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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1888
- Sprache
- Deutsch
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19^,0 Birmischle Anjeigen. 88, 18 April 1888. 5Uig. Dcutschrr Üiichh.-Grhttfen-Vcrband, >S»7»VI außerordentlichen Hauptversammlung vom 17. Juli 1887 einberufcuen Kommission hervor- gegangcn ist. Eine Altersversorgnngskasse in der Weise zi» gründe», daß eine zum Lebensunterhalte ausreichende Versorgung gewährt werden könnte, erschien aussichtslos. Die Beiträge würden so hoch sein, das;^nur ein ganz geringer^ Bruchteil aelösten Pensionskasse machen mußten Der V.'rstand glaubte daher nur eine solche Kasse Vorschlägen zu können, die bei geringen Bei- uuterhalt gewährt, eine Ansicht, die in der K 'mmission volle Zustimmung sand. Indem wir hiermit den Entwurf ver öffentlichen, bitten wir etwaige Abänderungs auträge uns bis 15. Mai d. I. einsendcn zu wollen, damit dieselben der Kommission zur cvcnt. Annahme vorgclegt werden können. Leipzig, den 18. März 1888. Der Vorstand. I. A.^ H. W^eise. Als Manuskript gedruckt. Entwurf von S p e c i cr t - K cr h rr n g e rr einer Jnvalide»- und Alters - Zuschuss - Kasse des Illgtmcineu Deutschen Ünchliandlungs- Gehilfen Verbundes. 8 1. Die Invaliden- und Nlters-Zuschuß-Kasse ist eine Anstalt des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Vcrbandes und steht unter Verwaltung desselben. Der Zweck derselben ist: den Invaliden und Altersschwachen des Verbandes Zuschüsse zu ihrem Lebensunterhalte zu gewähren, deren Höhe in den nachstehenden §§ bestimmt wird. Der Gründnngstag ist der 15. Juli 1888, die Beitragspslicht beginnt am 1. Oktober 1888. 8 2. Jedes Mitglied des Allgemeinen Deutschen Buchhandluugs-Gehilfen-Verbandes ist ordent liches Mitglied dieser Kasse. Ehrenmitglieder können Buchhändler oder Gönner des Verbandes, welche das Unter nehmen unterstützen wollen, durch Zahlung eines jährlichen Beitrages von 2V ^ oder § 3. Die Beiträge für jedes Mitglied zu dieser Kasse bestehen in 3 ^ jährlich ans der All gemeinen Verbands-Kasse. Während der Zeit der Dienstleistung beim Militär, sobald dieselbe länger als ^ Jahr dauert, ruhen Rechte und Pflichten. Zuschuszempfängcr sind von der Beitrags pflicht zu dieser Kasse befreit. 8 4. Die Mitglieder-Beiträge des IV. Quartales 4883 und des Jahres 1889 fließen nach Abzug. der anteiligen Spesen in den Reservefonds der Kasse, in gleicher Weise in den nächsten 5 Jahren die Hälfte der Mitgliederbeiträge, sowie die Beiträge der Ehrenmitglieder, die Geschenke, Zinsen und Legate. Die andere Hälfte der Milgliederbeiträge wird vom Jahre 1890 ab zu gleichen Teilen an die vorhandenen Znschußbercchtigtcn verteilt (vgl. ß 5); jedoch dürfen an den einzelnen Zn schußberechtigten bis zum Jahre 1896 nicht mehr als 300 ^ jährlich gezahlt werden Sind weniger Znschußbercchtigre vorhanden als ebenfalls in den Reservefonds. Die Zinsen, Schenkungen u. s. w. fließen ebenfalls in den Reservefonds, bis derselbe die Höhe von 50 000 ^ erreicht hat. Besondere Velfügnngen der Geschenkgeber 0 8 5. Anspruch an die Kasse hat: 1 Auf den ganzen Zuschuß: wer das 65 Lebensjahr erreicht hat und erwerbs unfähig ist. (Gruppe 1.) 