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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1919
- Strukturtyp
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- 1919-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1919
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- Deutsch
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Börsenblatt f, d. Dlschn. Nuchbande!. Redaktioneller Teil. X: 149, 17. Juli 1919. Der Ladenpreis. Von Rechtsanwalt vr. Willy H o f f m a n n-Leipzig. I. Begriff und Festsetzung. 1. Der Ladenpreis eines Verlagswerkes ist der vom Ver leger bestimmte und nach buchhändlerischem Gebrauche kund gemachte Preis, zu dem das neue Exemplar des Werkes vom Sortimenter an das Publikum verkauft wird. (So buchhändle rische Verkehrsordnung H 4 a, Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum K 5 Ziffer 1). Daraus folgt: Die Bestimmung des Ladenpreises — sowie der Netto-, Serien-, Partie- und Vorzugspreise und der übrigen Bezugs bedingungen (vergleiche KZ 11—13 der Verkaufsordnung) — er folgt gemäß K 21 Verlagsgesetzes einseitig durch den Verleger, sei es für das geschloffene Werk oder für die Lieferung eines Lieserungswerkes. Diese Gesetzesbestimmung wird dadurch ge rechtfertigt, daß der Verleger im Regelfälle das wirtschaftliche Risiko des Vcrlagswerkes trügt, da die Vervielfältigung und Verbreitung auf feine Kosten geschieht. Der Verfasser hat ein Mitbestimmungsrecht nur dann, wenn ihm das vertraglich ein geräumt ist, und dies gilt auch für den Fall, daß der Verfasser Anteil am Absätze oder Gewinn hat (vgl. urrkKi). Das Verlagsgesetz hat, wie die Begründung seines Entwurfs Seite 74 hervorhebt, die in einzelnen Gesetzen sich findenden Vorschriften, daß der Verleger den Preis nicht übermäßig hoch bestimmen dürfe, nicht ausgenom men, weil diese unbestimmte Fassung leicht Zweifel und Zwiste Hervorrufen kann. Aber indem das Verlags gesetz eine einseitige Befugnis des Verlegers zur Festsetzung des Ladenpreises aufstellte, sind die Interessen des Verfassers nicht unberücksichtigt geblieben. Denn wenn der übermäßig hohe Ladenpreis den Absatz des Werkes beeinträchtigen oder nicht ermöglichen würde, so hätte der Verleger seiner im K 1 und K 14 des Verlagsgesetzes begründeten Verbreitungspflicht nicht genügt. Diese Verbreitung erfordert ja nicht nur, daß der Verleger sich um den Vertrieb bemüht, die brancheüblichen Maßnahmen zur Bekanntmachung und zum Absatz trifft, sondern auch, daß er alles unterläßt, was aus den Absatz des Werkes hindernd einwirken könnte. Die Verbrcitungspflicht des Ver legers umfaßt somit zwei Aufgaben, eine positive, das Werk in den Handelsverkehr zu bringen, um es den Interessenten zu gänglich zu machen, und eine negative, auf den Absatz des Werkes nicht durch ungeeignete Maßnahmen störend einzu wirken (vorzeitige Bekanntgabe ohne die Möglichkeit, bestellte Werke auszulicfcrn, nachträgliches Erscheinen bei aktuellen oder Saisonverlagswerkcn, Verlegen eines konkurrenzfähigen Werkes in Schädigungsabsicht). Das Gesetz spricht nur von einer Ver breitungspflicht. Verbreiten heißt nun »ach herrschender Lehre (so Köhler, Urheberrecht S. 18>: Riezler, Urheber- und Erfinder recht, S. 258; Urteile des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 63, S. 394, Band 69, S. 243), das Werk breiteren Schichten als den mit seiner Herstellung unmittelbar befaßten Persönlichkeiten zur Kenntnis zu bringen. »Als Verbreitung^ ist in Überein stimmung mit dem Sprachgebrauch des bisherigen Gesetzes jede Überlassung eines Exemplars zu verstehen, nicht aber die bloße Mitteilung seines Inhalts« (Begründung zum Entwurf des Urhcbergesetzes, Seite 2l>. Diese herrschende Lehre ist aber mit de Boor (Urheber- und Verlagsrecht 1917, Seite 127 ff), als zu eng abzulehnen. Verbreiten ist vielmehr die Gesamtheit der Vorgänge, die das Buch vom Vervielfältiger in die Hand des Lesers bringt. Denn nur für diesen ist das Werk bestimmt, das aus der Geisteswelt des Schöpfers eingehen will in das Geistes gut der Allgemeinheit. Eine Stütze für die vorgetragene Auf fassung findet sich (De Boor, Seite 133) auch im Gesetze, denn die Ausnahmebestimmung des Z II Absatz 1 des Urhebergesctzcs, wonach die ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnisse des Verfassers sich nicht auf das »Verleihen« (gemeint ist das Ver mieten im Sinne des BGB) beziehen, braucht, wenn man sich der herrschenden Ansicht anschließt, nicht erst hervorgehobcn zu