Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18871121
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188711216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18871121
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-11
- Tag1887-11-21
- Monat1887-11
- Jahr1887
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
staltete er eine gute, billige Ausgabe von Werken klassischer Meister, wie Mozart, Beethoven, Haydn, Clementi u. a In den weiteren Jahren pflegte er mehr den Verlag der weltbekannten Werke von Franz Abt, Goltermann, Marschner, Spohr, Bieuxtemps und vieler anderer. In dieser Arbeit war er vom frühen Morgen bis znm späten Abend unausgesetzt thätig und zwar so lange, als ihm das seine Kräfte überhaupt gestatteten. Sehr bezeichnend für ihn ist der Umstand, daß er sich in den letzte» Jahren in das Geschäft führen nnd sogar tragen ließ, und als auch dieses nicht mehr ging, sich doch bis kurz vor seinem Tode über alle geschäftlichen Vorkommnisse be richten ließ. Neben dem umfangreichen Geschäft, welches ihm vor allem am Herzen lag, wandte er seine Fürsorge und große Arbeitskraft den Anforderungen zu, welche das Wohlergehen seiner Vaterstadt und seiner Mitbürger an ihn stellten. Seit verhältnismäßig jungen Jahren beständig im öffentlichen Leben stehend, mit einem reichen Vertrauen seiner Mitbürger unablässig beehrt, hat er es trefflich verstanden die eigene Persönlichkeit stets bescheiden zurückzuhalten, und dabei in unermüdlicher wirklicher Arbeit sich große Verdienste um das öffentliche Wohl in vielfachen Zweigen örtlich begrenzter und allgemein nutzbringender Wirksamkeit erworben. Eine seiner Liebhabereien außer der Musik war ihm die Astronomie. Auf dem Belvedere seines Hauses hatte er eine kleine Sternwarte errichtet. Im Kreise seiner Freunde und Bekannten hielt er auch mehrmals in seinem Hause Borträge über Sternkunde, wie er denn überhaupt ursprünglich die Absicht hatte, sich dem Lehrfach zu widmen. Die »Offenbacher Zeitung« schließt einen warmen Nachruf an den Dahingeschiedenen mit folgender Charakterschilderung: »August Andrü war ein Mann des Volkes im weitesten Sinne des Wortes, der den Leuten gegenüber gar keinen Stolz kannte und dieselben, unbekümmert darum, ob sie über oder unter ihm standen, nach ihren Fähigkeiten und ihrem Charakter behandelte nnd ver wandte. Stets zeigte er große Toleranz, niemals ließ er sich mit jemand in Streit ein. Seine Sparsamkeit und Bedürfnislosigkeit ist zu bekannt, als daß wir notwendig hätten, diese Eigenschaften noch weiter zu beleuchten. Er war immerwährend unermüdlich thätig und allezeit bestrebt, für das Allgemeine seine ganze Kraft einzusetzen. Wenn wir noch am Schluffe erwähnen, daß er den Armen ein sehr großer Wohlthäter war, ohne jemals hierüber den Schleier zu. lüften, und dieserhalb gar viele Arme fein Hinscheiden aufrichtig bedauern, so können wir Wohl mit Herrn Pfarrer Braun sagen: August Andre- war eine Größe in jeder Beziehung « In ebenso anerkennender Weise äußert sich das »Frank furter Journal« und hebt besonders die rührende Bescheidenheit des verdienstvollen Mannes an einem besonders treffenden Zuge mit folgenden Worten hervor: »Sein Leichenbegängnis würde darum wohl ein glänzendes geworden sein, wenn nicht sein allem hohlen Schaugepräge ab holder Sinn schon seit Jahren durch bestimmte Verfügungen dafür Sorge getragen hätte, daß Tag und Stunde seines Be gräbnisses geheim gehalten, ja die Nachricht seines Ablebens nnd seiner Bestattung erst nach dieser letzteren durch eine schlichte, in engem Druck in der Offenbacher Zeitung veröffentlichte Anzeige, die er im wesentlichen selbst verfaßt hat, seinen Mitbürgern be kannt gegeben wurde.« Wieweit können Verfasser und Verleger eines Buches den Eigentümer desselben in der Ausnützung rechtlich beschränken? Von Erich Müller. billige Leihbibliothek-Abonnement ist dem Deutschen zu kostspielig, er befriedigt sein Lesebedürfnis an dem Stückchen Roman, das ihm täglich in seiner Zeitung serviert wird.