Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1856
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- 1856-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1856
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- Deutsch
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überseeischen Landern durch Vermittelung der großbritannischen Posten gegen Vorausbezahlung einer ermäßigten Taxe über Frank furt a. M. befördert werden. Diese Taxe betragt s) bei nach Großbritannien und Irland, sowie nach Malta be stimmten Kreuzbandsendungen 3 kr. oder 1 SA für das Blatt (keuiile), b) bei nach überseeischen Landern über England oder Suez (ins besondere nach den Azoren, Canarischen Inseln, Madeira, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Ostindien, Cey lon, dem ostindischen Archipel, China, Australien) bestimm ten Kreuzbandsendungen im Allgemeinen 5 kr. oder 1U SA — NA für das Blatt, o) bei nach Bolivia, Chile, Ecuador und Peru, sodann nach der Westküste von Neu-Granada (Panama), sowie nach Californien und Oregon bestimmten, über Panama Beför derung findenden Kreuzbandsendungen 7 kr. oder 2 SA für das Blatt. Zu vorstehender Taxe kommt noch das Vereinsporlo von 1 kr- oder 4Silberpf. für das Zollloth und insofern die Beförderung gleich zeitig durch Belgien stattsindet, das tarifmäßige belgische Transit- pvrto von SA für das Zollloth. Gebundene Bücher zahlen jedoch das Vereinsporto nach der Brieftaxe. Durch Vorausbezahlung vorbezeichneter Taxen sind Kreuz- bandscndungen nach Großbritannien und Irland, sowie nach Malta bis zum Bestimmungsort, solche nach den andern Landern biszum überseeischen Landungshafen srankirt. Kreuzbandsendungen aus Großbritannien und Irland, sodann aus Malta, werden bei der Aufgabe bis zum Austritt aus Frankreich srankirt und es ist demnach vom Empfänger noch das Vereinsporlo (und bei der gleichzeitigen Beförderung durch Belgien das belgische Transitporto) zu entrichten. Für Kreuzbandsendungen aus den überseeischen Län dern sind vom Empfänger die vocbezeichneten Taxen zu entrichten, also außer dem Vereinsporko auch die an die französischen Posten mit SA — l^/io NA, resp. 2 Silber- oder Neugr. pro Zeitung oder Blatt zu leistenden Vergütungen. Literarische Rechtsfälle. Das früher im Verlage von C. David hiersclbst erscheinende Coursbuch, welches bekanntlich in Folge eines zwischen dem Ver leger und der Postverwaltung errichteten Vertrags nach amtlichen Duellen bearbeitet worden war, ging im Laufe des vorigen Jahres auf den Geheimen Ober - Hofbuchdruckec Decker über. Bevor noch dieser neue Verleger eine Ausgabe veranstaltet hatte, erschien im Verlage von C. David eine Folge des Coursbuchs, zu welchem sich der Verleger auf Privatwegc das Material beschafft hatte. Auf Denunciation wurden die vorhandenen Exemplare bei C. David, an geblich weil sie Nachdruck sein sollten, polizeilich mit Beschlag belegt. Der literarische Sachverständigen-Verein hat nun vor Kurzem die Frage, ob hier Nachdruck vorliege, verneint, weil das angeblich als Nachdruck bezeichnet? Werk früher erschienen war, als das Original. Der Polizeianwalr hat nun auf Grund des K. 340 Nr. 4 des Strafgesetzes gegen den Verleger C. David die Anklage erhoben, weil derselbe sich auf dem Titelblatt bes qu- Werkes unbe fugt des königlichen Stempels bedient haben sollte, wofür er in 5 Thaler Geldbuße genommen worden ist. Herr David hat dem Po- lizeianwalt eine große Anzahl von Werken nachgewiescn, auf deren Titelblatt ebenfalls „unbefugt" ein amtlicher Stempel benutzt wor den ist, und steht deshalb die Erhebung zahlreicher weiterer Ankla gen bevor. (Nat. Zrg.) Der Inhaber der Handlung Perthes, Besser und Mauke in Hamburg hat mit der Berlin-Hamburger Eisenbahn einen nach Leipzig bestimmten Ballen