Erscheint außer Sonntagß täglich. — Bis früh g Uhr ein- gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich tiz,der nächsten Nr. zur Aufnahme. für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber a» die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 97. Leipzig, Freitag den 29. April. 1887. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Bnchhändlermefse zur Kenntnis, wie solche nach dem Beschlüsse der Kantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvereinsvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammenkünfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Kantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Kantate-Sonntag vormittags 10 Uhr statt; wer bis 10H Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Aus- zählen der Stimmzettel stattzufiuden, derart, daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämtliche Namen der Nengewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proklamiert werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Kantate nicht geöffnet. Das Abrechnungsgeschäft findet statt Montag nach Kantate, den 9. Mai 1887 von früh 8 Uhr His nachmittags 1 Uhr. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre wollen sich zu diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. Dieselben sind nur verpflichtet, die Zahlungszettel für diejenigen auswärtigen Herren Verleger auf der Börse zur Verfügung zu halten, welche sich rechtzeitig als selbstabrechnend beim Centralburcau angcmeldet haben und in dem von demselben auzufertigenden Fremdenverzeichnisse aufgeführt sind. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 5) Nur Börsenvereinsmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahluugen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlauf- fähigeu Noten. Leipzig, den 14. April 1887. Der Vorstand des Sörscnvercins -er Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Bekanntmachung. Der früher zugelasseue letzte Zahltag, Mittwoch vor Himmelfahrt, ist aufgehoben, und sollen künftig als Ostermeß-Zahlungen nur solche gelten, welche spätestens bis zum Sonnabend nach Kantate geleistet sind. Desgleichen ist als letzter Termin für das Eintreffen der Remittenden in Leipzig der Sonnabend nach Kantate festgesetzt. Leipzig, den 14. April 1887. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutsche» Buchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Vierundsünszigster Jahrgang. 304