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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1888
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BSrsenvereins der Deutschen Buchhändler. 217. - Leipzig, Dienstag den 18. September. - 1888. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung der am 9. Sep tember 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst. Auf Grund des Z 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 225), betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildnng eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst*), werden die nachfolgenden Bestimmungen über die Abstempelung und Jnventarisirung der daselbst bezeichneten Exemplare und Vorrichtungen erlassen: 8 1. Wer sich im Besitze von Exemplaren der im Z 1 Nr. 1 der Verordnung bezeichneten Art von Werken der Litteratur und Kunst (Schriftwerken, Abbildungen, Zeichnungen, musikalischen Kompositionen, Werken der bildenden Künste), welche beim In krafttreten der Verordnung vom 11. Juli 1888 schon hergestellt waren, oder deren Herstellung zu dem gedachten Zeitpunkt im Gange war, befindet, hat die Exemplare, wenn er dieselben ver kaufen oder verbreiten will, bis zum 1. November 1888 ein schließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre u. s. w., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedars. 8 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster L aus und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienst stempel. 8 s. Wer sich im Besitze von Vorrichtungen der im A 1 Nr. 1 der Verordnung bezeichneten Art (wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine) befindet und dieselben noch ferner, und zwar längstens bis zum 31. Dezember 1891, zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 1. November 1888 ein schließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hilfe der gestempelten Vorrichtungen erlaubter Weise hergestellt sind, bedürfen eines *) Abgedruckt im Börsenblatt 1888 Ro. 183. Fünftmdsünfzigster Jahrgang. Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls ab gestempelt werden. Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 31. Dezember 1891 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen. 8 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster !l auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dirnststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichnis der »lit jenen Vor richtungen hergestellten, ihr vorgelegten Exemplare nach dem im H 2 erwähnten Muster ,1 auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8 5. Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrichtungen erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu versagen, wenn sie er mittelt, daß die im K 1 und H 3 bezeichneten Exemplare oder die im Z 3 bezeichneten Vorrichtungen beim Inkrafttreten der Verordnung vom 11. Juli 1888 noch nicht hergestellt waren, auch der Druck der Exemplare zu der angegebenen Zeit noch nicht im Gange war, oder die im 8 3 bezeichneten Exemplare mit Hilfe ungestempelter Vorrichtungen hergestellt worden sind. 8 s. Die Verzeichnisse werben binnen 8 Wochen nach ihrem Ab schluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Geschästswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, Laß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vor richtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedars es nicht. 8 7. Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. 8 8- Die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juli 1888, sowie die vorstehenden Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung, als den an der Uebereinkunft vom 9. September 1886 bctheiligten Verbandsländern: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und der Schweiz gegenüber die mit denselben geschlossenen Spezial verträge Platz greisen. Berlin, den 7. August 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Schilling. 828
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