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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1934
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- 1934-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1934
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X- 5S, 6. März 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. Ttschu Buchhandel. gemeine Verkehrsanschauung wirklich, und zwar schon jetzt, der Be zeichnung ,deutsch' in einer Firma ausschließlich jene stark einge schränkte Bedeutung beilegt, also von jeder solchen Firma ohne wei teres erwartet, daß sie die Bezeichnung Deutsch' zur Unterscheidung von gleichartigen ausländischen Unternehmungen führe oder daß sie Anlaß habe, im Verkehr mit dem Auslande ihren deutschen Charakter zu betonen.« Dies führt das Kammergericht in längeren Darlegungen näher aus, um dann abschließend zu sagen: »Daß sich die Verkehrsanschauung in den erörterten Beziehungen wesentlich geändert haben sollte, wird kaum festzustellen sein. Der Annahme einer ganz allgemeinen Ände rung, wie sic von den Vorinstanzen vertreten wird, stehen jedenfalls verschiedene Erwägungen entgegen. Einmal ist zu berücksichtigen, daß Firmen mit dem Zusatz Deutsch' in sehr großer Anzahl bereits be stehen. So sind im Berliner Handelsregister mehr als 1000 solcher Firmen eingetragen. Das Publikum kann wohl nicht annehmen, daß diese Firmen sämtlich oder — bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts — wenigstens zum größten Teil mit dem Zusatz ,deutsch' jetzt etwas anderes besagten als früher und daß sie demgemäß trotz der allgemein bekannten Bedeutung des auch vom Gesetzgeber in §8 22, 24 HGB. als schutzwürdig anerkannten Firmenwertes auf gegeben iverden müßten. Es kommt hinzu, daß die Auffassungen dar über, welche Beschränkungen in dem Gebrauche der Bezeichnung ,deutsch' ihrer neu erkannten Würde entsprechen, auseinandergehen. . . . Hat doch sogar dieselbe Stelle, nämlich die Industrie- und Han delskammer in Berlin, in der vorliegenden Sache innerhalb von zwei Monaten zwei verschiedene Ansichten darüber geäußert. Hieraus ergibt sich deutlich, wie bedenklich es ist, in der Regelung der zur Entscheidung stehenden Frage dem Gesetzgeber vorzugreifen, dessen Aufgabe es ist, das Bedürfnis nach einem Schutze des Wortes ,deutsch' auf dem Gebiete des Firmenrechtes gegen die in gewissem Umfange ebenfalls schutzwürdigen Interessen der betroffenen Firmen abzu wägen ... Bei der Bezeichnung Deutsches Tuchhaus' denkt man eher an ein ,Haus deutscher Tuche', womit sich eine bestimmte, zweckvolle Vorstellung verbinden läßt, als an ein Deutsches Haus der Tuche', womit nicht viel gesagt wäre. Bedeutet mithin der Zusatz Deutsch' in der angemeldeten Firma lediglich, daß in dem Geschäft Tuche deutschen Ursprunges vertrieben werden, was tatsächlich zutrifft, so genügt das zur Anerkennung seiner Zulässigkeit.« Die Berliner Industrie- und Handelskammer hat zu dein Kammergerichtsbeschluß, der in vielen Punkten recht wenig überzeugend ist und wichtige Wandlungen verkennt, alsbald kritisch Stellung genommen und u. a. gesagt: »Die Folge (dieses Kammergerichtsbeschlusses) ist, daß die Be mühungen der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, denen sich alle deutschen Kammern angeschlossen haben, auf Einschränkung des Firmenzusatzes .deutsch' für die Zukunft vereitelt werden. Bleibt die Entscheidung des Kammergerichts bestehen, so darf jedes in Deutsch land betriebene Unternehmen sich mit dem Firmenzusatz .deutsch' schmücken. Es wird der unselige Zustand der Inflationszeit erneuert, in der jeder Geschäftsmann, der nicht mit seinem Namen allein in die Öffentlichkeit treten wollte, berechtigt mar, den Firmenzusatz .deutsch' zu wählen. Welche Gefahr sich daraus für die Rechtssicherheit ergibt, zeigt ein Beispiel: In einer Großstadt wird ein Tuchhändler mit der Bezeichnung .Deutsches Tuchhaus Franz Schmidt' eingetragen. Zwei andere Tuchhändler lassen sich gleichfalls im Handelsregister unter ihrem Namen mit dem Firmenzusatz.Deutsches Tuchhaus' eintragen. Daraus ergeben sich fortgesetzt Verwechselungen und Schwierigkeiten im Wettbewerb und im Verkehr, die, wie die Erfahrung lehrt, kaum noch überwunden werden können. Schließlich führt es zu einer Ver wässerung des Begriffes .deutsche Firma'.« Eigenartige Zusammensetzung aus zwei gemeinfreien Bestandteilen ergibt einen schutzfähigen Titel. Für die im Buch- und Zeitschriftenwesen immer wichtig bleibende Titclschutzfrage ist bas Reichsgerichtsurteil vom 10. Oktober 1033, das den Titel »Funk-Illustrierte« für schutzfähig erklärt, beispielhaft für ähnliche Fälle und deshalb hier kurz zu erwähnen. Es handelte sich um einen Rechtsstreit zwischen der älteren Zeitschrift »Funk- Illustrierte für Siiddeutschland« (Klägerin) und der jüngeren Zeit schrift »Deutsche Funk-Illustrierte« (Beklagte). Schon das Berufungs gericht sah die Voraussetzungen des § 16 UnlWG. als gegeben an. Der von der Klägerin schon eine Reihe von Jahren vor der Beklagten geführte Titel ihrer Zeitung »Funk-Illustrierte« besitze durch die eigenartige Kombination an sich gemeinfreier Worte den Charakter einer besonderen Bezeichnung im Sinne des erwähnten Gesetzes, in deren Gebrauch die Klägerin bis zum Erscheinen der Zeitschrift der Beklagten von niemandem gestört worden sei. Auch Verwechselungs gefahr liege vor: Die Unterschiede beider Blätter in äußerer Auf machung, Preis und Inhalt seien für das flüchtig beobachtende Pu blikum nicht erheblich, die beiderseitigen Absatzgebiete seien wenigstens zum Teil die gleichen, die Verschiedenheiten in den Titeln durch den Zusatz »für Siiddeutschland« (Klägerin) bzw. »Deutsche« (Beklagte) kämen für den Geschäftsverkehr erfahrungsgemäß nicht in Betracht. Wenn aber die Beklagte ferner geltend machte, daß die Bezeichnung ihre Unterscheidungskraft verlieren und zur Gattungsbezeichnung werden könne und daß das Berufungsurteil nicht erkennen lasse, ob es die Kennzeichnungskraft des von der Klägerin geführten Titels nur bei dessen Ingebrauchnahme oder auch zu der Zeit als bestehend an nehme, als die Beklagte sich des Namens »Deutsche Funk-Illustrierte« zu bedienen begann, so stellte sich das RG. mit Recht auf einen anderen Standpunkt. Ta sich außer der Beklagten keine Zeitschrift die Be zeichnung »Funk-Illustrierte« beigelegt hatte, die Klägerin etwa sechs Jahre lang in ungestörtem Gebrauche dieses Titels geblieben und die an sich gegebene Möglichkeit, daß die Wortbildung zur Gat tungsbezeichnung werden könne, tatsächlich nicht eingetreten ist, mußte die Aufhebung oder auch nur Abschwächung der streitigen be sonderen Bezeichnung im Sinne ihrer Umwandlung in einen Gat tungsnamen verneint werden. Damit war ihre fortdauernde Wirkung und ein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin auch für den Zeit punkt festgestellt, als die Beklagte mit ihrer eigenen Zeitschrift her vortrat. Ausgleich für entwertete englische Währung. Für den Geschäftsverkehr mit England ist eine RG.