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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1934
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- Deutsch
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^ 29, 3. Februar 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. nicht dem Verkauf dienen ^). Die Anpassung der Rechtslage an die tatsächlichen Bedürfnisse, die im Interesse nicht nur der über wachenden Behörden, der geschädigten Autoren und Verleger, der gefährdeten Jugendlichen und damit des öffentlichen Wohls über haupt, sondern auch des seriösen Buchhandels und Leihbuchhandcls selbst liegt, steht somit noch offen Für die N c u r e g c l u n g hat der Gesetzgeber die Wahl zwi schen zwei Möglichkeiten. Er kann die Konzessionspflicht cinsühren, wie sic heute beispielsweise im Gast- und Schankstättengewcrbe be steht, er kann aber auch die grundsätzliche Freiheit des Leihbücherci- gcwcrbes aufrcchtcrhaltcn und sich auf die Untersagung des Be triebes bei erwiesener Unzuverlässigkeit des Inhabers beschränken, wie er das bei de» in K 35 RGO. ausgezähltcn Gewerben getan hat. Beide Wege haben ihr Für und Wider. Welcher von ihnen eingcschlagcn werden soll, ist nicht zuletzt von der allgemeinen Ge staltung abhängig, die bei der bevorstehenden Neuordnung unser Gcwcrberccht ersähet. Wenn im folgenden die wesentlichen Merk male beider Rechtsinstitute Umrissen werden, so geschieht das nicht, um das eine im Gegensatz zu dem anderen z» propagieren. Beide sind zur Beseitigung der bestehenden Mißständc geeignet. Die Wahl zwischen ihnen ist eine sekundäre Frage. Bei Einsührung der Ko n z e s s i o n s p s l i ch t wird die Zu lassung zum Gewerbe von einer besonderen Erlaubnis abhängig gemacht. Diese wird in einem förmlichen Verfahren erteilt. In ihm ist die persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers, zu der auch die fachliche Vorbildung zu rechnen sein wird, und die sachliche Eig nung der in Aussicht genommenen Betricbsräumc zu prüfen. Da neben wird zweckinäßigcrwcise auch die Bedürfnisfragc beachtet werden müssen. Der konzessionierte Unternehmer ist zum Betrieb einer Leihbücherei berechtigt. Die Erlaubnis kann ihm jedoch, wenn sich nachträglich seine Unzuverlässigkeit ergibt, im förmlichen Konzcssionscntziehungsverfahren wieder genommen werden. Seine Rechtsstellung entspricht im wesentlichen der heutigen Stellung des Gastwirtes. Durch die Konzcssionicrung hat er wie dieser in gewissem Sinne ein Monopol erhalten, dessen Vorteile ihr natür liches Gegengewicht in der Zahlung einer besonderen einmaligen Abgabe, der Konzessionssteucr, finden. Das Auskommen aus die ser Abgabe könnte evtl, in irgendeiner Form zugunsten der deut schen Schriftsteller verwendet werden, wenn cs zutrifst, das; deren Einkünfte durch die Verbreitung der Leihbüchereien geschmälert wurden. Offen bleibt allerdings die Frage, ob die weitgehende Beschränkung, die in der Einsührung der Konzessionspslicht liegt und die u. a. auch von der OPSt. befürwortet wird "), die aber durch die Ausschaltung der freien Konkurrenz unter Um ständen preissteigernde und damit umsatzvcrringernde Tendenzen zeitigen kann, tatsächlich notwendig ist. Der Vergleich mit dem Gastwirtsgewerbc dringt m. E. in wesentlichen Punkten nicht durch. Denn bei diesem handelt es sich um Betriebe, deren Zahl im Interesse der Volksgesundhcit an sich in gewissen Grenzen ge halten werden soll, weil ihr bloßes Vorhandensein einen uner wünschten Anreiz zum Alkoholgcnuß bietet. Die Leihbüchereien dagegen sind an sich eine Betriebsart, an deren Einschränkung die Öffentlichkeit kein Interesse hat. Ja, der Anreiz zum Lesen, den sie ausübcn, kann vom kulturellen Standpunkt aus nur begrüßt werden. Vorkehrungen sind lediglich notwendig gegen den Miß brauch der Betriebsmöglichkeiten. Insofern ähnelt die Stellung S. dazu die inzwischen ergangene Bekanntmachung der Reichs- schristtumskammer vom 4. Januar (Börsenblatt Nr. 5 vom 6. Januar 1934) über die Sperrung der Neugriindung bzw. Wiedereröffnung von Leihbüchereien. D. Schrift!.: »Auf Grund der 88 3 und 25 der Verordnung zur Durchführung des ünkturkammergesetzes wird hiermit die Neugriindung und die Wiedereröffnung von Leihbüchereien für das gesamte Gebiet des Deutsche» Reiches bis einschließlich 3l>. Juni 1034 gesperrt. Die ört lichen Polizeibehörden übernehmen gemäß 8 20 der Verordnung die Überwachung dieser Bestimmung.