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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1887
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- Deutsch
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- Saxonica
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5102 ----- Nichtamtlicher Teil. Minimums des Rechtes begründet. Diese völkerrechtliche Kon vention ist ans einer ursprünglich privaten Vereinigung hervor gegangen, auf deren Kongreß zu Rom der Generalsekretär des Börsenvereines, vr. Paul Schmidt, durch Stellung von Anträgen zu der inzwischen erfolgten Entwickelung Anlaß gab. — Der Musikalienhandel bedarf für die Weltsprache seiner Verlagswerke anderer Schutzbestimmungen, als die Litteratur; deshalb hat der im Jahre 1829 in Leipzig gegründete und 1876 neugestaltete Verein der deutschen Musikalienhändler stets Hand in Hand mit dem Börsenverein seine besonderen Bestrebungen geltend gemacht, so für die gegenwärtig bevorstehende Umgestaltung des deutschen Litterargesetzcs durch die Forderung der Anerkennung des territorial geteilten Eigentumsrechtes an Mnsikalien, des Rechtes der erstmaligen oder eigenartigen Ausgabe, sowie eines bescheidenen Verlagsrechtes schlechthin ohne Ableitung vom geistigen Eigentume. Da die eigenartigen buchhändlerischen Geschäfts- und Rechts bräuche von denen des allgemeinen Handels erheblich abweichen, Rechtskundigen aber diese besonderen Verhältnisse zumeist unbe kannt bleiben, so hat der Vorstand des Börsenvereins, um der Nivellierung des zu erwartenden bürgerlichen Gesetzbuches zuvor zukommen, einen vor fünfzig Jahren gescheiterten Versuch aus genommen, indem er an die Ausarbeitung einer »Grundordnung des deutschen Buchhandels« unter Benutzung der schon im Jahre 1876 von A. Schürmann veröffentlichten Arbeit heran trat. Diese Grundordnung, welche die feststehenden Usancen enthält, Schwankendes aber durch Vereinsbeschluß als Vertrags normen feststellt, wird für den deutschen Buchhandel allenthalben als geltend anzusehen sein, soweit nicht die einzelne Buchhand lung bestimmte Festsetzungen ausdrücklich als nicht verbindend erklärt hat. Diese Grundordnung wird den Anhang bilden zu neuen Satzungen des Börsenvereins, ivelche eine mehr als hundert jährige Bewegung im Buchhandel zum Abschlüsse bringen sollen, die Frage des festen Ladenpreises. Der deutsche Buchhandel ist eine vom Buchhandel aller anderen Länder entwickelter europäischer Litterarproduktion durchaus abweichende Einrichtung. Während Frankreichs und Englands Buchhandel mit dem der Hauptstadt des Landes sich nahezu deckt, besitzt Deutschland im kleinsten Landstädtchen eine eigene Buchhandlung. Der wissen schaftlich Fortarbeitende muß in Frankreich und in England seinen Bedarf direkt von Paris und London beziehen, in Deutsch land kann infolge des ü condition-Geschäftes jeder kleinste Sorti menter seinen Kunden über die litterarischen Erscheinungen seines Spezialfaches auf dem Laufenden erhalten. Das literarische Berieselungssystem, dessen wir uns infolge der politischen De zentralisation und einer gleichmäßigen Schulbildung im ganzen Reiche zu erfreuen haben, muß beibehalten werden; das verlangt die deutsche Geistesentwickelung sowie das geschäftliche Wohl des Buchhandels, auch der Verleger, welche das enge Netz von Vertriebsstellen nicht entbehren können, und der Kommissionäre, für welche nur in einem solchen Buchhandel Platz ist, dessen Verleger und Sortimenter auf einander und auf einen einheit lichen Mittelpunkt für diesen Verkehr angewiesen sind. In Deutschland ist der Name »Buchhändler« ein gemeinsamer Ehren name, welcher Verleger, Sortimenter und Kommissionäre, dazu die Kunst-, Landkarten- und Musikalienhändler in allen Schat tierungen umfaßt; auch die Verleger und Kommissionäre gehen zumeist ans der gleichen Fachschulung des deutschen Buchladens, des Sortimentes, hervor und schauen nicht mit dem Selbgefühle der französischen „öäitsnro" auf die „bontignisrs" herab. Die Provinzial-Sortimentshandlungen konnten nur so lange gedeihen, als alle gleichmäßig in der Lage waren, den vom Ver leger festgesetzten Laderpreis innezuhalten, was bei dem gleichen Bezüge mit naturgemäßem Händlerrabatte, jetzt zumeist 25"/,, bei