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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1934
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 35 <R. 21). Leipzig, Sonnabend den 10, Februar 1934, 101. Jahrgang. Redaktioneller TA Bekanntmachung der Neichsschrifttumskammer. Die in Nummer 5 des Börsenblattes vom 6, Januar 1934 veröffentlichte Bekanntmachung wird hierdurch aufgehoben. An ihre Stelle tritt folgende Verfügung: 1. Auf Grund der §§ 3 und 25 der Verordnung zur Durchfüh rung des Kulturkammergesetzes vom 1, November 1933 (RGBl, 33, Tl, 1, Nr, 123) wird die Ncugrllndung und Wie dereröffnung von Leihbüchereien für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches rückwirkend ab 4, Januar 1934 bis 30, Juni 1934 gesperrt, 2, In Berlin wurde die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Buchvcr- trctcr als Fachorganisation aller Buchvertrcter, sowohl der Verlagsvcrtreter wie der Vertreter von Rcisebuchhandlungcn, gegründet. Den Vorsitz hat Herr Major a, D, Sieber, Berlin, übernommen; Geschäftsführer ist Herr Franke, Berlin- Zehlendorf, Bccrenstraßc 18, Briefe und sonstige Zuschriften sind nur noch an diese Adresse zu richten, (Die Anmeldungen für die Reichsschrifttumskammcr, die seinerzeit an Herrn Mu- solff adressiert wurden, sind an Herrn Franke wcitcrgelciiet worden,) Bcrlin, den 5, Februar 1934, Die Reichsschrifttumskammcr. Bestimmungen für die Ausübung des Leih büchereigewerbes. Die Reichsschrifttumskammer teilt mit: Der von Herrn Or, Oldenbourg zur Bearbeitung aller das Lcihbücherci- gewerbe betreffenden Fragen berufene Ausschuß übergab nach feiner Sitzung vom 3, Februar 1934 in Leipzig der Reichsschrist- tumskammer die unten veröffentlichten Bestimmungen mit der Bitte um die Berbindlichkeitserklärung für das ganze Reich, Die Ände rungen, die die Neichsschrifttumskammer für notwendig erachtete, waren rein formaler Natur, Der Entwurf der Bestimmungen ist von Herrn Ehlers, Hamburg, und von Herrn Mau, Berlin, unter zeichnet. Nahmenbestimmung für die Ausübung des Lcihbüchcrcigewcrbcs. Auf Grund des § 25 der ersten Verordnung zur Durchführung des Rcichskulturkammergcsetzes vom 1. November 1933 (RGBl, 33, Tl, 1, Nr. 123) werden für die Ausübung des Leihbüchereigewerbes folgende Bedingungen festgesetzt: 1, Das Lcihbüchcreigewcrbe ist in der Regel als Einzelgewerbe zu betreiben, . 2. Als Nebenerwerb ist der Betrieb einer Leihbücherei nur sol chen Firmen gestattet, deren Inhaber durch sein Hauptgewerbe Mitglied eines Fachverbandes innerhalb der Reichskulturkammer ist, 3, ' In Orten, in denen keine Leihbibliothek unterhalten wird, können Anträge auf Angliederung eines Leihbüchereibetriebes auch von seiten anderer Gewerbe bei der Fachschaftsleitung gestellt werden. Das Lcihbüchcreigewerbe darf nur in Läden oder geschlossenen, dazu geeigneten Räumen betrieben werden, nicht aber in Haus fluren, Gängen, Straßen, Wegen usw, an offenen Ständen, 5. Die Inhaber von Leihbüchereien müssen die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammcr gemäß den Bestimmungen des Reichs- knlturkammcrgesctzcs erwerben. Die Angestellten im Leihbücherei- gcwcrbe haben der Fachschaft der »Angestellten in Buchhandel und Verlag» in der Neichsschrifttumskammer anzugehören, 6. Jeder Leihbüchereiinhaber ist verpflichtet, sich über die für das Leihbüchereigewerbe geltenden Bestimmungen und über weitere Anordnungen aus einer Fachzeitschrift zu unterrichten. 7, Die Bücher der Leihbüchereien dürfen nur in hygienisch ein wandfreiem Zustand ausgcliehen werden. 8. Die Bücher der Leihbüchereien müssen den Eigentumsvermerk deutlich sichtbar auf dem Einband oder innerhalb des Buches an verschiedenen Stellen tragen, 9, Als Bezugsquellen für Neuanschaffungen sind ausschließlich die Verlage oder die in der Vereinigung der .Großbuchhändler Deutschlands E, V, und die im Verband der Kommissions- und Großbuchhändler Deutschlands organisierten Zwischenhändler zu benutzen. Soweit andere Lieferverträge bestehen, sind diese mit dem nächsten Kündigungstermin zu lösen. Der Verkauf gebrauchter Leihbücher an das Publikum ist nicht gestattet. 10, Diese Bestimmungen sowie spätere Anordnungen für das Lcihbüchcreigewerbe sind für jeden Leihbüchcrciinhaber verbind lich, Ihre Durchführung wird überwacht. Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungsstrafen gemäß K 28, 2 der ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammcrgesetzes vom 1, Novem ber 1933 (RGBl, 33. Tl, 1, Nr, 123) verfolgt, 11. Diejenigen Betriebe, die auf Grund dieser Bestimmungen ihre Leihbücherei nicht weiterführcn können, haben diese bis zum 1, Mai 1934 aufzulösen. Berlin, den 7, Februar 1934, Die Reichsschrifttumskammcr. Der stellvertr. Präsident: vr, Wismann, Bekanntmachung. Der Ausschuß für alle Fragen des Leihbüche rei ge werbes gibt folgendes bekannt: In allen Städten Deutschlands sind Versammlungen aller Leihbüchereibesitzer abzuhalten, in denen die Beschlüsse des für die Fragen des Leihbüchereigewerbcs eingesetzten Ausschusses sowie die Bestimmungen der Reichsschristtumskammer, soweit sie das Lcih- büchereigewerbe betreffen, bekanntzugeben sind. Die örtlichen Einladungen erfolgen gemeinschaftlich durch die dazu be rufenen Vertreter, Der Ausschuß. Ehlers, Hamburg, Mau, Berlin, 12S
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