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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560121
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185601212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560121
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-01
- Tag1856-01-21
- Monat1856-01
- Jahr1856
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1856
- Autor
- No.
- [1] - 117
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der , Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich, Deutschen § örsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaetion, — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börscnvcreins der deutschen Buchhändler. -4°—^ Leipzig, Montag am 21. Januar. 1856. A m t l i ch e r T h e i l. Gesetz zur Erläuterung des Gesetzes vom 22. Februar 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend; vom 30. Juli 1855*). Wir, Johann, .von Gottes Gnaden König von Sach sen rc. re- rc., haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stande beschlossen, wie folgt: § 1- Der im ersten Absätze von § 11 des Gesetzes vom 22. Februar 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt 1844, Seite 27 sg.), Ausländern zugesicherte Rechtsschutz tritt erst dann in Wirksamkeit, wenn das Gesetz des nichtdeutschen Staats, oder der Vertrag, wodurch die Reciprocität herbeigeführt wird, durch Verordnung des Ministeriums des Innern den diesseitigen Staats angehörigen bekannt gemacht worden ist, § 2. Durch diese Verordnung sollen zugleich die Vorkehrungen bestimmt werden, welche zu treffen sind, um den ungekindertcn Vertrieb der bei dem Erscheinen derselben bereits im Besitze Säch sischer Buchhandlungen befindlichen Vorräthe solcher Vervielfältigun gen, welche nach dem Eintritte der Reciprocitat unter den Begriff des Nachdrucks fallen würden, zu sichern, § 3. Rücksichrlich der Angehörigen deutscher Bundesstaaten bewendet es lediglich bei der Bestimmung im zweiten Absätze von § 11 des Gesetzes vom 22- Februar 1844, § 4. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben zu Dresden, den 30, Juli 1855. Johann. I)r. Ferdinand Zschinsky. (l,. 8.) Friedrich Ferdinand Freiherr von Brust. Verordnung, die Publicationdes mit der Königlich Großbritannischen Regierung abgeschlossenen Zusatzvertrags zum Verträge vom 13. Mai 1848 über den gegenseitigen Schutz der Autorenrechte betreffend; vom 5. December 1855. Nachdem unter dem 24. Juni dieses Jahres zwischen der Kö niglich Großbritannischen und der Königlich Preußischen Regierung ein Zusatzvertrag zu dem Vertrage vom 13. Mai 1846 (Gesetz- und *) Nachdem die Veröffentlichung dieses wichtigen Gesetzes in d. Bl. i. Z, unterlassen worden ist, so achten wir uns zu dessen nachträglicher Mittheilung um so mehr verpflichtet, als in der nachfolgenden Verord nung vom 5. December 1855 darauf Bezug genommen ist. D. Red. Dreiundzwanzigster Jahrgang. Verordnungsblatt 1846, Seite 185 fg.) wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nach bildung abgeschlossen und mittels besonderen bei der Auswechselung der Ratificationen aufgcnommenen Protokolls vom 13- August mit Allerhöchster Genehmigung Seiten der Königlich Sächsischen Regie rung durch Ihren Bevollmächtigten in London auch diesem Zusatz verträge beigetreten worden ist, so wird in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juli 1855 dieser Zusatzvertrag **) nachstehend unter T zur Nachachtung bekannt gemacht und zugleich rücksichtlich der Ausfüh rung Folgendes bestimmt: 1) Der im Artikel VI. des Zusatzvertrags vorbehalkene Ter min für den Beginn der Wirksamkeit desselben wird hiermit auf den 1. April 1856 festgesetzt. 2) Nach Artikel I, können nunmehr Verlagsartikel, welche in irgend einem Staate erschienen sind, welcher mit Großbritannien einen Vertrag wegen gegenseitigen Schutzes wider den Nachdruck abgeschlossen hat, und welche von Leipzig ab nach Großbritannien ausgeführt werden, gleich Sächsischen Artikeln mit dem Stempel des Stadtcatbs zu Leipzig nach Artikel V. des Hauptvertrages vom 13. Mai 1846 eben so versehen werden, wie dieß dermalen schon bei Preußischen, Hannöverschen u. s. w. Verlagsartikeln zulässig war. 3) Der im Artikel HI, zugesagte Schutz erstreckt sich nur auf das Verbot der Publication (Herausgabe) einer nicht autorisirten Uebersetzung unter den dort angegebenen Voraussetzungen inner halb des Königreichs Sachsen; berührt also das Commissionsge schäft nicht, 4) Der Schutz gegen Herausgabe jeder vom Englischen Autor nicht autorisirten Ueberseyung wird für jedes Werk — und in dieser Beziehung gilt jeder Theil als selbstständiges Weck —, welches nach dem 1. April 1856 in Großbritannien erscheint, dann fünf Jahre vom Erscheinen des Originals gewährt, wenn das Englische Ocigi- nalwsrk, beziehentlich jeder Theil desselben, spätestens 3 Monate nach seinem Erscheinen in Gemäßheit des Hauptvertrages in die Bücherrolle der Kreisdirection zu Leipzig eingetragen und der Vor behalt des Uebersetzungsrechts auf dem Titel (bei mehrtheiligen Werken wenigstens auf dem Titel des crstcn nach dem 1. April 1856 erschienenen Bandes) ausgesprochen ist, und wenn eine autorisirte Uebersetzung in der Thar binnen der im Art. III. § 3 des Zusatz vertrags ausgesprochenen Fristen in einem der beiden contrahirenden **) Die Uebersetzung dieses Vertrages welche wir schon in Nr. 148 d. Bl. v. v.J. gegeben haben, ist von der ofsiciellen sächsischen abweichend, und da letztere für uns maßgebend ist, so halten wir es für unerläß lich , solche neben dem englischen Original zum Abdruck zu bringen, D. Red. 17
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