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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ?v- 155, 24. Juli 1919. nicht ausverkaufter Bücher erhöht, kann nur insoweit gerecht fertigt werden, als dadurch noch Kosten (für Broschieren, Ein binden, Ausliefern u. dgl.) zu decken sind und den Sortimentern ein ausreichender Verdienst gesichert werden soll. Nur so kön nen wieder geordnete Zustände eintreten. Oder aber, man lasse den »Ladenpreis« fahren; denn so, wie es jetzt ist, besteht er nur noch in der Idee, ist nichts als eine Fiktion. Berlin-Wilmersdorf. Philipp Rath. Kleine Mitteilungen. Wiederaufnahme der Beziehungen zu den Bereinigten Staaten von Amerika. — Der Präsident der Bereinigten Staaten hat kraft der ihm gesetzlich Anstehenden Vollmacht den 13. Juli als das Datum deö Kriegsendes zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland pro» klamiert. Wir begrüßen diesen Tag, der mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Blockade zusammen fällt, als den Ausgangspunkt des Wiederauf baues unseres Handels in Ubersee und glauben nicht fehl zu gehen, wenn wir sagen, das; die amerikanische Geschäftswelt, zumal soweit sie vor dem Kriege mit Deutschland in freundschaftlichen Handelsbeziehun gen gestanden hat, die Aufhebung des ihr durch den Kriegszustand auferlcgten Bannes willkommen heißt. , Es ist dringend zu raten, die Annäherung zur Wicderanknüpfung der Beziehungen tunlichst auf rein geschäftlichem Boden zu halten. Jeder Gefühlsappell sollte vermieden werden und jeder Versuch der Aufklärung einer späteren Zeit Vorbehalten bleiben. Da nach den letzten bestätigten Kabelnachrichten der Postverkchr amcrikanischerseits freigegeben ist, jedoch bei Veröffentlichung der Post annahme für die Vereinigten Staaten seitens der deutschen Paßbe hörden ein außer Verhältnis zu den Beförderungsmöglichkeiten über das neutrale Ausland stehender Andrang von Postsendungen entstehen wird, so dürste es sich im Interesse einer möglichst raschen Erledigung empfehlen, sofort durch eine Vermittlungsstelle im neutralen Ausland Briese befördern zu lassen. Der Sicherheit der Ankunft und der Wah rung des Briefgeheimnisses steht offiziell nichts mehr im Wege. Ebenso kann für Kabel, nachdem mit dem 23. d. M. die englische Zensur aufgehoben wird, aus denselben Gründen zur Vermeidung von Verzögerungen der obige Weg empfohlen werden. Aus Rotterdam wird gemeldet, das; einer Ansfuhr deutscher Waren nach den Vereinigten Staaten generell nichts mehr im Wege steht. Besetzte Gebiete. Zwischen dem unbesetzten Deutschland und der belgischen Zone der besetzten deutschen Rhein ge biete ist in beiden Richtungen der Austausch von gewöhnlichen, eingeschriebenen und Wert-Paketen bis zum Höchstgewicht von 25 Kilogramm, ohne und mit Nachnahme bis 100 Mark bei Sendungen nach, bis 800 Mark bei Sendungen aus der belgischen Zone mit folgenden Einschränkungen zugelassen worden. Name und Adresse des Absenders sowie der Gcsamtinhalt eines jeden Pakets müssen auf dessen Außenseite und auf der Paket karte angegeben sein. Verboten sind: 1. schriftliche Mitteilungen jeder Art in den Paketen und auf den Paketkartenabschnitten; 2. die Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegs material jeder Art; 3. die Ausfuhr — aus der belgischen Zone — von lebenden Tieren und — vorbehaltlich besonderer Genehmigung — von Farbstof fen, chemischen Erzeugnissen, allen Edelmetallen, gemünztem Geld, ungemünztcm Gold und Silber sowie von Papiergeld und Wertpapieren jeder Art. Die Ausfuhr von Geld, geschäftlichen, staatlichen und allen sonstigen beweglichen Wertpapieren darf wie seither nur durch die besonders dazu ermächtigten, unter Aufsicht der Alliierten stehenden Banken erfolgen; 4. die Einfuhr — in die belgische Zone — von Büchern und son stigen Druckwerken unterliegt auch weiterhin den bisherigen Son derbestimmungen. Nach dem von den P o l e n b e s e h t e n Teil der Provinz Posen.sind von jetzt ab gewöhnliche offene Bricfsendungen auf dem Wege über Wien-Warschau gegen die Auslandsgebühr zugelassen. Die Wiederaufnahme des unmittelbaren Eisenbahn- und Postverkehrs ist in nächster Zeit zu erwarten. Von jetzt an dürfen aus dem unbesetzten Deutschland nach der Rhein Pfalz und den übrigen von den Franzosen besetzten N h e i n g c b i c t c n (ausgenommen Elsaß-Lothringen und Vriickcnkopfgcbiet von Kehl) gewöhnliche, eingeschriebene und Wert-Pakete bis zum Höchstgewicht von 25 kx, auch dringende und Eil- 626 boten-Stücke, ohne und mit Nachnahme bis zu 100 Mark im einzelnen, abgesandt werden. Die Wertangabe ist nur bei Paketen mit barem Geld und Wertpapieren