-Entscheidung über die Pfuudentwertung wichtig. Es handelte sich um eine Waren lieferung in der Zeit vom 22. Juli bis 2. Dezember 1031, die Zah lung erfolgte in deutschem Gelde: dabei rechnete die Beklagte bei den Zahlungen, die sie nach dem Pfundsturz des 21. September 1031 leistete, den Tageskurs des Pfundes bei der Umrechnung. Die Kläge rin verlangte Bemessung nach Goldpfund und klagte die Differenz von mehr als 6000 NM ein. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieser Differenz. Das RG. hat mit Urteil vom 21. Juni 1033 (Bank-Archiv 1033 S. 460) das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das zuständige OLG. zurückverwieseu. Dabei führte das RG. u. a. aus: Daß deutsches Recht angewandt werde, sei im vorliegenden Fall richtig: die Rechtssätze über den Ausgleichsanspruch gemäß 8 242 BGB. »beruhen auf folgender Er wägung: Bei gegenseitigen Verträgen bildet mangels besonderer, da gegen sprechender Umstände das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung die von den Beteiligten stillschweigend ange nommene Vertragsgrundlage: bei einer wesentlichen Veränderung dieser Grundlage durch einen beim Vertragsschluß unvorhergesehenen und nicht vorhersehbaren Gesetzgebungsakt kann es — zumal, wenn es sich um einen Verkäufer handelt, der seine Sachleistung bereits voll wertig, oder wie hier doch im wesentlichen, erbracht hatte, bevor diese Grundlageveränderung eintrat — nach Treu und Glauben erforderlich sein, den durch die wesentliche Veränderung der Vertragsgrundlage benachteiligten Vertragsteil nicht am Vertrag festzuhalten, sondern ihm gegen die erhebliche Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung einen billigen Ausgleich zu gewähren. Eine solche, das Ausgleichsverfahren rechtfertigende, erhebliche Gleich gewichtsverschiebung ist an sich auch als Folge einer bloßen Valuta verschiebung möglich, wenn die Fortdauer der Aeguivalenz von Leistung und Gegenleistung bei Vertragsschluß vorausgesetzt wurde (NGZ. 103,332) . .. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist aber die Zubilligung eines Ausgleichsanspruches nach BGB. 8 242 eine nur unter ganz besonderen Umständen zulässige und mit großer Vorsicht anzuwendende Ausnahme von dem das Vertragsrccht beherrschenden Grundsatz der Vertragssicherheit, die höchstens da gerechtfertigt er scheint, wo in der mehrerwähnteu Weise die Geschäftsgruudlage des Vertrages wesentlich erschüttert ist.« Diese — auch für andere Vertragsfälle (z. B. auch für Verlags verträge) bei gänzlich veränderten Umständen wichtige - Auffassung verlangt also, daß der Einzelfall genau und nach jeder Richtung hin erwogen werde. Ein unvorsichtiges Vorwort. Ein Verlag gab einen industriellen Fachkatalog heraus. Der erste Jahrgang hatte viele Inserate von Firmen des betreffenden Ge schäftszweiges. Neuerdings ließen die Jnseratenaufträge nach. Im Vorwort des 3. Jahrganges schrieb deshalb der Verlag u. a. folgende Sätze: »Wir zählten mehr als 200 Firmen des vorigen Jahrgangs, die vom Markt verschwunden, und weitere 100, die nicht mehr so leistungsfähig geblieben sind, daß sie für den Katalog in Betracht kommen. Eine solche Auslese der leistungsfähigen Firmen hat wesent liche Vorteile. Die Firmen des Katalogs bekommen damit das An sehen, zu den empfehlungswerten, zuverlässigen und gut geleiteten zu gehören.« Darauf Klage einer Firma, die früher inseriert und jetzt das Anzeigenangebot abgelehnt hatte, wegen Verstoßes gegen 8 14 205
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