2. Auf zwei Drittel Zuschuß: wer das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. aber welche seine Bernfsthätigkc t mit sich bringt, regelmäßig zu verrichten Mitgliedern, welche erweislich sich die Er werbsunfähigkeit vorsätzlich zugezogcn haben, steht ein Anspruch auf Zuschuß nicht zu, es kann ihnen jedoch, sofern sic mindestens zehn oder dauernd bewilligt werden. Die Berechnung erfolgt nach Gruppe i und 2 dieses 8- Mitglieder, welche sich die Invalidität im Kriege zugezogeu haben, laben nur Anspruch Zuschusses. Weitere Zuschüsse dürfen nur aus beson deren Zuwendungen gewährt werden. 8 6. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit muß bei Gruppe 1 (tz 5) bei Beginn derselben und ferner von '/2 Jahr zu ^ Jahr ärztlich bescheinigt werden, die zeitweilige Erwerbsunfähigkeit muß hingegen bei Gruppe 2, außer bei Beginn der selben, von Viertel- zu Vielt.ljahr ärztlich be stätigt werden. Diese B> scheinignngen haben auf den vom Verbandsvorstand vorgeschriebeneu Formularen zu erfolgen und sind 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine des Zuschusses dem Ver trauensmann cinznscndcn. 8 7- zwar für die Zeit von der Anmeldung bis zum ersten Termin Die Zuschüsse können mii rechtlicher Wir kung weder verpfändet noch übertragen, noch für andere als die im tz 749 Absatz 4 der Civilprozeß-Ordnung*) bezcichnctcn Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ') § 749. Der Pfändung sind nicht unter worfen: 4. Die aus Kranken. Hilfs- oder Sterbc- kassen, insbesondere ans Knappschastskasfen und Kassen der Knappschaftsvercine zu be ziehenden Hebungen. werden. Nicht erhobene Zuschüsse verfallen nach Jahresfrist vom Fälligkeitstage ab dem Reserve fonds. Fällige Verbandsbeiträge werden von den Vierteljahrszuschüssen in Abzug gebracht. 8 8. Der Genuß des Zuschusses erlischt mit der! wieder eintretenden Erwerbsfähigkeit oder mit dem Tode des Mitglieds. Sind Hinterbliebene (vergl. 8 7 der Kran kt»- und Sterbekasse) vorhanden, so erhalten D E' ^ 0 ' bandslasse ^ ^ ^ s 3. aus de» Beiträgen der Ehrenmitglieder, Geschenken. Vermächtnissen der Förderer. Die Ausgaben bestehen: 2. in den Vcrwaltungskosten (8 18 der Allgem. "0 Z ly. Die Auslösung der Invaliden- und Alters- Zuschuß-Kasse erfolgt nur auf Grund des 8 22 der Allgemeinen Satzungen; über das Ver mögen, welches nach Sicherstellung eines Kapitals für die bereits fälligen Zuschüsse vorhanden ist, beschließt die anflösende Hauplversammlung. sS074>1 Oltvitv Berlin. 18. März 1888. Auf Ihren Wunsch teile ich Ihnen gern mit, daß ich des öfteren Adressen Ihres Bureaus bezogen habe fund stets niit denselben voll und ganz zufrieden gewesen bin. Ich habe bei meinen vielfachen Versendungen immer von und auf dem Höhepunkte der Zeit befunden haben. ' Dies kann — so glaube ich — nur durch die sorgfältigste Redaktion und stetig wieder- kehrende fleißige Revision Ihrerseits erzielt werden. Natürlich werde ich, schon aus Dank barkeit gegen Sie. Ihre Adressen stets weiter ich einen derartigen Bedarf habe. Sie können meiner wärmsten und auf richtigsten Empfehlungen sicher sein. Hochachtungsvoll Für Bnchhandlcr! f20742j — Übernahme zum Druck von Werken Durch lang jährige Thäiigkeit in größeren Geschälten besitzt Inh. tüchtige Kenntnisse im Wissenschaft!, (lat., griecb., hebr.), sowie in jeder anderen Art von tragener Arbeiten garantiert bei billiger Be rechnung. Event, ist der Besitz«: letr. Buch- driickerei, mit welcher der Verlag eines lang abgeneigt, sich mit einer auswärtigen Verlags handlung zu assortieren. Offerten unter Chiffre V. 14455. befördert die Exped d. Bl
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