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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Bücher, welche in dieser Nummer zum ersten Male angekündigt sind. Verzeichnis künftig erscheinender I. P. Bachem in Köln. 61925 llsrnnsvbi, II., äas biinstallisolis ?ari. I. Bielefeld s Verlag in Karlsruhe. 61933 Wanderlch, G., die ländlichen Wirtschafts gebäude. Lsg. 2. M. Breitenstein in Wien. 61936 Eißler, H., Edelweiß. Lieder e. Bergfexen. Alphons Dürr in Leipzig. 61931 Nölilbuni», K., äas Luoli VVsinsdsr^. II. Lauä. Karl Grovs in Heidelberg. 61929 Adreßbuch der Universität Heidelberg. Winter-Sem. 1887/88. Mar Kornicker's Htifbuchl,. in Antwerpen. 61934 lioases, A., l'osuvrs äs ?. ?. Uubsiis. Uiisle»8, Cb., Oorrsspauäuuss äs ?. I'. Rudsus. Nichtamtlicher Teil. Ist das Leihverbot, als Vermerk auf Titelblatt und Umschlag eines Buches gedruckt, rechtsgiltig? (Erwiderung au Herrn Erich Müller. Vrgl. Bbl. 268). Im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel vom 21.Nov.d.J. wird obige Frage, und zwar mit Bezugnahme auf das den Welten scheu Büchern aus Umschlag und Titelblatt aufgedruckte Verbot: »Das gewerbsmäßige Verleihen dieses Exemplars ist bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von einhundert Mark untersagt.« von Herrn Erich Müller verneint und obige »Klausel« »nach Form und Inhalt als rechtlich bedeutungslos« erklärt. Herr Müller führt aus, unsere Klausel sei rechtsuugiltig, »weil sie keine Unterschrift hat, also nicht nachgewiesen werden kann, wer berechtigt ist, die Klage anzustellen«. Wir verzichten darauf, die Schlüsse, welche Herr Erich Müller aus dieser Ein wendung zieht, auch noch anzuführen; denn sic sind naturgemäß alle hinfällig, sobald der Einwaud selbst widerlegt ist. Dies aber ge schieht im Folgenden. Nach dem Gesetz hat niemand, selbst derjenige Verleger nicht, welcher den Rest der Auflage eines Werkes zum Weitervertrieb kauft, das Recht, dem Titelblatte etwas beizufügen oder etwas von dort fortzulassen, mit einem Wort, irgend eine Änderung an dem Titelblatt vorzunehmen. Hieraus ergjebt sich aber mit unanfecht barer Folgerichtigkeit, daß niemand anderes als der Autor und der Verleger eine Klausel, wie die von uns beliebte, dem Titelblatt aufdrucken darf; daß aber auch andererseits jedermann, welcher »eine solche Klausel wegstreicht, überklebt« oder sonst uylesbar macht zu dem Zwecke, sie zu übertreten oder zu ihrer Übertretung andere zu veranlassen, sich einer Gesetzesübertretung schuldig macht und hierdurch noch straffälliger wird als derjenige, der bloß das Verbot Übertritt. Es kann also überhaupt kein Zweifel obwalten, von wem das Verbot ausgeht, wer also klageberechtigt ist: nämlich die ursprünglichen geistigen Eigentümer dieses Buches, Autor und Ver leger, welchen ja Herr Erich Müller prinzipiell das Recht zugesteht, das Leihverbot zu erlassen. Und es wird dann ganz von dem Ver lagsvertrage zwischen Autor und Verleger über das betreffende Werk abhängen, ob sie beide, oder ob nur der Verleger, ob nur der Autor eine Übertretung des Verbotes gerichtlich verfolgt. In der Regel wird natürlich der Verleger, welcher die Eigentumsrechte an dem einzelnen Exemplar, an dem Buch als Ware, geschäftlich zu überwachen und wahrzunehmen hat, in einem solchen Prozeß als Kläger auftreten. Für