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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18881129
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188811293
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
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20 Pfq. für die dreigespaltene Petilzeile oder deren Raum. Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die nnt ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler. ,1" 277. ^ Leipzig, Donnerstag den 29. November. 1888. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachdem der Vorstand davon Kenntnis erhalten hatte, daß auf den Stationen des Eisenbahn-Direktions-Bezirks Elberfeld der Büchcrvertricb verboten sei, wurde der Vorsteher durch untenstehende Eingabe alsbald beim König!, Preu ßischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten vorstellig mit dem Ersuchen, ein etwa erlassenes Verbot zurückzunchmcn. Das Königs Ministerium stellte ein Verbot seinerseits in Abrede, und wurde infolge dessen sofort eine Eingabe an die Eisenbahn Direktion nach Elberfeld gerichtet, welche unterm I, November d, I. dahin beantwortet wurde, daß allerdings das Geschäft der Bahnhofs-Buchhandlungen dieses Bezirkes auf Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften, Fahr plänen und Reiseführern beschränkt worden sei und kein Anlaß vorläge, das Verbot zurückzunehmen. Unmittelbar nach Empfang dieses Schriftstücks wurde der Vorsteher nunmehr nochmals beim Minister der öffentlichen Arbeiten, Excellenz von Mahbach, in ebenfalls nachstehend abgcdruckter Form vorstellig und erhielt am l6, November d, I, die Ent scheidung: „daß die König!. Eisenbahn-Direktion zu Elberfeld angewiesen ist, den Verkauf von Büchern auf ihren Stationen wiederum zuzulassen/' Der Vorstand benutzt diese Gelegenheit, den Vereincgcnossen anheimzugeben, von ähnlichen oder anderen den Büchervertricb hindernden Anordnungen von Behörden re. innc'-halb des Deutschen Reiches dem Vorstand sofortige Mit teilung zu machen, damit derselbe in der Lage ist, soweit die Landesgcsetze ihm dafür eine Handhabe bieten, die Interessen des Buchhandels gehörigen Ortes zur Geltung bringen zu können. Berlin und Leipzig, 27. November 1888. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutsche» Luchhiindlcr zu Leipzig. Paul Parey. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Berlin, 21, Jnli 1888, Ew, Excellenz erlaubt sich der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand des Börsen- vcreins der Deutschen Buchhändler, als berufener Vertreter des deutschen Gesamtbuchhandcls und in Wahrnehmung berechtigter Interessen, das Nachstehende ganz gehorsamst vorzutragen. Es ist zur Kenntnis des Vorstandes gelangt, daß seitens der Direktion der Bergisch-Märktschen Eisenbahn i» Elberfeld der Zeitungs- und Büchcrverkaussstelle im Bahnhose Hagen i, Wests, neuerdings der Vertrieb aller Bücher verboten worden und fort an nur die Führung von Zeitschriften, Fahrplänen rc, erlaubt sei. Das betreffende Mitglied unseres Vereins schreibt ferner, daß ihm ans eine Vorstellung vom Hagener Betriebsamt und von der Direktion in Elberfeld, bei welcher er vorstellig geworden, der Bescheid geworden, das Verfahren sei höheren Orts verfügt und die Verfügung, welche vorläufig die Stationen des Elber- selder Bezirks träfe, würde ans alle Preußischen Staatsbahn bezirke ausgedehnt werden. Der Unterzeichnete Vorstand erlaubt sich die Aufmerksamkeit! Ew. Excellenz zunächst darauf zu lenken, daß der Begriff Zeit schriften, periodisches Unternehmen !c. ein fließender ist. Von: „Vom Fels zum Meer" bilden z. B. sechs Hefte einen „Band", während von „Engelhorns Romanbibliothek" 26 Nummern einen „Jahrgang" bilden. Es wird für Umerbeamtc deshalb oft sehr Künsnndfiinszigster Jahrgang. schwierig sein, zu erkennen, ob ein zum Verkauf ausgebotenes Heft als Teil einer Zeitschrift oder als ein Buch zu behandeln ist. Davon aber abgesehen, würde das Verbot des Bücherver kaufs auf den Eisenbahn-Stationen in Preußen mit einen, ganz außerordentlich großen Schaden für den Buchhandel verknüpft sein. Denn wenn diese Gelegenheit des Angebots von Lektüre in Fortsall kommt, so erleidet der Bncherabsatz überhaupt eine große Einbuße, welche durch andcrwciten Verkauf nicht wett ge macht wird. Wenn es erlaubt ist den Gründen nachzugehen, welche zu der hohen Verfügung Anlaß gegeben haben, so irrt der Unterzeichnete Vorstand wohl nicht in der Annahme, daß es das Feilhalten von in Text oder in Abbildung unzüchtigen Büchern ist, welches gerade auf Eisenbahnstationen vielfach be obachtet werden kann. Der Unterzeichnete Vorstand weiß sich mit Ew. Excellenz eins in der Anschauung, daß das Festhalten solcher Lektüre, aber nicht nur in Buchform, sondern auch als Zeitschrift, mit Recht z» verbieten sei, und zum Beweise, daß der Börsen- vereins-Borstand diese Anschauung auch bcthätigt, darf ich Ew, ! Excellenz auf 8 8 Ziffer 2 unserer beigesügten Satzungen ver weisen, laut deren der Vertrieb unzüchtiger Bücher für uns Grund ist, den Betreffenden aus der Buchhändler-Gemeinschaft auszu schließen, Es wäre aber für den Buchhandel außerordentlich schädigend, wenn wegen der schlechten Bücher auch nicht mehr die guten auf den Bahnhöfen zum Verlaus zugelassen würden, und 830
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