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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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586 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^7 39, 2. April. Mauke in J-na ferner- 20l7. Flora v. Deutschland, Hrsg, von D. F. L. v. Schlcchtendal, CH. E. Langethal u. E. Schenk. XV. Bb. 3. u. 4. Lfg. 8. Geh. ä 2048. — dieselbe. 3. Aufl. Xlll. Bd. 9. u. >0. Lsg. 8. Geh. 2049. — dieselbe. 4. Aufl. VIII. Bd. 3. u. 4. Hst. 8. ä*i/s-? 2050. Lorutius I'Iavvris, Y, Oden u. Xpoden. Xür den 8ebulAedrLucIi erlclärt v. ll'k. Obbarius. Hrsx. v. X 8. Obbnrius. §r. 8. 6eb. 18 G. Mayer in Leipzig. 205I.8s8ts, dis bedeutendsten Xantelrsdner 3er älteren lutker. Xi rede in Liogrnpbien u. e. Xusvcubl ikrer krsäiAtsn dsrAestellt. 1. u. 2. Xk§. Xex.-8. Oek. s * Mittleres Lort.-Buchh. in Berlin. 2052. Anweisung zur Ausführung der Handhabungs-Arbeiten bei der Artillerie, gr. 8. Geh. <8. Reimer in Berlin. 2053. Liedels Oodex dlploinutlcus krnndenburgsnsis. Sammlung der Urkunden, Chroniken rc. f. die Geschichte der Mark Brandenburg. 1. Haupttheil. 10. Bd. gr. 4. Geh. '4^-? Thienemann in Gotha. 2054. kleben dis XrricktunA v. ?lsttelbanlcen. Oesviirisbsn ru Ootbu im Närr 1856. gr. 8. Oeb. Thomas in Leipzig. 2055. Jeep, W., prakt. Lehrgang zur schnellen u. leichten Erlernung der englischen Sprache nach Ahn's Lehrgang des Franz. 1. Thl. 2. Aufl. gr. 8. 1855. Geh. 18 N-s Westermann in Braunschwcig. 2056. 3rown etklnrtiu, nouveau dictionnnire de poolie anglais et kran- xais. X.s. le t.: IXuxent's improved poelcst-dietianur^ os tke krencli and snglisb lanKuagss. 5. 8ter. edition. 16. Oek. 26 2057. Elwell, W. O-, neuestes u. vollständigstes Wörterbuch der Engli schen u. Deutschen Sprache. Mit Bezeichng. derAussprache. 6.Ster.- Ausg. 2 Thle. 8. Geh. 1^ 2058. Mold, A., neues Taschenwörterbuch der französ. u. deutschen Sprache zum Schulgebrauche. 2 Thle. 12. Ster.-Ausg. 8. Geh. 1 <f 2059. — neues Wörterbuch der französ. u. deutschen Sprache zum Ge brauch f. alle Stände. 2 Thle. 14. Ster.-Ausg. gr. 8. Geh. 2 ds 2060. Thibaut, M. A., vollständiges Wörterbuch der Französischen ll. Deutschen Sprache. 25. Aufl. 2 Thle. gr. 8. Geh. 2 ^ 2061. Williams, F., neues Taschen-Wdrterbuch der Englischen u. Deut schen Sprache. 2 Thle-7. Ster.-Ausg. 16. Geh. 26 I. A. Wohlgemuth in Berlin. 2062. Siblioxrapliia tlieoloxica. Monats-Ueberstcht aller im deutschen Buchhandel neu erschienenen theolog. Bücher. Red. v. I. A. Wohlge muth. 4. Jahrg. 1856. Nr. 1. gr. 8. pro cplt. 2063. Wangemann, biblisches Hand- u. Hülfsbuch zu Luthers kleinem Ca- techismus. gr. 8. Treptow a. d. R. 1855. Geh. Nichtamtlicher Theil Das liter.-arttst. Eigenthumsrecht in der Schweiz *). , Schweizerischer Concordats-Erttwurf überden Schutz des schrift- j stcllerischen und künstlerischen Eigenthums. Die eidgenössischen Stände N. N. haben nachfolgendes Con- cordat zum Schutze des Eigenchums der Schriftsteller und Künstler an ihren Werken abgeschloffen: Art. 1. Die Schriftsteller und Künstler haben das ausschließliche Recht, ihre Erzeugnisse zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Dieses Recht bezieht sich auf alle Erzeugnisse der Literatur und Kunst, welche in einem der concordirendcn Kantone verlegt oder herausge geben werden. *) Bekanntlich eristirt