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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1887
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- Deutsch
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fiskals über eine etwa erfolgte Insinuation.*) Ebensowenig treten in den Verwaltungsakten der Bücherkommission — und auch diese habe ich für das 18. Jahrhundert bereits vollständig durchgesehen und excerpiert — keine Spuren, keine Erwähnung dieser Anordnung weiter auf; ebensowenig findet sich irgendwo ein Rüffel für den Bücherfiskal wegen Nachlässigkeit im Ein- treiben dieses Pflichtexemplars, während doch betreffs derjenigen für Privilegien gegen den Nachdruck so manche und zum Teil recht derbe Nase vorkommt. Unter dem später anftauchenden 23. Exemplar für privilegierte Bücher kann dies Exemplar selbst verständlich nicht gesucht werden. Auch das sächsische Mandat von 1773 kannte nur Pflicht exemplare für erteilte Privilegien und für in das Bücherprotokoll eingetragene Werke. Aber diese tragen natürlich nur, wie von jeher, den Charakter eines zu entrichtenden Kanons als Gegen leistung für erteilte Spezial-Gewerbeprivilegien, haben nichts zu schaffen mit einer generellen Verpflichtung für eine ganze Klasse von Gewerbetreibenden, welche die heutzutage noch beanspruchten Pflichtexemplare zur Voraussetzung haben. Das Erkenntnis des Leipziger Schöppenstuhls von 1691 hat sonach für Sachsen die Pflichtexemplare jetzigen Charakters weggefegt, denn die im Lause dieses Jahrhunderts eine verhältnis mäßig kurze Zeit hindurch (bis 1870) bestandene Verpflichtung zur Einlieferung eines Exemplars von jedem Preßerzeugnis an das Ministerium des Innern trug eigentlich einen rein preßpolizeilichen Charakter und hatte nicht die Bereicherung öffentlicher Institute zum direkt ausgesprochenen Zweck. Das im Anfänge dieses Jahr hunderts — ich glaube im Jahre 1807 — erfolgte Anerbieten der Leipziger Verleger endlich: der Universitätsbibliothek zu Leipzig je ein Exemplar ihrer neuen Verlagswerke zu widmen, stellt nur eine freiwillige Leistung dar, welche übrigens nur sehr kurzlebig gewesen zu sein scheint. Znm Schluffe kann ich nicht umhin, mir noch einen kleinen Ausruf der Verwunderung zu gestatten. Mit die eifrigsten Ver teidiger dieser odiösen Naturalabgabe sind die Schriftsteller. Warum sollen denn gerade nur die Verleger die Verpflichteten sein,, warum erklären jene sich nicht selber zu einer angeblich so unbedeutenden Leistung bereit —zu ihres eigenen Namens größerer Ehre und ewigem Gedächtnis? Vermischtes. Eine neue Bibliographie. — Wie uns mitgeteilt wird, soll im Verlage von Fr. Cruse's Buchhandlung in Hannover demnächst unter dem Titel: »Schlagwort-Katalog. — Verzeichniß der Bücher und Landkarten in sachlicher Anordnung, bearbeitet von C. Georg und L. Ost« ein größeres bibliographisches Handbuch erscheinen, welches voraussichtlich im Sortiment auf das lebhafteste begrüßt werden wird. Der Katalog ist weder nach dem Alphabete der Autoren, »och nach den Wissenschaften geordnet, sondern bringt ein großes Sachalphabet, etwa wie ein Konversationslexikon, unter jedem Gegenstände die neuere Lit- teratur verzeichnend. — Es sind in dieser Weise etwa 100 000 Titel untergebracht, mit Angabe des Erscheinungsjahres, Verlegers, Umsanges und Preises. Man wird in der Lage sein, an der Hand dieses Verzeichnisses einem Kunden ohne jeden Aufenthalt sage» zu können, was beispiels weise über »Ems« oder über »Luftschiffahrt«, über die Sprache »Vola pük« oder über »Zuschneidekunst« re. ic. erschienen ist. Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, daß das in naher Aussicht stehende Werk sreudig ausgenommen werden wird. Aus Österreich. — Gegen den buchhändlerischen Prämienschwindel in Österreich richtet sich der nachfolgende Statthaltereierlaß, welcher am 15. d. M. deni Wiener Korporationsvorstande vom dortigen Magistrat unter Anordnung der Veröffentlichung im Kreise der Korporation zu gestellt wurde: »Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 18. August d I., Z. 8226, Hausen sich in neuester Zeit die Klagen, daß eine Anzahl von Buchhändlern Druckschriften unter der Zusicherung an die Abnehmer gegen eine bestimmte Auszahlung oder auch ohne -h Das Reskripl ist überhaupt erst in neuester Zeit als loses Blatt unter dem ungeordneten Skripturenwustc der Bücherkommission auf- gesunden worden. Es scheint Unerledigt in Vergessenheit geraten zu sein. eine Aufzahlung Uhren, Wecker, Spiegel, Porzellanservice n. dergl. als Prämie zu gewähren, vertreiben. Dieser Vertrieb wird in der Haupt sache durch ein Heer von Agenten (Kolporteuren) ausgeübt, welche zumeist in de» unteren Schichten der städtischen Bevölkerung, teils in der Landbevölkerung Kunden suchen und dieselben mit Hinweis ans die gegen geringe Auszahlung zu gewinnende Prämie