Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1887
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- 1887-10-26
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- 26.10.1887
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Nichtamtlicher Teil. Zur Geschichte der Pflichtexemplare. Von Or. Albrecht Kirchhofs. Die Frage der Pflichtexemplare ist in den letzten Wochen wiederholt im Börsenblatte behandelt worden. Herr vr. Konrad Weidling hat dieselbe in Bezug auf die tatsächliche Lage gründ lich erörtert und es könnte daher vielleicht ziemlich überflüssig erscheinen, wenn ich noch einmal darauf zurückkomme. Aber die geschichtliche Seite der Frage ist bisher nur gestreift, die eigent liche Art und Weise der Entstehung dieser wohl einzig noch existierenden Naturalabgabe, eine Entstehungsart, welche das Ge hässige derselben noch augenfälliger zu machen geeignet sein dürfte, ist bisher meiner Ansicht nach noch nicht genügend betont worden. Hierauf aber möchte ich die Verteidiger dieser Abgabe recht ein dringlich Hinweisen, indem ich mich dabei einzig und allein an die alten kursächsischen Verhältnisse anlehne. Nach meiner ziemlich genauen Kenntnis der älteren sächsischen Akten über das Bücherwesen ist die Pflicht der Ablieferung von Exemplaren jedwedes gedruckten Buches, zum mindesten in Sachsen, nichts weiter als eine Zwillingsschwester der Censnr. Die Reichsregierung hatte sich ein angebliches kaiserliches Bücherregal konstruiert — wie und auf welchem Grunde, das mögen Staats rechtslehrer untersuchen. Will man aber nicht einfach das selbst herrliche Lon plaisir, welches doch zu jener Zeit so ziemlich allein maßgebend war, gelten lassen, so ist folgender Gedankengang naheliegend genug: Ohne landesherrliche Erlaubnis konnte kein Buch er scheinen, denn die Ceusur war obligatorisch und für die aus dieser erwachsende Bemühung mußte gezahlt werden — an den Censor mit Geld und Buch, an den Staat mit Pflichtexemplaren Ein privatrechtlicher Schutz für das erschienene Buch gegen Nachdruck und eine strafrechtliche Sühnung des erfolgten Nachdrucks trat nur ein, falls ein Privilegium ausgewirkt worden war, d. h. falls von neuem gezahlt wurde — mit Sporteln und Pflichtexemplaren. Einen direkten Zusammenhang mit dem Privilegienwesen hat der erhobene Anspruch auf Pflichtexemplare von jedwedem neuerschienenen Buche sonach von vornherein nicht; jede der beiden Forderungen tritt unabhängig von der andern auf, schließt diese nicht aus.*) Erst in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, nachdem der Rat zu Frankfurt a. M. der kaiserlichen Bücherkommission gegen über zu völliger Ohnmacht herunlergedrückt worden war, gelang es der Reichsregierung, die Ablieferung von Pflichtexemplaren auch jedwedes neuerschienenen Buches, und zwar sowohl zum Behufe einer Nachcensur, als auch zur Vermehrung der kaiser lichen Hofbibliothek, durchzupressen. Im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts erzwang sodann der Erzbischof von Mainz — weil als Kanzler mit der Aufsicht über die Handhabung jenes statuierten kaiserlichen Bücherregals betraut — noch die Ablieferung zweier- weiteren Pflichtexemplare aller neuen Erscheinungen an seine Bibliotheken. Kursachsen war es von jeher gewöhnt, die preßpolizeilichen Maßregeln der Reichsregierung zu kopieren. Selbst die von Herrn Professor Lewis im 11. Kapitel von Kapp's Geschichte des Deutschen Buchhandels angezogene kursächsische Verordnung vom 27 Februar 1686 — welche ebenso wie schon die von 1594 eine prinzipielle Verurteilung des Nachdrucks ausspricht, auch desjenigen von nichtprivilegierten Büchern — war nur ein Ab klatsch, und zwar in den Hauptteilen ein fast wörtlicher, des kaiserlichen Mandats vom 25. Oktober 1685. Natürlich aber , Sachten wandelten überhaupt die Pflichtexemplare sür er langte Privilegien keineswegs in die Bibliotheken, sondern in die Hände