unmittelbaren, Verkehre mit dem Verleger in Deutschland zumeist geschehen war. Hatte man schon vom 15. Jahrhunderte 236, 12. Oktober 1887. an gelegentlich über Verkauf unterm Ladenpreis zu klagen ge habt, so begannen mit der Einführung der Gcwerbefreiheit und der Erleichterung des Postverkehrs einzelne Firmen namentlich Leipzigs und Berlins, teilweise in großer, wohlgeordneter, und gern als echt kaufmännisch betonter Thätigkeit, die Ladenpreise zur Schaffung eines großen Umsatzgebietes in ganz Deutschland zu unterbieten, nach Buchhändlersprachgebrauch, gewerbsmäßig zu »schleudern«. Zunächst halfen sich die Provinzialhändler im einzelnen Falle durch Zngestehen der gleichen Rabatte, durch Mitschleudern; allmählich aber wurde der Terrorismus der Schleuderer so übermächtig, daß der Bestand des deutschen Sor timentshandels der Provinz ernstlich gefährdet erschien. Auf An regung der großen Schulbuchhandlung B. G. Teubner verbot nunmehr im Jahre 1880 die Hauptzahl der deutschen Verleger die öffentliche Ankündigung ihrer Verlagswerke unterm Laden preise; sodann ward von einem zum Schutze des Sortiments ge gründeten großem Verbände der buchhändlerischen Orts- und Kreisvereine ein Höchstrabatt von 10"/o auf Bücher verkündet. In Leipzig und Berlin behielten sich die Sortimenter eine Er höhung um 5"/„ vor; in beiden Orten trat aber ein Teil der Verleger an die Spitze der Bewegung gegen die Schleuderei. Der Sieg ist erst mit Aufnahme dieser Angelegenheit durch den Börsenverein ermöglicht worden, auf dessen Aufforderung die Mehrzahl der Verleger sich zur Lieferungssperre gegen Schleu dere! bereit erklärte, und welchem die Deputation des Leipziger- Vereins sich aus eigenem Antriebe bereit erklärte, den Geschäfts papieren der Schleuderer die Bestellanstalt zu verschließen. Die große, volkstümliche Persönlichkeit des Vorstehers der deutschen Buchhändler, Adolf Kröners, welcher aus der glänzenden Stutt garter Verlegerschule hervorgegangen und durch Erwerb der Gartenlaube auch mit Leipzig eng verbunden war, ist es ge wesen, welche den Buchhandel mit solch elementarer Kraft fort riß, daß gegenwärtig, obgleich die Statuten des Vereins keine Zwangsmittel an die Hand geben, nur noch ein Schleuderer, aber kein Verleger mehr dem Hausrechte des Buchhandels, seine eigenartige Organisation zu wehren, entgegenzutretcn wagt. Am 25. September d. I. wird diese freiwillige Beugung der Einzelwillen unter die Gesamtpflicht des Standes auf der außer ordentlichen Hauptversammlung in der ehemaligen Buchhändler stadt Frankfurt ihren feierlichen Ausdruck durch neue Satzungen des Vereins finden*), das Lelbstbestimmungsrecht des Buchhandels über das Einhalten der Ladenpreise wird verkürzt werden und die friedliche Eingliederung der ehemaligen Kampforgane als der Kreisvereine des Börsenvereins wird anstandslos erfolgen. Grundsätzlich war die Frage entschieden, als der Buchhandel des Centralplatzes Leipzig für das ungestörte Bestehen des Pro- vinzialsortimentes gegen die Schleuderer des eigenen Platzes ans trat; als eine Besiegelung des ans dieser Grundlage neuerdings bestätigten Verhältnisses Leipzigs zum Gesamtbuchhandel war es deshalb zu betrachten, als zur Ostermesse 1884 der Bau eines neuen deutschen Buchhändlerhauses in Leipzig nach Dar legung des Leipziger Berichterstatters unter einmütigem Jubel beschlossen wurde. Dieses stattliche Gildenhans, zu welche», die Stadt Leipzig auf einstimmigen Beschluß der Stadtbehörden einen Bauplatz im Werte von fast einer halben Million geschenkt hat, wird im Osten der Stadt, wohin Buchhandel und Buch gewerbe vom alten Universitätssitz aus mit den modernen Uni- versitätsbanten gewandert sind, zur Ostermesic 1888 als Heim stätte des Buchhandels und, laut angenommenen Programmes, auch der Bestrebungen des Buchgewerbes feierlich eingeweiht werden. Der Mittelbau enthält die Saalbaulen für Versamm lungen, Abrechnungen und Feste, der linke Flügel die Geschäfts räume des Vereins, die Geschäftsstelle für die Verwaltung und die Sitzungszimmer, Redaktion und Expedition des nun selbst zu verwaltenden Börsenblattes und Adreßbuches, die Bibliothek *) Inzwischen geschehen. Vgl. d. vorige Anmerkung. Red.
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