Bücher abgesandt, in welchem sich bei der Revision in Wittenberge mehrere Hamburger Zeitungen befanden, welche laut der darauf befindlichen Kreuzband-Adressen an 11 ver schiedene Handlungen in Leipzig bestimmt waren. Diese Zeitschriften wurden nun vom Zollamte zu Wittenberge für stempxlpflichtig erklärt und müßten, da alle stempelpflichtigen Zeitschriften postzwangs pflichtig sind, mit der Post versandt werden. Da dies hier nicht ge schehen, so wurde der Eigentümer jener Firma, Buchhändler Mauke in Hamburg, wegen Postcontravention auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 unter Anklage gestellt, vom Polizei richter jedoch fceigesprochen, weil §. 4 des Strafgesetzbuchs bestimme, daß Uebertretungen, die im Auslande begangen worden, in Preußen nur dann bestraft werden sollen, wenn dies durch besondere Gesetze oder Staatsverträge angeordnet ist. Ein desfallsiges Gesetz existire hinsichtlich der Postcontravention nicht. Der revidirte Postvereins- Vertrag vom 5. December 1851, dem auch Hamburg beigetreten, habe die Strafbestimmungen des Gesetzes vom 2. Juni 1852 nicht ausgenommen. Die Uebertretung des Postgesetzes wird bei Absen dung postzwangspflichtiger Gegenstände durch eine andere Trans port-Anstalt mir der Ablieferung dieser Gegenstände an jene Anstalt vollendet. Der Angeklagte habe die fraglichen Gegenstände in Hamburg zur Beförderung mit der Eisenbahn übergeben und somit dort eine Uebertretung gegen das Postgesetz Preußens begangen, die nach §- 4 des Strafgesetzbuchs in Preußen nicht strafbar ist- Die Staatsanwaltschaft hatte appellirt. Das königl- Kammergericht hat die Entscheidungsgründe des ersten Richters verworfen, jedoch aus einem andern Grunde die Freisprechung des Angeklagten bestätigt. Das Kammergericht nahm an, daß postzwangspflichtig nur solche Zeitungen seien, welche dem Zeitungsstempelgesetze vom 2. Juni 1852 unterlägen. Nach §. 1- Nr. 2. dieses Gesetzes seien aber auswärtige Blätter nur dann stempelpflichtig, wenn sie in Preußen gehalten würden. Vorliegendenfalls handle es sich nicht um solche Blätter, vielmehr um Blätter, welche für das Königreich Sachsen bestimmt waren und nur verschlossen hier durchgingen. (Nat. Ztg.) Ueber einen Geschäftscodex für den Buchhandel. Man liest und hört so oft im Buchhandel von ganz absonder lichen Geschäftsmaximen der Sortimentshändler, Verleger und Commisstonäce, die mit den früheren Usancen im Buchhandel ganz im Widerspruch stehen, daß Schreiber dieses sich schon oft gefragt hat, ob dem nicht abzuhelfen sein möchte, und wenigstens in den meisten Fällen eine feste Norm in den Geschäftsusancen zu bestim men wäre, nach der man seine Handlungsweise eimichtete. Wir glauben freilich, daß es im Buchhandel noch Usancen gibt, allein ist irgendwie eine Verpflichtung vorhanden, darnach zu handeln, ja gibt es nur ein Mittel, sich gegen die eigenmächtigen Eingriffe in diese ehemaligen Normen von Seiten der Sortimenter wie Verleger zu erwehren? Ich sollte denken, wenn nur ein wenig Einigkeit vorhanden wäre, so müßte doch ein solches Werk zu Stande zu bringen sein. Ich erlaube mir, dazu folgenden Weg anzugeben. Von Seiten des Börsenvorstandes möchte der Vorschlag zur Ausar beitung von buchhändlerischen Geschäsksusanccn in der nächsten Generalversammlung gemacht werden. Zur Ausarbeitung derselben müßten von der Versammlung zu gleichen Theilen Verleger, Sor timenter und Commissionäre gewählt werden. Sehr wünschenswerth wäre es, daß die Wahl nur auf solche Personen siele, die einen die ser Geschäftszweige allein bearbeiten. Diese Commission hätte im Laufe des Jahres sich über bestimmte Geschäftsnormen zu einigen- Jeder Berufene würde dieser Commission schriftliche Vorschläge, be- 41 *
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