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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1887
- Strukturtyp
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- Band
- 1887-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1887
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 5399 248, 26. Oktober 1887. ja, es tritt als Beschwerdepunkt zum erstenmal hervor: »Zum Zehenden haben die churfürstlichen zur Visitation «Zapu- tiits Herren — die Kirchenvisitatoren —, vns sürm Jahr auf- erleget, das wir von allem dem so inskünftig allster ohne oder mit churf. Sächsischen privileKio gedruckt wird, ein Uxsinplar in hieische Uibliotbsosn lieffern sollen.« Über diesen letzteren geht nun die kurf. Resolution vom 3. Juli 1616 stillschweigend hinweg, läßt also die Gesetzlichkeit dieser Anforderung in Zweifel, sagt dann aber über den vorauf gehenden Ll lagepunkt: »Ob die Verleger, aus guthem willen, alle» Orot'sssoribus vnd Oooloribas der Facultet, darein die Bücher gehören, Uxeill- plaria. verehren wollen, das stehet zu Ihrem gefallen, were es aber nicht ein cksbiiaw noch bey einer oder der andern Facultet also hergebracht, so sollen sie darzu nicht verbunden, auch keinesweges mit der O'ensur vnd approbation gehindert werden.« Die Resolution stellt also diese Gattung von Pflichtexem plaren von Obrigllits wegen in keiner Weise als ein gesetzliches Debitum hin, überläßt es vielmehr der Universität, ein etwa be hauptetes Herkommen erst nachzuweisen. Dieser Nachweis der Gesetzmäßigkeit von Pflichtexemplaren eines jeden neu erschienenen Buches, auch wen» es nicht mit einem Privilegium bedacht war, scheint nun aber nicht geführt worden zu sein. Die Frage blieb vielmehr streitig; die Buch händler leisteten mehr oder weniger passiven Widerstand. Sechzig Jahre hindurch schweigen die Akten der Bücherkonimission voll ständig über den Streitpunkt. Erst als jene seit dem Jahre 1668 mit der Bearbeitung oer Fragen der geplante» Büchertaxe und der Revision der Buchdruckerordnung betraut worden war, tritt die Universität durch ihren Deputierten in der Kommission mit den alten Anforderungen wieder hervor, beweist also damit, daß die verlangte Abgabe von seiten der angeblich Verpflichteten ent weder nur sehr lässig, oder gar nicht eingegaugen war. In dem Bericht vom 19. September 1670 über die Revision der Buch druckerordnung fühlt sich die Universität zu einer Reservation ge drängt: »Ueber welches wir, die Universität, daß zur Uibliotb'o die Verleger von jedem Buch ein sxomplsr, ingleichen etliche in die UaouUüt, darein die Katsrivn gehörig zueliefern schuldig, und die Univoimtät und Uaoultäion deßhalben in >>o8sS88ions sich befinden förderlichst zu urgirsn Vorbehalten.« Der Rath, der Aktor in der Bücherkvmmissivn, hatte er sichtlich, wenn auch nur indirekt, für die in ihrem pekuniären Interesse bedrohten Buchhändler und Buchdrucker Partei ge nommen und auch nichts gethan, um diese in Leipzig ausschließlich seiner eigenen gcwerbepolizeilichen Gerichtsbarkeit unterstehenden Bürger zu Leistungen zu zwingen, die er, der Rath, selber als ungerecht und gesetzlich nicht begründet betrachtete. Die Kontro verse ruhte daher zunächst wiederum völlig, zumal auch inzwischen jeder selbst nur scheinbare Rechtsgruud für die Aufrechterhaltuug der odiösen Abgabe fortgefallen war: die »Vergnügung« der Censoren durch Pflichtexemplare hatte sich allmählich in die durch bar gezahlte Censurgcbühren verwandelt. Nur die theologische Fakultät hielt mit Zähigkeit ihre Ansprüche auf Pflichtexemplare, neben den nun auch ihrerseits geforderten Ccnsurgebührcu, fest. Aber hier führte die Energie Johann Friedrich Gleditfchs endlich in den Jahren 1690 und 1691 einen den Buchhändlern günstigen, und was die Hauptsache ist, richterlichen Entscheid herbei. Nach einer Eingabe der theologischen Fakultät vom 6. März 1690 hatte Johann Friedrich Gleditsch in Gemeinschaft mit einigen anderen Leipziger Buchhändlern, vorwiegend Verlegern theologischer Literatur, bei dem Rate der Stadt und direkt bei dem Kurfürsten Beschwerde über die noch immer aufrecht er^ haltenen Exaktiouen der Fakultät geführt. Es wird in den Akten fogar behauptet, dieselbe habe die Lieferung der bean spruchten vier Exemplare selbst durch eventuelle Verweigerung des Imprimatur zu erpressen gesucht. Nach der Behauptung der Fakultät sollte es einzig und allein Gleditsch gewesen sein, welcher die anderen Buchhändler zur Verweigerung der Exemplare »angefrischet«. hätte, und besonders entrüstet zeigt sie sich darüber, daß Gleditsch »solch aeoiäsn8 nicht eher abstatten will, als bis wir ihm einen gndst. Befehl vorlegen.