« An einer anderen Stelle desselben Artikels heißt es ferner: »Da in Deutschland Bücher nur von sehr wenigen, meist nur von Leihbibliotheken gekauft werden, so fließt die Haupteinnahmequelle des Schrift stellers aus der periodischen Litteratur.« In diesen Worten steckt ein guter Kern von Wahrheit. Daher sollte man glauben, die Schriftsteller würden mit den Leihbibliothek-Besitzern, weil diese als die bereitwilligsten Ab nehmer litterarischer Erzeugnisse dargestellt werden, auf gutem Fuße zu leben suchen. Das ist aber keineswegs der Fall; viel mehr hat eine Anzahl namhafter Schriftsteller einen lebhaften Kampf gegen das gewerbsmäßige Ausleihen von Büchern eröffnet und ist bestrebt, demselben auf jede Weise entgegenzuarbeiten. Einen beachtenswerten praktischen Versuch hat in dieser Rich tung Herr Oskar Welten gemacht, indem er dem Umichlage und Titelblatte seiner neuesten Werke in auffallender Form den Vermerk aufdrucken ließ: »Das gewerbmäßige Verleihen dieses Exemplars ist bei Vermeidung einer Kouventialstrafe von hundert Mark ver boten.« Rechtlich hat dieser Vermerk die Eigenschaft einer Bedingungs klausel des Kaufvertrags, also des Eigentumsüberganges. Hier drängt sich zunächst die Frage auf: »Ist eine solche Vertrags klausel, durch welche der Käufer im vollen Gebrauche seines Eigentunis beschränkt wird, rechtlich statthaft?« Ganz gewiß! Es ist zwar im Wesen des Eigentums an einer körperlichen Sache begründet, daß der Eigentümer jeden beliebigen Gebrauch von der Sache machen kann; hierin ist einbegriffen, daß er die Sache einem anderen zur Benutzung überlassen kann, ohne den Eigen- tumsbegrisf zu alterieren. Das Recht des Ausleihens ist also an sich naturgemäß im Eigentumsrechte an einem Buche ein begriffen. Damit ist aber keineswegs ausgeschlossen, daß die Parteien beim Vertragsabschlüsse gewisse Beschränkungen im Gebrauche des Eigentums vereinbaren können. Jede Handlung, welche möglich nnd erlaubt ist, und welche für die vertragschließende» Parteien einen Vcrmögenswcrt hat, kann Gegenstand eines Vertrages sein. Folglich kann auch das Überlassen bestimmter Gebrauchshand- lungcn an einer körperlichen Sache vertragsmäßig vereinbart, nnd jede Zuwiderhandlung unter Kouventialstrafe gestellt werden. Ebensogut wie beim Verkaufe eines edlen Rennpferdes ausbe dungen werden kanns daß dasselbe bei Vermeidung einer Kon ventionalstrafe nicht zu gewöhnlichen Dienstleistungen verwendet werden darf, können auch bei der Eigentumsübertragung eines Buches gewisse Beschränkungen im Gebrauch mit rechtlicher Wirkung vereinbart werden. Im allgemeinen stehen also der Aufstellung eines solchen Verbots rechtliche Bedenken nicht entgegen; um so mehr muß dagegen die Form, in welche Hr. Welten sein Verbot kleidet, als verfehlt erachtet werden. Eine schriftliche Willenserklärung bedarf der Unterschrift, damit man weiß, von wem sie ansgcht. Die Weltensche Klausel hat keine Unterschrift: es ist daher gar nicht ersichtlich, ob der Verfasser oder der Verleger, oder gar der Buchhändler, welcher das Buch an das Publikum absetzt, das Verbot erläßt und sich die Kouventialstrafe ausbedingt. Arthur Zapp schreibt in Nummer 63 der »Deutschen Wir »vollen einmal den Fall annehmen, daß ein Exemplar mit jener Verbotsklausel in einer Leihbibliothek fortwährend ge werbsmäßig verliehen wird; wie können alsdann Verfasser oder Schriftsteller-Zeitung« von» 1. August 1887: »Im übrigen ist j Verleger gerichtlich Vorgehen? Zunächst fehlt es ihnen an der das Verlagsgeschäft gedrückter, als je. Ja, sogar die Leih-> Aktivlegitimation zur Klage; weil die Willenserklärung keine bibliothek-Besitzer haben auf ihrem letzten Kongreß erklärt, daß ^ Unterschrift hat, so kann nicht nachgewiesen werden wer berechtigt das Leihbibliothckgeschäst seinem Ruin entgegengehe. Selbst das ist, die Klage anzustellen. Wäre dieser Mangel'aber beseitigt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder