aufnahme in den Verband melden und hat in diesem Falle Verhaltungs-Zeugnisse seiner sämt lichen Prinzipale, bei denen er in dieser Zeit beschäftigt war, beizubringen. Über die Wiederaufnahme beschließt zunächst der Vorstand. Wird im Vor stand keine Einstimmigkeit erzielt, so hat derselbe den Fall den Vertrauensmän nern zu unterbreiten. Die absolute Majorität der Vorstandsmitglieder und der Vertrauensmänner gewährt die Wiederaufnahme in den Verband. Die Vertrauensmänner haben 14 Tage nach erfolgter Aufforderung seitens des Vor standes ihr Votum abzugeben und zwar mit »Ja« oder »Nein«; später eingehende Stimmen werden nicht berücksichtigt. (Antrag des Vorstandes.) 13. In 8 18. der Allgem. Satzungen einzu- jchalten: 4) Aus dem Fonds der Alters-Unter- stützungskasse und zu 4) aus den 8 7. erwähnten Bei trägen, Zinsen und Schenkungen rc. für die Alters-Unterstützungskasse. (Antrag des Vorstandes.) 14. ß 2l. der Allgem. Satzungen soll be ginnen : »Anträge auf Änderungender Satzungen und Zusätze zu denselben können nur vom Vorstande, den Kreisen, oder min destens IO Mitgliedern eingebracht werden, einzelnen Mitgliedern steht dies Recht nicht zu. Über derartige Anträge u.s. w.« (Antrag des Kreises Baden.) 15. Dem 8 3. der Spezialsatzungen der Kranken- und Sterbekasse einzufügen: Mitglieder, welche die satzungsgemäße Anzeige vom Beginn der Krankheit ver spätet und nicht wenigstens innerhalb 10 Tage nach dem Beginn der Krank heit erfolgen lassen, haben, wenn sie nicht infolge ihrer Krankheit daran verhindert waren, für jeden Tag verspäteter An meldung im Falle der Arbeitsfähigkeit eine Strafe von 50 l->, im Falle der Arbeitsunfähigkeit eine Strafe von 1 ^ pro Tag an die Krankenkasse zu zahlen. (Antrag des Vorstandes.) 16. In ß 6 der Spezialsatzungen der Kranken- und Sterbekasse ist der Beitrag von 12 in 13 ^ zu ändern. (Antrag des Vorstandes.) 17. 8 7 der Spezialsatzungen der Kranken- und Sterbekasse Absatz 1 anzufügen: Werden Ansprüche aus Kranken- oder Sterbegeld nicht nach Ablauf von 6 Wochen nach beendigter Krankheit bez. nach dem Tode des Mitglieds erhoben, jo er löschen alle Ansprüche an die Kasse. (Antrag des Vorstandes.) 18. Die außerordentliche Hauptversammlung beschließt der neu gegründeten Alters- Unterstützungskasse ein Kapital von 5000 aus dem Vermögen der Kranken- und Sterbekasse zu überweisen. (Antrag des Vorstandes.) 19. Die außerordentliche Hauptversammlung wolle beschließen: „Die entbehrlichen Fremdwörter in den Drucksachen und Bekanntmachungen des Verbandes durch entsprechende deutsche Benennungen zu ersetzen." (Antrag des Kreises Sachsen.) Übergangsbestimmung. 20. Die außerordentliche Hauptversammlung ge nehmigt vorweg alle durch das Gesetz be dingte Änderungen sowohl der Allgemeinen Satzungen, als der Spezialsatzungen der Kranken- und Sterbekasse, der Witwen- und Waisenkasse und der Alters-Unterstützungs kasse. (Antrag des Vorstandes.) Die Motive zu sämtlichen Anträgen werden den Mitgliedern rechtzeitig zugehen. Leipzig, den 24. Mai 1887. Der Vorstand: Eduard Baldamus, Otto Berthold, Vorsitzende. Alexander Krauße, Otto Koller, Schriftführer. Oskar Gottwald, Heinrich Weise, Deputierte. 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