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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1887
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- Deutsch
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Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nnmmer zum ersten Male angekündigt sind. Th. Fuendeling Verlaq in Hameln ferner: Paul'Albrecbt's Selbstverlag in Hamburg 53737 53740 Albrecht, Paul. Gedichte — pbilolo^. llntsl-suoiniuxtzn I. I. Ioliaiiiic» Alt in Frankfurt a/M. 53745 Kraus, Otto, Paul Heyse's Romane und Novellen. tHrbrüdrr Borntrarger Liggers) in Berlin. 53735 llusl'« botnuisekor üubrasbsriotit. l!ä. XIII. (I88b). 1. XdtRIx. Ti,. Fucndeiiug, Berlaa in Hameln. 53733 Schacffer, A- v., d. stille Theilhaber. Mühry, G-, Gedankenlese aus Shakespeare. SchotteliuS, K., Dichtungen. Kord Duscnddahler. En snaksch Geschich ut Karlsbad. Hildeck, L., Silhouetten. 3 Novellen. Anderten, E., Auf falschem Boden. Er zählung. Wilbersorth, L., ein Liebling der Frauen. Karl W. Hiersemann in Leipzig. 5374t Ornamentale null linnal^enerlllivlle Sammelmappe. II: Uubsrruuun, l?. X., Koeooo-Nöbsl. efarl Kravani in Wie». 53741 Olllilillal, L., u. Kol», käselll, 8awm- lni)A (loutsob-vsltspiaobliaker tVürtsr u. össpräelis. S. Schottla-ndcr in Breslau. 5373g Inilllie, vv., Xunotverles u. Lünotlsr. III. LummlunA vsrmisvliter XuksütLS. Bernhard Tauednitz in Leipzig. 53734 Xrnnlll, N., Xssa^s in Oritioism. Vcrlagsanstalt für Kunst u. Wissenschaft »arm. Fricdr. Binekman» in Münchcn. 53736 Imnx, kleini lvll, Xus cisn XrinnerunASN eines Lolilaokttznliulnmlsrs. Hugo Voigt in Leipzig. 58733 llastmvli, 1). ll., Xauineden'/ueiit. Kiüin, li. I -, clis kesultuts <l. Istxt- süliriAsn Odst-Xusstsllungeu. Xililas, 6-, äis lanävirtliselialtl. doppelte lZuodtuliruntz'. Nichtamtlicher Teil. Zur Frage der Pflichtexemplare in Deutschland. Von Oberbibliothckar Prof. Dziatzko in Göttingen. Herr vr. jur. Konrad Weidling, der bekannte und ver diente Bearbeiter des buchhändlerischen Konditionsgeschästes, hat in Nr. 218 und 222 dieses Blattes die Frage der Pflichtexem plare in Deutschland einer zunächst wohl für Buchhändlerkreise bestimmten Erörterung unterzogen. Daß dieselbe in historischer oder nur in juristischer Hinsicht erschöpfend sei, wird man von einem solchen Essay nicht erwarten dürfen.*) Da er indes den Standpunkt des Verlegers nach der finanziellen und juristischen Seite meines Erachtens zu ausschließlich in Betracht zieht, so sei es mir gestattet die Sache hier auch von einer andern Seite zu beleuchten. Ich kann mich dabei auf eine vierzehnjährige Praxis an der Breslauer und eine einjährige an der Göttinger Universitätsbibliothek stützen. Wenn mit Recht hervorgehoben wird, daß die in den Zeiten der Privilegien, der Censur und sonstigen Beschränkungen für die Pflichtexemplare geltend zu machenden Gründe unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Wegfall kommen, so darf ich anderseits ebenso entschieden betonen, daß für die Bibliotheken die finanzielle Seite dieser Einrichtung auch immer mehr zurück tritt und die möglichst vollständige Erhaltung aller Erscheinungen des Buchhandels in einem bestimmten Gebiete als die Haupt sache erscheint. Daß der immer wieder und auch von vr. Weid ling wiederholten Behauptung einer Denkschrift des Börsenvereins d. D. B., daß bei vielen öffentlichen Bibliotheken Pflichtexem plare als »sogenannte Doubletten« verkauft würden, irgend eine Thatsache zu Grunde liege, möchte ich durchaus nicht bezweifeln. Das kann ich aber bestimmt versichern, daß es in Breslau und Göttingen nie geschehen, mir auch von keiner andern Bibliothek dergleichen bekannt geworden ist, daß es also wohl nicht zu den Gepflogenheiten dieser Institute gehört, aus welchen sich eine Waffe schmieden ließe gegen die Abgabe der Pflichtexemplare überhaupt. Doch noch viel weiter darf ich gehen. Gerade