« Sehr erklärlich, denn das konnte ja die Fakultät gerade nicht; ein solcher war nie er gangen. Es blieb ihr nichts and,res übrig, als sich »auf die geruhliche Posseß« »über reichsbewehrte Zeit« zu berufen; aber auch diese wurde bestritten, wurde allem Anschein nach von den anderen drei Fakultäten gar nicht mehr behauptet. Das Ober-Konsistorium in Dresden verfügte daher unter dem 19. Mai 1690 die contradiktatorische Vernehmung der Par teien vor der Bücherkommission »mit der Anweisung, die Fakultät in ihrer »Posseß« zu schützen, »dafern sie solche be scheinigen würde.« In dieser Vernehmung ergiebt sich noch weiter aus den Aussagen der mit in den Streit hineingezogenen Buch drucker, daß die Fakultät auch die fremden Verleger für ihre in Leipzig gedruckten Verlagsartikel »mit dem neuerlichen xostn- lato derer 4 Exemplarien beschweren« wolle. Die theologische Fakultät versuchte den ihr auferlegten Be weis durch die sehr schwankenden und verklausulierten Zeugnisse des Disputationshändlers Johann Christian Wohlfart, des früheren, übrigens seiner Zeit als Verleger lasciver Schriften übel an geschriebenen Buchhändlers Christian Weidmann — nicht zu ver wechseln mit Moritz Georg Weidmann — und des Buchdruckers Johann Friedrich Scholwin zu führen, worauf die Akten auf schließliche Verfügung des Ober-Konsistoriums vom 4. März 1691 dem Leipziger Schöppenstuhl zum Verspruch übergeben wurden. Das eingegangene Erkenntnis — die Urteile des Leip ziger Schöppenstuhls pflegen kein Datum zu tragen — wurde den Parteien am 6. Juli eröffnet. Es sprach »vor Recht, daß vor allen Dingen Cläger die vorgeschüzte Posseß andrer Ge stalt und besser als geschehen,'Beclagtens Gegenbescheinigung vor behältlich, zu bescheinigen habe«. Gegen dieses abweisende Erkenntnis legte die theologische Fakultät Berufung ein, wurde aber damit am 24. Juli, weil »unerheblich« begründet, von der Bücherkommission zurückgewiesen. Die Appellation hiergegen, welche samt dem dazu erforderlichen Bericht der Kommission vom 22. August 1691 (den Aposteln) an das Ober-Appellationsgericht in Dresden abging — wenig stens wurde der Bericht bei dem Rate gegen Erlegung der Sporteln von der Fakultät »abgelöst« — muß fruchtlos oder gar unerledigt geblieben sein. Noch wahrscheinlicher ist es, daß die Fakultät die Appellationsklage gar nicht nach Dresden hat abgehen lassen. Ein Erkenntnis ist wenigstens nicht bei den Akten, obschon ein solches nach dem Prozeßgang den Parteien nur durch Vermittelung der Bücherkommission oder des Rates hätte eröffnet werden können. Der Anspruch auf aus dem Censur- zwang erwachsene Pflichtexemplare von allen erschienenen Büchern war für Sachsen, oder genau genommen für Leipzig, rechts kräftig gefallen. Allerdings taucht die Frage noch einmal im Anfänge des 18. Jahrhunderts in anderer Form und Bedeutung auf: ein Reskript des Ober-Konsistoriums vom 3. August 1711 verfügt: Demnächst künfftig von allen und jeden Schrifften die in Unserm Churfürstenthumb und Landen zum öffentlichen Druck kommen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, ein Lxsinxlar, so Unserer Uibliotlieo bestimmt, von denen Ver legern in Unfern Geheimen Rath eingeschicket und gelieffert werden soll, so habe die Bücherkommission dieserhalb in Leipzig die entsprechen den Verfügungen zu erlassen. Es findet sich aber nicht allein in den Akten derselben keine Resolution vor, welche die In sinuation dieses Reskripts an die Buchhändler und Buchdrucker l verfügt, es fehlt gleicherweise auch ein Protokoll des Bücher-
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