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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1914
- Strukturtyp
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- 1914-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1914
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Nr. 1S4. Leipzig, Sonnabend den 22, August 1914, 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Kunst und Kunsthandel, IV, (III siehe Nr, 18L,) Provisionen im Kunsthandel, — Krieg und Kunst, Unter der Überschrift Provisionen im Kunsthandel berichtete die Frankfurter Zeitung vom 16. Juli d. I, llber eine Verhand lung vor der Kölner Strafkammer, in der sich der Geschäftsführer der Kunsthandlung A, in Köln wegen Betrugs zu verantworten hatte. Der Fall verdient hier besprochen zu werden wegen einiger den Kunsthandel im allgemeinen interessierenden Ur teile und Bemerkungen, Die in Rede stehende Kunsthandlung hatte von einer Freifrau v, L, den Auftrag erhalten, verschiedene Kunstgegenstände, darunter auch ein Kaiserbildnis, zu veräußern. Die Verkäuferin hoffte für das große Gemälde einen Preis von 3000 »L zu erzielen, die Handlung teilte ihr aber mit, daß sie die sen Preis nicht erlangen könne, das Bild aber zu Ausstellungs zwecken für 1500 -kl übernehmen wolle. Hiermit erklärte sich die Verkäuferin einverstanden, erfuhr aber später, daß bereits vor dieser Offerte das Bild an einen Kölner Herrn für 3000 ver kauft war. Auf ihre Reklamation bei der Kunsthandlung erhielt sie nachträglich noch 900 »Ä, Der Sachverständige Alfred Flecht heim (Inhaber der Galerie Flechtheim in Düsseldorf) erklärte in der Verhandlung, daß es im Kunsthandel allgemein üblich sei, dem Verkäufer eines Bildes gegenüber unrichtige Angaben zu machen und eventuell Provisionen von 33 bis 60 V» zu rechnen. Der Verteidiger vertrat den Standpunkt, im Volksmunde komme der Kunsthandel gleich hinter dem Pferdehandel, bei dem der Käufer wisse, daß neun Zehntel der Behauptungen des Verkäufers erlögen seien; dasselbe träfe auch für den Antiquitätenhandel zu. Der Vertreter der Anklage war anderer Ansicht und beantragte gegen den findigen Kunsthändler eine Gefängnisstrafe von 5 Mo naten, Das Urteil lautete auf 1500 ^ Geldstrafe. In den Ur- teilsgrllnden führte der Vorsitzende aus, daß der Kunsthändler bei einem kommissionsweisen Verkauf das erlöste Geld an die Auf- traggederin abliefern mußte, selbstverständlich nach Abzug seiner Spesen und einer angemessenen Provision, aber nicht von 100"!,, denn die sei unter allen Umständen zu hoch. Das Gericht habe lediglich wegen der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten von einer Gefängnisstrafe abgesehen. Wenn dieser Prozeßbericht in allen Teilen zutreffend ist, so ist manches hierzu zu bemerken: Zunächst scheint eine Verteidigung wenig geschickt, die den Angeklagten dadurch zu entlasten sucht, daß sie den ganzen Stand beschuldigt. Auch ist die Verallgemei nerung keineswegs richtig, denn es gibt zahlreiche Kunsthandlun gen, auf die der Vorwurf nicht zutrifft, bei denen vielmehr der artige Praktiken und Kniffe ganz ausgeschlossen sind: es sind jene Firmen, die über ihren geschäftlichen Vorteil das Bestreben setzen, durch Vorführung guter zeitgenössischer Werke das Publi kum zum künstlerischen Sehen und zur Unterscheidung von echter und falscher Kunst anzuleiten. Daneben gibt es freilich, besonders in großen Städten, Handlungen, die ein anderes Geschäftsiöeal zu haben scheinen: es sind dies eigentlich nicht Kunst-, sondern Kitschhändler; an ihren Schaufenstern geht der Kunstfreund gern im großen Bogen vorbei, während die Menge geblendet stehen bleibt und die