gestattet. Besondere Bedingungen für die Zulassung der Pakete: a) zur Einfuhr in Paketen ohne Wertangabe sind folgende Gegen stände freigegeben: Lebensmittel einschl. Getränke, lebende Tiere^, Futtermittel für Tiere, Produkte und Häute von Tieren, Säme reien, Maschinenteile zur Instandsetzung von Maschinen, für die Industrie notwendige Rohstoffe, Akten, ferner Pakete a n Buch handlungen, nur durch Vermittlung der Bür germeistereien der B e st i m m u n g s o r t e, m i t S ch u l- und Wörterbüchern, wissenschaftlichen Werken und Büchern, die vor dem 1. A u g u st 1914 gedruckt sind, schließlich leere Verpackungsstoffe. b) schriftliche Mitteilungen irgendwelcher Art sind weder in nerhalb -ü-er Pakete noch auf den Paketkarten- abschnitten zugelassen. o) Zeitungen sind weder als Paketinhalt noch zurVer- packung des Inhalts zulässig. (I) die Verpackung muß gehörig gesichert und ordnungsmäßig, doch derartig sein, daß sic von der französischen Postkontrollkommis sion im besetzten Gebiet leicht geöffnet und nach der Prüfung ohne weiteres wieder benutzt werden kann. s) Pakete, die irgendwie gegen die Zulassungsbedin gungen verstoßen, werden von der französischen Behörde beschlagnahmt, ohne daß der Absender oder der Empfänger Anspruch auf Ersatzleistung hat. Für die britis ch e Jone der besetzten d e u t s ch e n N h e i n- gebiete sind die bisherigen Beschränkungen in der Ein- und Aus fuhr von Waren in Paketen mit der Post mit folgenden Ausnahmen aufgehoben worden. — Verboten sind nur noch a) die Ein- und Aus fuhr von Waffen, Munition und Kriegsbedarf; dieses Verbot be zieht sich nicht auf Jagdwaffen und Jagdmunition;— d) die Ausfuhr — aus der britischen Zone — von Farbstoffen, Chemikalien, Platina, Gold, Silber, gemünztem Geld und ausländischen Werten. Die Be schränkungen für den Austausch von Gelöbricfen und Wertpaketen bleiben zunächst noch für beide Richtungen in Kraft. Der Buchdruckcrstreik in der Schweiz (vgl. Nr. 151) ist am 16. Jult beendet und andern Tags die Arbeit wieder ausgenommen worden. Die Arbeitgeber und die Maschinensetzer nahmen einen Einigungsoor schlag des eidgenössischen Arbeitsamtes an, durch den die Arbeitszeit für Maschinensetzer auf wöchentlich 44 Stunden herabgesetzt wird. Die materiellen Forderungen aller schweizerischen Buchdruckergehilfen sollen noch in diesem Monat durch den Berufsausschuß geregelt werden. Die verkürzte Arbeitszeit tritt sofort in Kraft. Die Vcrtrctcrversammlung des Schweizerischen Buchdrucker-Vereins (Arbeitgeber) hat den Eini gungsvorschlag mit 18 gegen 10 Stimmen angenommen. Die Gehilfcu- vereinigung, der Schweizerische Typographenbund, hat gleichfalls seine Zustimmung erklärt. Im großen und ganzen hat der Ausgang des Streiks mit einem Siege der Gehilfenschaft geendet, der besonders im Hinblick auf die Auslandskonkurrenz nicht ohne ungünstige Nachwir kungen bleiben dürfte. Zur Anmeldung von Forderungen in der tschechoslowakischen Republik (vcrgl. Bbl. Nr. 145 u. 153). — In der österreichischen »Buchhündlcr-Eorresponüenz« vom 16. Juli wird verkündet, »daß der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler an zuständiger Stelle entsprechende Schritte eingeleitet hat, welche die Sicherung der Guthaben seiner öcutschösterrcichischen Mitglieder in den Nationalstaaten zu fördern und manche in dieser Sache noch offene Frage zu klären geeignet sind. Wenn er auch einer amtlichen Erledi gung noch entbehrt, so möchten wir doch — zumal da die Angelegenheit dringlich ist — zunächst (unverbindlich) auf jene Anordnungen aufmerk sam machen, welche uns bezüglich der tschechoslowakischen Forderungen durch einen Gewährsmann zur Kenntnis gebracht wurden. Die tschecho slowakische Negierung nimmt rücksichtlich der Vermögensabgabe den Standpunkt des Territorialprinzips ein und betrachtet außerbiicher- liche, das sind grundbücherlich nicht sichergestellte Forderungen von Ausländern an tschechoslowakische Staatsbürger als in Tschechoslowakien befindliches Vermögen, welches gemäß der Regierungsverordnung vom 10. April 1919 über die Anmeldung der außerbücherlichen Forderungen anmeldepflichtig ist. Diese Forderungen sind nach ihrem Stande vom 1. März 1919 bis 31. Juli l. I. anzumelden und in der Anmeldung ein zeln und namentlich anzuführen; nur bei kaufmännischen Forderungen unter 50 Kronen ist es zulässig, deren Zahl und Gesamtbetrag anzu- geben, ohne die Namen der betreffenden Schuldner anzuftthren. Der Verein ist bestrebt, gewisse Erleichterungen für die Anmeldung zu erwirb len, und hat mit der einschlägigen Aktion den Rechtsanwalt vr. Ber-
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