« Über die inzwischen ergangenen Grunbzüge der Neuregelung vgl. den Nachtrag am Schluß dieser Ausführungen. 1°> Vergl. OPSt. bei Reger Bd. 53 E. 286. der Leihbüchereiinhaber eher derjenigen der Rechtskonsulenten, Tanzlehrer usw. Auch diese Berufe bringen besondere Gefährdungs- Möglichkeiten mit sich. Bei ihnen hat dasGesctz bereits entsprechende Vorkehrungen getrosten. Es hat dafür aber nicht den Weg der Konzessionicrung gewählt, sondern den der Untersagung des Be triebs. In der Praxis hat sich diese Regelung im allgemeinen be währt. Das Rcchtsinstitut der Gewerbeuntersagung läßt den Zugang znin Betrieb grundsätzlich jedermann frei. Es gilt neben den allgemeinen Anmeldebestimmungcn des K I-l jedoch die besondere Anzeigcpflicht des is 35 Abs. VII RGO. Die Ortspoli- zeibehörde hat zugleich gemäß § 38 a. a. O. das Recht, die Füh rung bestimmter Geschäftsbücher vorzuschrcibcn, und kann bei er wiesener Unzuverlässigkeit für den bctressenden Gewerbebetrieb vor den Verwaltungsgerichtcn aus Untersagung klagen. Das Un- tersagungsversahren ähnelt in vielem dem Konzessionsentziehungs- vcrfahren, es gewährt jedoch weitere Möglichkeiten als dieses. Auch aus vor dem Beginn des Gewerbebetriebes liegenden Tat sachen kann hier die persönliche Unzuverlässigkeit gefolgert wer den "). Ein wesentlicher Nachteil ist jedoch, daß § 35 RGO. vorläufige Maßnahmen, wie sie das neuere Konzcssionsrecht ent hält, nicht kennt'"). Durch die lange Dauer des Verfahrens ver liert die Untersagung viel von ihrer Wirksamkeit. Dieser Nachteil spricht aber nicht so sehr gegen das Rechtsinstitut an sich als gegen seine Positivrcchtliche Gestaltung und ließe sich durch die Ein fügung einer dem K 2 Rges. zur Beseitigung der Mißstäude im Versteigercrgewerbe v. 7. VIII. 1933 (RGBl. I S. 578) entspre chenden Vorschrift leicht beheben. Wenn diese auch sonst wünschens werte Verbesserung vorgenommcn wird, dürfte die Einreihung der Lcihbüchcreiuntcrnchiucr in die Zahl der dem 8 35 RGO. unterliegenden Gewerbetreibenden dein praktischen Bedürfnis aus reichend Rechnung tragen Für welche Regelung der Gesetzgeber sich aber auch entschei den mag, zwei weitere Maßnahmen müssen m. E. hniznkommcn, wenn das erstrebte Ziel vollkommen erreicht werden soll. Von ihnen liegt die eine auf organisatorischem, die andere ans materiell- rechtlichem Gebiet. Auf dem elfteren scheint mir erforderlich — es handelt sich hier im wesentlichen um eine Organisationsfrage für Preußen —, daß in den Städten mit staatlicher Polizciver- waltung durch Rcgulativändcrung die bislang als Polizei des stehenden Gewerbes von den kommunalen Behörden gehandhabte Aufsicht über die Leihbüchereien auf die staat- lichen Behörden übertragen und bei diesen in die Hände des sür die Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur zuständigen Dezernenten gelegt wird. Nur so kann die Aufsicht mit dem erfor derlichen Nachdruck und von einer Stelle geführt werden, die einen überblick über die gesamte Materie hat. Die zweite Maßnahme, die in diesem Zusammenhang not wendig erscheint, ist eine Änderung des V c r l a g s r e ch t s. Durch sie wäre dem Verleger die Möglichkeit zu geben, bei Werken der Kunst und Wissenschaft, die inhaltlich zur Lektüre durch einen un beschränkten Leserkreis nicht geeignet sind, durch einfachen Auf druck die Aufnahme in private Leihbüchereien zu untersagen. Dieses Verbot dürste nicht im Privatrcchk haften blci- ilen, wo cs zur praktischen Wirkungslosigkeit verdammt ist, son dern müßte durch eine entsprechende Strafbestimmung in die Sphäre des öffentlichen Rechts erhoben werden. Aus wiederholten Verstößen gegen das Verbot ließe sich unwiderlegbar die Unzuver lässigkeit des Gewerbetreibenden solgcrn, die die Grundlage für eine Konzcssionsentziehung oder Betriebsuntersagung bildet. Die "> Vergl. Landman» a. o. O. zu 8 35 Amu. 4ä und die dort aus- geführicn Entscheidungen. Vergl. VO8. im Gew. Arch. Bd. 14 S. 432; Bd. 24 S. 00; Bapr. VGH. bei Reger Bd. 12 S. 241; Bd. 4» S. 15. Vergl. z. B. 8 22 Abs. II GStG. — Einige durch Spczialgesehe neuerer Zeit geregelte Materien kennen auch ini llntcrsagungsver- sahrcu die Zulässigkeit vorläufiger Maßnahmen. Vergl. 8 2 des oben erwähnten Ngcs. v. 7. VIII. 1933. Dem »cueingcsügteu 8 35b RGO. ist sic dagegen unbekannt. Dieser Ansicht ist auch der preußische Minister des Innern. Vergl. RdErl. v. 24. II. 1933 iMBNV. S. 189> Z. 5. 107
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