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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1887
- Sprache
- Deutsch
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so kommt die zweite Frage: an wen soll die Konventionalstrafe entrichtet werden? An den Verfasser oder den Verleger, oder etwa an den Buchhändler, welcher das Exemplar verkauft hat, und welcher damit thatsächlich die Verkaufsbindung zu seiner eigenen Willenserklärung gemacht hat? Nach dem Wortlaute der Klausel ist sogar nur der verkaufende Buchhändler berechtigt, die Strafsumme zu fordern. Denn es liegt im Wesen und Be griff der Konventionalstrafe, daß sie nur von einer Vertrags partei beansprucht werden kann, und zwar von derjenigen, welche sie ausbedungen hat. Ein Vertragsverhältnis (Kauf geschäft) ist aber nur entstanden zwischen dem kaufenden Leih bibliothekar und dem verkaufenden Buchhändler (oder Kolporteur, Antiquar). Dagegen tritt der Käufer eines Buches absolut nicht in irgendwelche rechtlichen Beziehungen zum Verleger oder Verfasser; letztere können daher, weil sie nicht Vertragspartei werden, auch keinen Anspruch erheben auf eine Strafe wegen Vertragsverletzung. Verfasser und Verleger können nur dann eine Konven tionalstrafe beanspruchen, wenn sie sich das Eigentum an ihren Verlagswerken bis zu dem Augenblicke Vorbehalten, wo das einzelne Exemplar definitiv in die Hand des Käufers übergeht: sie dürfen alsdann unter keinen Umständen ein Exemplar an einen »fest« kaufenden Buchhändler abgeben. Andererseits dürfen die Buchhändler in einem solchen Falle nicht in eigenem Namen das Eigentum auf den Käufer übertragen, sondern nur im Namen des Verlegers, bezw. Verfassers, als deren Vertreter und Bevollmächtigter. Mit anderen Worten: der Buchhändler darf, um dem Verleger die Konventionalstrafe zu sichern, um diesen zum Käufer eines Buches in ein Vertragsverhältnis treten zu lassen, nicht einmal als Kommissionär, sondern nur im Auf träge des Verlegers verkaufen; damit hat er die handelsrechtliche Stellung eines »Maklers«, und es wäre erforderlich, diese ab norme Stellung des Buchhändlers jedesmal dem Ankäufer eines einzelnen Exemplars zur Kenntnis zu bringen. Es' ist sehr fraglich, ob der Verfasser, wenn er nicht Selbstverleger seiner Werke ist, sich dem Publikum gegenüber eine Eigentumsbeschränkung, wie das Ausleihverbot, Vorbehalten kann. Der Verfasser hat in der Regel kein Eigentumsrecht an seinen Werken, an den einzelnen Büchern als körperlichen Sachen; er tritt vielmehr sein körperliches Eigentumsrecht an den Verleger ab; diesem gehören die einzelnen Bücher, und er kann sie beliebig verkaufen, verschenken, vertauschen oder sonstwie ver äußern. Nun ist aber das Ausleihen eines Buches ein Aus fluß der körperlichen Herrschaft über dasselbe; das Ausleihverbot kann daher in der Regel auch nur vom Verleger ausgehen. Glaubt der Verleger, in dem gewerbsmäßigen Ausleihen seiner Verlagswerke liege eine mißbräuchliche Ausnützung, so kann er sich gegen eine solche rechtlich wirksam bloß dadurch schützen, daß er das Recht des Verleihens von der Zahlung einer Entschädigung (nicht einer Konventionalstrafe!) abhängig macht. Der Unterschied mag alseinformeller wohl kleinlich erscheinen; er ist juristisch aber deshalb von Belang, weil eine Entschädigung eine selb ständige Forderung bildet, während eine Konventionalstrafe eine aecessorische, an die Verletzung eines Vertrages geknüpfte Forde rung ist. Es müßte alsdann die Formel ungefähr folgender maßen lauten: »Das gewerbmäßige Verleihen dieses Exemplars ist nur gegen Zahlung einer Entschädigung von . . . Mark an den Verleger gestattet.