denjenigen aber, welcher das Verbot Über tritt, bleibt diese Frage gleichgiltig, weil er wissen muß, daß er ein Verbot Übertritt, welches von den hierzu ausschließlich berech tigten geistigen Eigentümern des Buches erlassen ist Wenn wir also die »Klausel« in der Form abgefaßt haben, wie es geschah, und auf die Unterzeichnung derselben verzichteten, so fußten wir hierbei auf einer gesetzlichen Bestimmung, welche uns den ausreichendsten Schutz gewährt. Übrigens sind derartige Klauseln ohne Unterschrift — und doch vollkommen rechtsgültig —, längst im Gebrauche. So lautet es auf der Rückseite vieler Büchertitel: »Alle Rechte Vorbehalten« — und es wird niemandem einfallen zu fragen, wer sich alle Rechte vorbehält. Und ebenso steht auf vielen Büchern zu lesen: »Aus geschnittene oder beschmutzte Exemplare werden nicht znrück- genommen«, und um diese Bestimmung rechtsgiltig zu machen, bedarf es auch nicht erst der Unterschrift der Berlagshandlnng. Doch Herr Erich Müller kennt auch unser Vorgehen den Leih bibliotheken gegenüber nur in ganz unzulänglichem Maße; sonst würde es ihm nicht Passieren, daß er schreibt: »Glaubt der Ver leger, in dem gewerbsmäßigen Ausleihen seiner Verlagswerke liege eine mißbräuchliche Ausnutzung, so kann er sich gegen eine solche rechtlich wirksam nur dadurch schützen, daß er das Recht des Ver- leihens von der Zahlung einer Entschädigung (nicht einer Kon ventionalstrafe) abhängig macht. Es müßte dann die Formel un gefähr folgendermaßen lauten: ,Das gewerbsmäßige Verleihen dieses Exemplars ist nur gegen Zahlung einer Entschädigung von . . . an den Verleger gestattet'«. Wenn Herr Erich Müller sich über unser Vorgehen genau informiert hätte, so hätte er erfahren müssen, daß wir zweierlei Exemplare dieser Bücher drucken lassen, von denen die einen, für das Publikum bestimmten und im Preise billigeren, den oben erwähnten Vermerk des Leihverbotes tragen, während die andern im Preise höher gestellten auf dem Titelblatt und Umschlag den Vermerk haben: »Der Besitz dieses Exemplars berechtigt zum gewerbsmäßigen Verleihen desselben.« Mit dem Erwerb von so gekennzeichneten Exemplaren erwirbt also der Leihbibliothekar durch Zahlung des höheren Preises von uns das Recht des gewerbsmäßigen Verleihens der betreffenden Exemplare. Von einer »Entschädigung« ist da weiter keine Rede, ebensowenig wie irgend ein Leihbibliothekar im Klage salle mit der eventuellen Zahlung der auf den andern Exemplaren geforderten Konventionalstrafe die Berechtigung erlangte, das betreffende Exemplar gewerbsmäßig zu verleihen. Dasselbe wird ihm vielmehr von rechtswegen konfisziert. So liegen die Sachen. Beide Vermerke sind vollkommen rechts verbindlich und unser Vorgehen selbst ist im Prinzip als ein durchaus gerechtes und zielbewußtes anerkannt. De. Oskar Welten. Gustav Schühr. Verzeichnis in Deutschland erschienener Bücher, welche in Rußland von der ausländischen Censurabteilung verboten sind und nur gegen besondere Bittschriften der Empfänger in einzelnen Fällen freigegeben werden. 1887. I. Semester. Ulsxauäsr, L., g^mpatbis als Usilmittsl. 8". 94 8. lisili». ^uareliism us, ä., u. ssius Trümer. 211 8. Lsrliii 1887. ^ukb^bsu ä. ^ulrunkt. Xu äis äsutsobs Ltuäentsvssbuckt. 41 8. Lsi'liu.
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