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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1886
- Sprache
- Deutsch
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1505 67, 22. März 1886. Nichtamtlicher Teil. WäHrt werden Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt der Anträgende gebunden. Ist dieser Zeitpunkt ohne eingetroffene Annahme- crklärung verstrichen, so kann der Antragende stillschweigend von seiner Offerte abgehen, er kann seinen Antrag auch, ohne andere Anträge zu machen, einfach fallen lassen. Eine ausdrück liche Erklärung hat er dem änderen Teile nur abzugeben, wenn dessen Annahmeerklärung zwar rechtzeitig abgesandt, jedoch verspätet eingetroffen ist, der Besteller aber von feiner Offerte zürücktreten will. Will der Bestellende nun während dieser soeben umgrenzten Zeit seines Gebundenseins den Antrag bei der anderen Partei rückgängig machen, so kommt es darauf an, ob dieser Antrag votn anderen bereits angenommen war, in welchem Falle eine Zurücknahme nicht Mehr statthaft ist. Wodurch geschieht nun Me sälche Annahme? 1. Durch ausdrückliche Erklärung derselben. Eine solche kann der betreffende Handelsgebrauch allgemein fordern, sie kann aber auch durch besondere Abmachung zwischen den beiden Parteien verlangt sein oder ihr Erfordernis auf dem ausdrück lich kundgegebcnen rechtzeitigen Wunsche der antxagenden Partei beruhen. Bis , zur?lbgabe einer solchen Erklärung steht daher in den genannten Fällen dem Antragenden ein Widerrufsrecht zu; bei nicht rechtzeitiger Abgabe wird der Antrag, wie oben dargelegt, von selbst frei. 2. Hat jedoch der Antragende nicht den ausdrücklichen Wunsch einer Annahmeerklärung ausgesprochen, oder verlangt dies nicht die Lage des Falles, so erhellt die Annahme der Be stellung aus einer auf ihre Ausführung sich beziehenden Hand lung des Ersuchten. Daraus, daß der beauftragte Teil an die Expedition der Bestellung geht, ist seine stillschweigende Annahme des Antrages zu folgern. Ein jedes Thätigwerden im Sinne des Bestellers also bedeutet hier den Abschluß des Geschäftes; Nur bis zu ihm hat der Antragende ein Rück- trittsrecht. Hier erfährt der Besteller die Annahme seiner Offerte erst durch das Eintreffen der Ware selbst, er wird demnach frei, Ivenn er dieselbe nicht zur Zeit erhält und daraus auf eine nicht rechtzeitige Annahme seines Antrages, d. h. ein verspätetes »Thätigwerden« desBeauftragten inseinemSinnezuschließenhat. DieÄbsendung der Ware ist also hier nur eine Folge der bereits die Annahme der Offerte bestätigenden, in Bezug auf die Ausführuitg der Bestelluntz unternommenen ersten Handlung des Beauftragten, nach deren Unternehmen eine Abbestellung nicht mehr statthaft ist, niag letztere auch vor Eintreffen her Ware selbst erfolgt sein. Der andere Teil kann, braucht aber nicht, hier dem Besteller den Be ginn seiner Thätigkeit durch eine besondere Erklärung zur Kenntnis bringen. 3. Endlich aber, und dies ist der Fall unseres Buchhandels, kanü nach dem zur Geltung kommenden Handelsgebräuch mangels anderweitiger Abmachungen erst die Absendung der Ware selbst den Antrag zur Annahme bringen. Schon ein Urteil des Reichs gerichts vom 22. Juni 1880 hatte ausgesprochen, daß bei fort fallendem Erfordernis einer ausdrücklichen Annahmeerklärung die rechtzeitige Ausführung des Auftrages (Absendung der bestellten Ware) als eine stillschweigende Annahme den Ver trag zustande bringe. Hier sind die der Absendung des Bestellten vorangehenden und aus dieselbe bezüglichen Handlungen des anderen Teils nicht Antragsannahmehandlungen, sondern Borbereitungshandlungen, um die Offerte anzunehmen, d. h. die Ware abzusenden. Im Buchhandel stellt sich dies