in Gestalt einer silbernen Uhr. eines Spiegels u. s. w. nur zu leicht finden. Es wird auf diese Weise ein sörml cher, höchst lukrativer Handel mit Artikeln der verschiedensten Art betrieben, welche zum Buchhandel in gar keiner Be ziehung stehen und nur dazu dienen, wertlose und in moralischer Be ziehung mitunter sogar bedenkliche litterarische Ware absatzfähig zu machen. Hierdurch werde» sowohl der Abnehmer, welcher für einen hoch- gerechneten Preis eine wertlose Druckschrift und eine Prämie von höchst fraglichem Werte erhält, als auch jene Kreise von Gewerbetreibenden geschädigt, in deren Berechtigung die Erzeugung von und der Handel mit jenen Kategorieen von Artikeln fällt, welche als Prämie dienen. Die Schädigung der Gewerbetreibenden ist eine um desto schwerere, als ein großer Teil der zu Prämien bestimmten Artikel und Uhren zur Gänze aus dem Auslande bezogen wird. In welch' großem Um fange diese Prämiengeschäfte betrieben werden, geht aus einer der Wiener Handels- und Gewerbekammer erstatteten Mitteilung der Wiener Uhrmachergenossenschast hervor, nach welcher eine dieser Buchhandels firmen allein ein Lager von rund 10 000 Uhren besitzt, welche zu Schleuderpreisen aus dem Auslande bezogen wurden. Der jährliche Uhrenabsatz dieser Firma wird nach einer Schätzung aus Fachkreisen (»Oesterreichisch-ungarische Uhrmacherzeitung«, V. Jahrgang, Nr. 3, Dezember 1885) auf 10 bis 20 000 Stück ausländische Uhren ver anschlagt. Im Hinblick aus die Nachteile, welche sowohl die Abnehmer als die Kreise der betreffenden Gewerbetreibenden durch die von einzelnen, und zwar sowohl in- als ausländischen Bnchhändlerfirmen im Jnlaude betriebenen Prämiengeschäste erleiden, sowie im Hinblicke auf die dies falls bestehenden gesetzlichen Vorschriften wird infolge Eröffnung der hohen Ministerien des Innern und des Handels nachstehendes bekannt- gegeben: Nachdem sich die Berechtigung des Buchhändlers nur auf den Handel mit einschlägigen Erzeugnissen beschränkt (8 38, Alinea 2 G.-Ö ), so erscheint die Zusicherung oder Abgabe von Prämien, welche keinen Gegenstand des Buchhandelgewerbes bilden, beim Vertriebe von Gegenständen des Buchhandels unstatthaft und ist nach Maßgabe der Strafbestimmungen der Gewerbeordnung zu ahnden. Dies gilt in gleichem Maße sowohl bei dem in gewerblichen Verschleiß- stätteu ausgeübten Vertriebe von Druckschriften, als bei der durch Aus träger bewirkten Zustellung bestellter Druckschriften an die Besteller oder Überbringer neuer litterarischer Erscheinungen zur Einsicht an die bekannten Kunden und insbesondere auch beim Sammeln von Prä- numeranten oder Subskribenten auf Druckschriften. Nachdem das Sammeln von Pränumeranten oder Subskribenten nach 8 23 des Paß gesetzes nur solchen Personen gestattet ist. welche mit einem von der Sicherheitsbehörde ausgestellten Erlaubnisscheine versehen sind, werden die Sicherheitsbeamten unter einem angewiesen, vor Erteilung von Erlaubnisscheinen, außer den im 8 12 der Amtsinstruktion zum Voll züge des Preßgesetzes angeführt«! Momenten, sich auch noch durch Ein sicht der Prospekte u. s. w. die Überzeugung zu verschaffen, daß bei den in Frage kommenden Druckschriften die Zusicherung von Prämien, die nicht Gegenstand des Buchhandels sind, nicht in Aussicht genommen ist. Im Falle der Bestrafung eines Buchhändlers wegen unstatthasten Prämiengeschäftes werden die den von ihm bestellten Subskribenten sammlern ausgefolgten Erlaubnisscheine seitens der Sicherheitsbehörde nnnachsichtlich einzuzichen sein. Dasselbe hat zu geschehen, wenn Prä- numerantensammler auf in- oder ausländische Druckschristen der unstatt haften Zusicherung der Abgabe von Prämien überwiesen werde». DerWienerMagistratwirddemnach aufgefordert, vonjedernach derGe- werbeordnung durchgesührtcn derartigen Strafamtshandlung gegen einen in Wien ansässigen Buchhändler der Wiener Polizeidircktion behufs Einziehung der betreffenden Erlaubnisscheine znm Sammeln von Prä numeranten die Mitteilung zu machen. Endlich wurden die Sichcr- heitsbehörden angewiesen, aus das nach Z 23 des PrcßgesetzeS unstatt hafte Hausieren mit Druckschriften ein strenges Augenmerk zu richten. Wien, den 31. August 1887. In Vertretung: Kulschcra, w. p." Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschristen, Kata loge rc. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Geschichte der Weltlitteratur in übersichtlicher Darstellung von Or. Adolf Stern. 6. 7. Lieferung. Stuttgart, Rieger'sche Verlags buchhandlung. L 1 ord. Der internationale litterarische Kongreß in Madrid. — Über die Arbeiten des vorgenannten Kongresses berichtet Bernhard Frei) in der Münchener „Allgemeinen Ztg.--: Der litterarische Kongreß erörterte eingehend die Frage der Dauer der Autorrechte und faßte eine Reihe von Beschlüssen, welche
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