werden, da sic selbstverständlich ist, wenn die gewerbsmäßige Vermietung des Buches durch den Verfasser oder Verleger er folgt, und da eine Einwirkung des urheberrechtlich Geschützten auf Dritte (vgl. unten unter 3) nicht möglich ist. Wohl aber be kommt diese Ausnahmestellung einen Sinn, wenn man das Ver breiten im oben erwähnten Sinne auffaßt, da die Verbreitung in diesem Falle sich mit Kenntnis des Lesers vollendet. Aus dieser Auslegung des Begriffs Verbreitung aber er hellt, daß die Verbreitungspflicht des Verlegers, abgesehen von Maßnahmen, die geeignet sind, die Tatsache des Erscheinens des Werkes weiteren Schichten des Publikums zur Kenntnisnahme zu dringen, auch die Unterlassung aller Handlungen umfaßt, die den Erwerb des Werkes durch das Publikum,'den Absatz er schweren. Beweispflichtig für mangelnde Ausführung der Verbrei- tuugspflicht ist der Verfasser, und seine Bcweislast erstreckt sich auch darauf, daß bei niederem Ladenpreise Absatz möglich ge wesen wäre, daß mithin die einseitige Preisfestsetzung des Ver legers die Ursache des mangelnden Absatzes ist. Gelingt dieser schwierige Beweis, so erwächst dem Verfasser nach K 32, 30 Ver- lagsgcsetz Anspruch auf Erfsillung oder nach Fristsetzung An spruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Rücklritts- befugnis. Der Anspruch aus Erfüllung der Verbreitungspflicht geht in diesem Falle aus Herabsetzung des Ladenpreises auf die angemessene Höhe. Besonders gilt dies für den Verlagsvertrag mit Gewinn beteiligung (vgl. von Dadelsen im Archiv für bürgerliches Recht, Band 40, Seite 357 ff.). Die Natur eines solchen Vertrages ist auch heute noch nicht völlig geklärt. Der Ausspruch des Reichs gerichts (RGZ., Band 78, Seite 298; Band 81, Seite 238; Band 87, Seite 215), daß es hierbei sich um ein gesellschafts- ähnliches Verhältnis handle, findet sich bereits in der Begrün dung des Entwurfs des Verlagsgesetzes (Seite 75), der in seinem K 21 Absatz 2 die Bestimmung getroffen hatte: »Hängt die dem Verfasser berührende Vergütung von der Höhe des Preises ab, so darf der Preis nur im Einverständnis mit dem Verfasser bestimmt oder geändert werden«, (über das Schicksal dieser Be stimmung des Entwurfs vgl. Kuhlenbeck, Urheber- und Verlags- gesctz 1901, Seite 254.) Allerdings ist das im Entwurf vorge sehene Verhältnis mis dem hier zu besprechenden nicht identisch, da der Entwurf an den Fall dachte, daß das Verfasserhonorar von der Höhe des Ladenpreises adhäuge, während die Gewinn beteiligung die Existenz eines Gewinnes, gleichgültig, wie hoch der Ladenpreis sei, voraussetzt. Ein solcher Vertrag ist, worauf von Dadelsen besonders hinweist, von dem in K 24 Verlags gesetzes geregelten Falle verschieden, denn bei diesem bestimmt sich das Verfasserhonorar nach dem Absatz, also ohne Rücksicht auf einen Gewinn. Der Verlagsvertrag mit Gewinnbeteiligung ähnelt einer Ge legenheitsgesellschaft oder der Beteiligung eines anderen bei dem einzelnen Handelsgeschäft, auf die die Vorschriften über die Gesellschaft des BGB. (vgl. RGZ. Band 13, Seile 230) An wendung finden. Wie aber von Dadelsen überzeugend nachge wiesen hat, setzt das eine Gesellschaft des BGB. begründende gemeinschaftliche Zwecke voraus, daß der Erfolg des in der Ge sellschaft Erreichten den Beteiligten unmittelbar zugute kommen soll. Es liegt somit dann eine Gesellschaft nicht vor, wenn der Gewinn aus dem Geschäft, gleichgültig, ob es von allen Ge sellschaftern geführt worden ist, nur in der Person der einen Partei entsteht, die obligatorisch verpflichtet ist, der anderen einen Teil davon abzugebcn. Weil gerade dieses Verhältnis beim Verlagsvertrag mit Gewinnbeteiligung besteht, fehlt diesem Vertrag der Gesellschaftscharakter. Er ist seiner juristischen Na tur nach ein reiner Verlagsvertrag mit eigenartigem Inhalt. Das Verhältnis zwischen Verfasser und Verleger ähnelt der stillen Gesellschaft des Handelsgesetzbuches, bei der im Z 335 HGB. der Gewinn aus dem Handelsgeschäft nur in der Person des Inhabers des Handelsgeschäfts entsteht, während der stille Gesellschafter nur einen obligatorischen Anspruch in Höhe seiner Gewinnbeteiligung gegen den Geschäftsinhaber hat. Allein als stille Gesellschaft ist der Verlagsvertrag mit Ge winnbeteiligung deswegen nicht anzusehen, weil die Beteiligung des Verfassers sich nicht auf das Handelsgewerbc des Verlegers oder zum mindesten auf einen selbständigen abgegrenzten Teil
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