« Wir wollen hier nicht auf die heikle Frage eingehen, ob nicht auch in dieser Fassung noch der zwischen dem Buchhändler und dem Ankäufer abgeschlossene Vertrag bezüglich dieser Klausel als ein »Vertrag zu Gunsten Dritter« angesehen werden kann, eine Vertragsart, die dem natürlichen Rechte zuwiderläuft und in den meisten Rechtsbüchern ausdrücklich verboten ist. Dagegen wollen wir eine näher liegende praktische Frage aufwerfen: »Was will der Verleger machen, wenn der Buchhändler die Klausel beseitigt, wenn er sie überklebt, durchstreicht, oder durch mündliche Abrede dem Käufer gegenüber aushebt?« Mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatze: »Niemand rann mehr Rechte auf einen anderen übertragen, als er selbst hat,« kann der Verleger nichts anfangen, weil er daraus kein Klagerccht herleiten kann. Der Verleger steht also dem Buchhändler vollständig machtlos gegenüber. Will der Verleger sein Recht sichern, so bleibt ihm nur der eine Ausweg, sich sein Eigentum an jedem einzelnen Exemplare zu wahren, bis es ins Eigentum des Käufers über geht, oder, wie vorhin schon gezeigt, den Buchhändler in die Stellung eines Maklers hinabzudrücken. Es würde zu weit führen, hier auf die Vieldeutigkeit und Dehnbarkeit des Ausdrucks: »gewerbsmäßiges Verleihen« einzu gehen. Sind darunter nur die Leihbibliotheken einbegriffen, oder umfaßt er auch öffentliche Bibliotheken, welche gegen Entgelt Bücher ausleihen, wie Stadtbibliotheken, Gesellschaftsbibliothekcn, welche geschäftsmäßig, aber ohne Entgelt ausleihen, wie Schul- und Anstaltsbibliothcken? Demnach ergiebt sich folgendes Resultat: Es ist rechtlich an sich statthaft, das Ausleihrecht an einem Buche einzuschränken. Die Weltensche Klausel ist nach Form und Inhalt rechtlich bedeutungslos. Der Verfasser kann die Benützung seiner Bücher mit rechtlicher Wirkung nicht einschränken. Der Ver leger kann es nur unter Formalitäten, die den buchhändlerischcn Vertrieb eines Werkes stören müssen. Auf dem von Herrn Welten eingeschlagenen Wege ist also der Kampf gegen das Leihbibliothek wesen erfolglos. Vermischtes. Ausweisung. — Durch Verfügung der königlichen Kreishaupt- mannschast Leipzig ist in diesen Tagen der Kolportagebnchhändlcr Heinrich Leenders aus Anroth bei Krefeld aus Grund des Sozia listengesetzes aus der Siadt und dem Bezirke der Amtshauvtmannschafl Leipzig ansgennesen worden. Gleichzeitig wurde dem Genannten die Befugnis zur gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften und zum Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Wolk's linguistisebss Vackeinsouin. Lins alpbabetisvti unck sz-stsrnatiseb geordnete Ilanckbibliotbsk ausgsrväblter Werke, ^bbanckluogsn, Dissertationen n. Rrograinrue unk clein Dsbiste elsr Linguistik. II. Luropüisebs 8praobsn Osrinaniselie (sxkl. cksutsobs), roinanisebe, slarvisebe 8pru.ebstri.in ine etc. Rand I. Nit Register cker 8oblagvvörter. 8". 124 8. Leipzig, 0. WoII. Wolk's juristisobes Vuckerneeum. ^Ipkabetisotl - sz-steinatisebs Lusaruinenstsllung elsr littsrarisoben Lrsvksinungen aut' <leu> (Isbiste cker Reeb ts- unck Ltaatsrvissensekakten. Dis Dittsratur von 1886 — 87 sntb. Nit Register cker 8eblagvvörter. 8". 8v 8. Leipzig, 0. Wolk. Wolk's pbilosvpbisoli-päckagogisebos Vackeineoum. .-Vlplruvetiselio u. s^steinatisvbs /usui» inen Stellung cker litterariseben Lrsvtisi- nungeu auk dein Oebiete cker Rbilosopbie, Räckagogik u. <1. ilv- sobauuvgs-IInterriobtes. Dck. II. Dis Ditteratur von 1882-86 enthalten,l. Nit Register cker Koblagveörtsr. 8". 226 8. Dsiprig, 0. Wolk. Illustrirter Weiknaebtskatalog engliseber unck kraiiLösisebvr Werks 1887 von H.. I'evietnrozfsr in Deip/üg. gr. 8".
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