oder Taschen der Beamten: sie wurden „ausgeteilt". wurde den schönen auf dem Papiere stehenden Worten nicht nach- gelebt; es wäre ja sonst auch vorbei gewesen mit Sporteln und Pflichtexemplaren für erteilte Privilegien. Inwieweit sich auch die Regierungen der einzelnen Reichsstände die Theorie eines landesherrlichen Bücherregals zu eigen gemacht haben mögen, vermag ich nicht zu sagen; in Kursachsen wird allerdings nur sehr selten, und dann auch nur gleichsam schüchtern darauf Bezug genommen. Aber die Konsequenzen der Theorie wurden gezogen. Das merkwürdige Aktenstück von 1594 — er gangen unter der Administration des Herzogs Friedrich Wilhelm für den minorennen Kurfürsten Christian II. — ist unter den Nachwehen der crypto-calvinistischen Wirren entstanden; es trägt weniger die Form einer Verordnung, als die einer Denkschrift oder Instruktion für die mit der Verwaltung der Preßpolizei und der damit zusammenhängenden Angelegenheiten betrauten Behörden und hat auch keine Aufnahme in den Ooäsx ^uZrmtsu» gefunden. Es überweist die Censur — unter Ausschließung des bisher dem Scheine nach noch mitbeteiligt gewesenen Rates zu Leipzig — an die beiden Universitäten, in den kleineren Städten an die geistlichen Stellen. An den beiden Universitäten lag die Censur der einschlägigen Werke den Dekanen der vier Fakultäten ob; doch konnten sich dieselben durch einen ihrer Professoren- Kollegen vertreten lassen, und in den philosophischen Fakultäten wurden später die Kompetenzen für die einzelnen Fächer unter den Ordinarien abgegrenzt. Bei diesen Anordnungen war es den Parteien anheimgestellt worden, die Censoren sür ihre Bemühungen vielleicht mit Büchern zu »vergnügen«. Dementsprechend scheint denn auch verfahren worden zu sein. Es findet sich wenigstens keine Andeutung, daß Vorstellungen und Weigerungen seitens der Verleger erfolgt seien. Letztere hatten zunächst auch keine Veranlassung dazu, denn die Einholung der Censur und die Abfindung der Censoren lag in erster Linie den Buchdruckern ob. Diese aber konnten die »Vergnügung« der Censoren durch Exemplare des censierten Buches mit Leichtigkeit und ohne direkte Kosten aus dem ihnen zu jener Zeit dem Brauche nach noch zustehenden Zuschuß (2 Buch pro Bogen) bestreiten. Aber die Anforderungen betreffs der Anzahl der Pflichtexemplare für die mit Privilegien ver sehenen Bücher und für die Censur wurden allmählich mehr und mehr in die Höhe geschraubt. Während unter den Kurfürsten August und Christian I. von elfteren nur drei Exemplare be ansprucht worden waren, zeigt sich im Anfänge des 17. Jahr hunderts diese Zahl schon auf achtzehn gesteigert. Der geschäftliche Wert kursächsischer Privilegien stieg eben mehr und mehr sowohl sür die Regierung, wie für die Buchhändler; der Appetit der elfteren wurde also stärker gereizt. Aber die Einlieferung dieser Gattung von Pflichtexemplaren wurde diesen gesteigerten An forderungen gegenüber erklärlicherweise eine immer lässigere. Seit dem Regierungsantritt Johann Georgs I. wurde deshalb auch seitens der Regierung mit größerer Strenge auf die Ein- lieferung gedrungen, ein Vorgehen, das in den Jahren 1615 und 1616 zu weitläufigen Untersuchungen und Klageschriften führte, welche letzteren sich nun auch auf die Pflichtexemplare für nicht privilegierte Bücher zu erstrecken Veranlassung hatten; die Ansprüche aus letztere hatten sich eben im stillen ebenfalls stark gesteigert. In ihrer Eingabe vom 5. März 1616 klagen die Leipziger Buchhändler in dieser Hinsicht: »Unndt will über diß zum eilsten eine iede k's.oultst von denen büchern so in ihre Osn-m,- gehören derohalben 2. die I'koo- logwelm IHultst aber 4 Uxomplal-ia haben, welche wir auch die Bücher zu befördern, willigen müssen. Allein die löbliche Juristen kaeultot begehret für solche Oouuur 12 Lxswpl»ri», welches zuvor nie erhöret worden«;
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