nach seinem geltenden Brauche so dar, daß der Antrag angenommen, also un widerruflich wird im Momente der Übergabe der Sendung an die Post bei direktest Bestellungen, oder bei nichtdirekten im Augenblicke der Übergabe an den Kommissionär deS Sortimenters. So hat denn auch schon Buhl in seinem Aufsatze über das Konditionsgeschäft (Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht. Band 25) auf Seite 149—150 dargelegt: »Die Acceptation der speziellen oder generellen Offerte des Sortimenters durch den Verleger erfolgt regelmäßig still schweigend durch eine Annahmehandlung, nämlich durch Aus führung der vom Sortimenter gemachten Bestellung. Perfekt ist der Vertrag, sobald der Verleger im Sinne des Sortimenters thätig wird. Nach buchhändlexischer Praxis gilt als Zeit punkt der Perfektion derjenige der Übergabe oder Absendung des Buchs an den Sortimenter, wenn die Zustellung direkt an den selben geschieht, oder aber derjenige der Auslieferung des Buches an den Kommissionär des Sortimenters oder dessen Bevoll mächtigten, wenn, was die Regel bildet, die Zusendung über den Kommissionsplatz bewirkt wird, Die der ausgefolgten Scnhuug beigefügte Faktura hat nicht die Bedeutung einer eigentlichen Annahmeerklärung, sondern enthält nur die Anzeige von der durch Ausführung der Bestellung erfolgten Annahme.« Diesen etwas unbestimmten und widerspruchsvollen Aus führungen habe ich mich in meiner Schrift über das buchhänd lerische Konditionsgeschäft (Berlin 1885) auf Seite 92 in er weiterter und schärferer Form mit Folgendem angeschlossen: »Wie nun das Konditionsgeschäft, sobald die Offerte dazu von dem Verleger erfolgt, durch die Annahme des Sortimenters in der gedachten Art begründet wird, so entsteht ein Konditionsgeschäft auf Anregung des Sortimenters durch Übergabe der Sendung seitens des Verlegers an die Post, wenn der Sortimenter mit direkter Post unter Umgehung des Kommissionsweges verlangte und also die Transportkosten vom Verleger bis zu seiner Hand lung zu tragen hat. Wenn dagegen der Buchhändlerweg cin- geschlagen ist, der Verleger also »franko Sortimenterkommissionär« zu liefern und der Sortimenter »franko Verlegerkommissionär« zu remittieren hat, so entsteht das Geschäft durch nachweisbare Übergabe an den Kommissionär des Sortimenters oder event. durch Übergabe an den Sortimenter selbst durch den Verleger oder seinen Kommissionär, wenn einer von beiden am Platze des Sortimenters ansässig ist. Diese Bestimmungen sind usanciell entwickelt und allgemein anerkannt, beziehen sich auf Sendungen aller Art (bar, fest und ü cond.) und Weichen ab von der gewöhn lichen Regel, die den Vertrag schon perfekt werden ließe, sobald der Verleger »im Sinne des Sortimenters thätig« wurde.« Bis zur Übergabe an seinen Kommissionär, resp. an die Post kann der Sortimenter also jede Bestellung rückgängig machen, wobei er selbstverständlich dem Verleger event. alle demselben unnötig ent standenen Auslagen für Emballage, Porto rc. zu ersetzen, sowie Ent- fchädigung für Zeit- und Mühcaufwand zu leisten hat. Es dürfte sicherlich von Wert sein, vielleicht an dieser Stelle einen Meinungsaustausch herbcizuführen, ob die genannte buchhändlerische Handelsgewohnheit noch jetzt in Geltung steht und nicht der Vertrag nach überwiegender Ansicht bereits im Momente des »ersten Thätigwerdens« seitens des Verlegers als geschlossen an- zuschen ist. Daß das u. a. von Buhl Behauptete früher zu Recht be stand, ist mir nicht zweifelhaft; bei der leichten Beweglichkeit und dem Veränderungsvermögen einer Usance ist jedoch ein Wandel in diesen Anschauungen keineswegs ausgeschlossen. vr. Konr. Weidling.
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