diejenigen Bibliotheken, welche auf pünktliche und vollständige Ablieferung der Pflichtexemplare am strengsten halten, werden die Erfahrung *) In letzterer Beziehung ist u. a. die Frage, ob und welche Zwangsmittel den Bibliotheksverwaltungen zu Gebote stehen, unerörtert geblieben. Für Hannover ist z. B. durch die maßgebende Ministerial- Bekanntmachung vom 10. März 1828 festgesetzt worden, daß wer sich der Ablieferung der Freiexemplare zu entziehen versucht, außer der Nach lieferung mit einer Geldstrafe von 20 Reichsthalern unabbittlich belegt werden soll; eine Bestimmung, von der für Güttingen meines Wissens nie Gebrauch gemacht worden ist. - Der Irrtum, daß Hannover »ähnlich jeder allen preußischen Provinz« ein Exemplar nach Berlin (statt Bibliothek Hannover), eines nach Göttingen liefere, ist inzwischen von I)r. Weidling selbst in Nr. 234 dieses Blattes berichtigt worden. gemacht haben und mir bestätigen, daß der pekuniäre Vorteil, welcher den Bibliotheken aus den Pflichtexemplaren erwächst, von den finanziellen und andern Opfern, welche für die Institute damit verbuilden sind, voll ausgewogen, ja sogar stark übertroffen werden. Z. B. gingen hier in Göttingen während des Etats jahres 1885/86 414 Nummern (in 604 Bänden) als Pflicht exemplare des hannöverschen Verlages ein. Von diesen würde die Verwaltung nach den Grundsätzen und Gesichtspunkten, welche sonst für die Anschaffung von Büchern hier gelten, wie sich mir aus einer Durchsicht der Titel jener 414 Nummern ergiebt, höchstens 55 (rund 60) Nummern käuflich erworben, d. h. bei einem Durchschnittspreise von 6 Mk. netto (nicht wenige jener Nummern sind einzelne Lieferungen) im ganzen 360 ^ da für ausgegeben haben,*) eine Summe, welche im Vergleich zu dem jährlichen Bücherfonds (ca. 30 000 Mk.) doch nur eine unbedeutende ist. Nun steht aber diesem Gewinn eine so große Reihe von unmittelbaren und mittelbaren Geldopfern, die mit den Pflichtexemplaren zusammenhängen, gegenüber, daß im ganzen nicht der Buchhandel, sondern eher die Bibliothek als der leidende Teil anzuschen sein dürfte. Allein die Bindekosten für die 414 — 60, d. h. 354 Nummern, welche unsere Bibliothek sicher nicht käuflich erwerben würde, sowie die Porti für die Korre spondenzen und unfrankierten Paketsendungen verschlingen reich lich jene 360 Mk. Es bleibt als Mehrleistung der Bibliothek die Führung der Kontrollregister, wiederholte Mahnschreiben, Druck von Formularen, die geschäftliche Behandlung und mehr fache Katalogisierung jener für die nächsten Zwecke der Bibliothek entbehrlichen Bücher, der Raum, den sie in Anspruch nehmen, die Arbeit, die sie bei Änderungen der Kataloge oder Signaturen, bei Umstellungen und Revisionen verursachen. Daß sie die ge schriebenen Kataloge, mit deren Raum man allen Grund hat haushälterisch umzugehen, anscheinend sehr unnötig anschwellen lassen und so für ihren Teil öftere Umschreibungen in den Katalogen nötig machen, ist auch ein nicht geringer Übelstand. Man könnte nun hieraus folgern wollen, daß die Einrich tung der Pflichtexemplare um so eher abzuschaffen sei, im Inter esse der Bibliotheken wie in dem der Verleger. Und doch wäre das ein Fehlschluß. Die Sache hat nämlich ihre ideelle Seite, und auf dieser begegnen sich wieder die Interessen des Buch handels mit denen der Bibliotheken. Der deutsche Buchhandel hat trotz seiner trefflichen Organisation keine andere Stätte, an welcher seine Erzeugnisse bleibende Aufbewahrung finden oder doch finden sollen, als eben die Bibliotheken, welchen jene als Pflichtexemplare zufließen. Selbst die offizielle Bibliographie *) Damit stimmt es wohl, daß in Bayern der Schaden welchen die Hos- und Staatsbibliothek zu München durch Aushebung der Pflicht exemplare erleiden würde, im Jahre 1875 aus 1200 fl. (ca. 2040 Mk.) geschätzt wurde (s. Börsenbl. 1875 Nr. 118),
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