Fülle von Gemälden anstaunt. Befindet sich doch der wesentliche Teil des Lagers im Schaufenster, in dem geleckt gemalte Stilleben, süßliche Mädchenköpfe, schmachtlappige Liebes- szenen, Genre-, Kriegs- und andere Greuel zu sehen sind. Auch § fehlt es nicht an stimulierenden Aufschriften wie: Preis 1000 ,L ' Für Sammler! Sehr steigerungsfähig! oder: Schmierer-Bomost malt wie Leibl, der Tirschtiegler Anzeiger schreibt über ihn: »Schmierer ist einer unserer liebenswürdigsten Künstler«, Für solche Auchkunsthändler mag die Behauptung des Sachverständi gen zutreffen, für den reellen Handel ist sie nicht am Platze, Dagegen scheint ein Einwand nicht genügend gewürdigt, der sich gegen die Bezeichnung »kommisstonsweiser Verkauf« richtet. Zur Klarstellung dient vielleicht die folgende Überlegung: Wenn eine Handlung ein Kunstwerk zum Verkauf übernimmt, so kann sie dem Verkäufer erklären, daß er im Falle des Verkaufs nur mit ihr zu tun hat, d, h, die Handlung tritt als Selbstkäuferin auf; so bald der Kaufpreis vom Verkäufer genehmigt ist, wird der Handel Zug um Zug erledigt, von Provision ist hierbei keine Rede, Diese Form wird vom Verkäufer gern vermieden, besonders dann, Wenn der Handelswert des verkäuflichen Objekts ihm nicht be kannt ist. Ganz anders liegt die Sache dann, wenn der Händler nur den Verkäufer mit dem emsthaften Reflektanten zusammen bringt, In diesem Falle darf er nur Provision und Spesen berech nen, übernimmt aber nach keiner Seite hin ein Obligo, Hier ist der Händler nur Agent, wozu sich der Kunsthändler nur selten verstehen wird. Zwischen beiden steht der Kommissionär, denn er übernimmt einen Teil der Verantwortung (kaufmännisch ausge drückt: das Delcredere), nämlich dem Käufer gegenüber z, B, in der Frage der Echtheit, dem Verkäufer bei der Regelung der Nauf- summe. Er arbeitet nicht, wie der Agent, nur mit dem Notizbuch, sondern mit einem kostspieligen Apparat, Ost ist nur das Ver trauen zu seiner Firma imstande, dem Kunstwerk Interessenten zu zuführen, Darum kann er sich mit einer einfachen Provision nicht begnügen, ein höherer Nutzen wird ihm jedoch von dem Verkäufer nur selten zugestanden werden. So ergeben sich durch Vermengung der drei Handelsformen Schwierigkeiten, die nicht kleiner werden, wenn der Händler zu dem gewagten Mittel greift, sich durch Vor spiegelung falscher Tatsachen schadlos zu halten. Hier ist eine wenn auch keineswegs allgemeine, so doch häufige Begleiterschei nung des geschäftlichen Lebens heranzuziehen, nämlich die Ge wohnheit vieler Kaufleute, von der Wahrheit im Interesse des Geschäfts abzuweichen. Dieselben Menschen, die im Privatleben wahr und zuverlässig sind, scheuen sich nicht, zu einer Lüge zu greifen, wenn sie das Zustandekommen eines Geschäfts dadurch er leichtern, Ein kleines amüsantes Erlebnis sei als Illustration hierzu mitgeteilt. Vor kurzem verlangte ich in einem Drogenae- schäft, das mir gerade am Wege lag, eine Zahnpasta, an die ich seit Jahren gewöhnt bin, »Führen Sie Kalodont? « »Gewiß, mein Herr«, erwiderte der sehr gewandte Verkäufer, »das ist einer meiner Spezialartikel«, Während er mir das Gewünschte ein packt, frage ich ihn, ob die Tube nicht zu lange liege (wodurch sich nämlich der Inhalt zersetzt), »Bewahre«, erwidert er belei digt, » ich habe sie erst vor acht Tagen bezogen.« »Vielleicht von einer hiesigen Agentur?« »Nein, direkt von der Fabrik,« »Ich sehe mir die Tube an und sage ganz ruhig: »Sie haben das Kalodonk im August vorigen Jahres bezogen, es liegt also, da wir im Juli sind, ein Jahr hier.« Zuerst ist der Verkäufer sprachlos, dann 1285
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