in der Schweiz kein Schutz des literarische» Eigenthums. Seit Jahren haben sich in der Schweiz selbst hiegege» Stimmen erhoben, die aber erst in letzterer Zeit mehr und mehr durch gedrungen und nun in dem hier folgenden Concordats-Entwurf einen bestimmten Ausdruck erhalten. Die hier weiter folgenden Verhandlun gen aus der Januar-Session des Berner Großen Rathes zeugen von dem klaren und gesunden Sinn, mit welchem die an der Spitze der staatlichen Verhältnisse der Schweiz stehenden Männer die Angelegenheit des literar. Eigenthums ansehen, und daß man namentlich Gewicht darauf legt, mit andern Staaten Verträge zum gegenseitigen Schutze abzuschließen. Die Sache ist für Deutschland von großer Be deutung, und es dürfte in kurzer Zeit am Orte sein, die deutschen Regierungen zu veranlassen, derartige Verträge mit der Schweiz an zustreben. Dem hier mitgetheilten Concordatc gegen den Nachdruck, das sich durch Einfachheit und Klarheit seiner Bestimmungen vor vielen Gesetzen in andern Ländern auszeichnet, sind bis jetzt unbedingt beigetreten: die Kantone Zürich, Bern, Uri, Nidwalden, Glarus, Baselstadk, Baselland schaft, Schaffhausen, Appenzell I. R., Graubünden, Thurgau, Waadt (zusammen 9VZ Stände); fehlen also auch noch 12 Stände, so kommen von diesen doch nur eigentlich St. Gallen und Appenzell A. R. in Be tracht. Sobald letztere zwei Cantone beigetreten, wird der Bundesrath das Gesetz sanctioniren, und wir dürfen mittheilen, daß von einflußrei cher Seite darauf hingearbeiket wird. Die französische Regierung wendet der Sache bereits ihre Aufmerksamkeit zu, und wir wollen, daß solches auch von Deutschland aus geschehe, hiemit anregen. Spr. Diejenigen Bürger dieser Kantone, welche ihre Werke außer- halb dem Gebiete derselben publiciren, können jenes Recht ebenfalls erwerben, wenn sie jeweilen ein Exemplar bei ihrer Kantonsregie rung deponircn und für amtliche Bekanntmachung ihrer Autorschaft sorgen. Art. 2. Dieses Recht des Autors dauert während seiner ganzen Lebens zeit, und insofern er vor dem Ablauf des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger (Er ben oder Cessionare). Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Autors stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger wahrend zehn Jahren vom Tode an das ausschließliche Recht dazu. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre, vom Tode des Autors gerechnet. Art. 3. Eine Verletzung des Autorrechts wird nicht begangen durch solche Nachbildungen, welche wesentlich auf eigener Geistesthätigkeit beruhen, vielmehr genießen diese hinwiederum das Autorrecht. Art. 4. Im Ferneren wird eine Verletzung des Autorrechts nicht be gangen: 1) Durch den Druck der Erlasse und Verhandlungen öffentlicher Behörden, insofern nicht die Bundes- oder eine Kanlonsrcgie- rung die Herausgabe ihrer Erlasse aufeinen Verleger überträgt; 2) durch den Druck öffentlich gehaltener Reden; 3) durch den Druck der in Zeitungen erschienenen Aufsätze; 4) durch die Aufnahme einzelner Stellen, Aussätze oder Abschnitte aus einem Werke in ein Sammelwerk. Act. 5. Unbefugte Veröffentlichung eines schriftstellerischen oder künst lerischen Werkes durch eigenen Nachdruck oder wissentlichen Verkauf fremden Nachdrucks ist auf Anzeige des Autors oder seines Rechts-
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