Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1856
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- 02.04.1856
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Nachfolgers mit einer Buße bis auf 1000 Fr. zu belegen, und es sind überdies die noch unverkauften Exemplare zu Händen des Autors zu consisciren. Act. 6. Der verletzte Autor oder sein Rechtsnachfolger ist außerdem be rechtigt, eine Entschädigung anzusprechen, welche das Gericht nach Anhörung der Parteien nach freiem Ermessen bestimmt. Art. 7. Die Uebcrtretungen des Concordats sind von den competenten Gerichten des Kantons, in welchem der unbefugte Nachdruck oder Verkauf stattfand, zu beuctheilen. Art. 8. Der Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums rechts kann durch Staalsvertrag auf die Erzeugnisse derjenigen Staa ten ausgedehnt werden, welche Gcgcnrecht halten und zugleich durch mäßige Eingangszölle auf die Erzeugnisse der schweizerischen Literatur und Kunst den Debit derselben ermöglichen. Ein solcher Staatsvcrtrag ist für die einzelnen Kantone nur durch ihre Zustimmung verbindlich. Art. 9. Dieses Concordat tritt in Kraft, sobald die Mehrheit der Kan tone dasselbe genehmigt und die Bundesbchörde nach Art- 7 der Bun desverfassung Einsicht davon genommen har. In dem Berner Großen Ralhc cröffnete Regierungs-Viccpräsi- dent Blösch, als Berichterstatter, die Verhandlungen darüber: Ich soll Ihnen, begann derselbe, über einen Gegenstand Bericht erstatten, der für Wenige großes Interesse hat, der aber seiner Natur nach schwierig zu erledigen ist, denn es gibt im Gebiete der Gesetzgebung viel leicht keinen andern Gegenstand, der eine so verschiedene Auffassung erleidet. Die Einen sagen: wenn Einer ein Buch herausgibt und ein Anderer dasselbe kauft, so ist derLetztere der ausschließliche Eigenthümer des gekauften Buches, er mag Abschriften davon nehmen, so viele er will; ebenso verhält es sich mit der Vervielfältigung eines Gemäldes- Es läßt sich nicht läugnen, daß für diesen Gesichtspunkt der gewöhn liche natürliche Verstand spricht, aber der entgegengesetzte Gesichts punkt hat auch Vieles für sich. Die Andern sagen nämlich: wenn Jemand ein Buch ausgearbeitct hat und dasselbe veröffentlicht, oder wenn er ein Gemälde oder ein anderes Kunstwerk vollendet hat, so ist damit ein geistiges Eigenthum verbunden, welches durch die Ver vielfältigung des Buches oder des Kunstwerkes nicht verloren geht, und wer das Erzeugniß der Wissenschaft oder der Kunst vervielfäl tigt ohne die Zustimmung des Verfassers oder des Künstlers, begeht eine Art Diebstahl an ihm. Abgesehen von der rein civilcechtlichen Auffassung der Sache, läßt sich der Streit, wenn man mekr das öffentliche Interesse in's Auge faßt, kürzer entscheiden, indem man sagt, der Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums sei ein Gebot für jeden civilisirten, wohlgeordneten Staat. Denn darüber waltet kein Zweifel, daß, namentlich in einem kleinen Staate, wie dem unsrigen, die Personen, welche sich mit wissenschaft lichen oder künstlerischen Arbeiten befassen, in der Regel wenig ma terielle Vortheile davon haben, wenn ihnen nicht ein gewisser Schutz zu Theil wird, und daß der Mangel dieses Schutzes im Effekte nichts anderes ist als ein Niederschlagen der geistigen und künstlerischen Thätigkeit; während umgekehrt das Verleihen dieses Schutzes die einzige mögliche Art ist, um namentlich in kleinen Staaten diese Thätigkeit zu unterstützen. Während der Streit über die civilrechl- liche Frage noch lange forkdauern mag, ist er über die letztere Frage erledigt. In neuerer Zeit kam in den meisten europäischen Staaten die Ansicht zur Geltung, ein Staat, der das literarische und künst lerische Eigenthum nicht schütze, begünstige eine Act Piraterie, in dem der Nachdruck ein unredliches Gewerbe sei, und die Folge war diese, daß in den meisten andern Staaten mehr oder weniger strenge Verbote dagegen erlassen wurden. Ein solches Verbot besteht in der Schweiz nicht, und sie hat vermöge ihrer Lage den Nachtheil, daß viele Nachdrucker sich aus den benachbarten Staaten, wo sie ihr Ge werbe nicht mehr treiben dürfen, auf ihr Gebiet flüchten (eine Zeit lang hatten sie namentlich in Herisau ihren Sitz). Es ist zu be fürchten, daß für die Schweiz im Laufe der Zeit Unannehmlichkeiten aus einer solchen Stellung erwachsen könnten, und ich soll hier bei fügen, daß die erste Anregung von Außen kam, indem man die Schweiz, freilich in ganz freundlicher Form, einlud, mit den übrigen Staaten in dieser Beziehung Schritt zu halten- Der Bundesrath setzte die Kantone davon in Kenntniß, und ergriff, obschon von der Ansicht ausgehend, dieser Gegenstand falle nicht in das Bereich der Bundesgesetzgebung , dennoch die Initiative und schrieb eine Confe- renz aus, um wenn möglich ein Concordat unter den Kantonen auzubahnen- An der ersten Conferenz, welche am 4. Februar 1854 stattfand, bethciligten sich schon 14 Stände, nämlich Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Freiburg, Solo thurn, Baselstadt. Bascllandschaft, Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Waadt- Diese erste Conferenz beschränkte sich auf den Erfolg, daß der Vundesrath ersucht wurde, den Entwurf eines Concordals auszuarbciren und hernach eine zweite Conferenz zu veranstalten. Dieser Einladung entsprach denn auch der Bun- desrath und schon im Mai 1854 lag ein ausgearbeiteter Entwurf vor. Am 15. Juli gl. I- fand eine zweite Conferenz statt, an welcher sich noch fünf andere Stände vertreten ließen, nämlich Uri, Zug, Appenzell I. R-, Neuenburg und Genf. Der vom Bundes- rathe vorgelegte Entwurf wurde nun artikelweise berathen und ge stützt auf das Ergebniß dieser Berathung ein neuer Entwurf ausge- arbcitel, der nun Gegenstand Ihrer Berathung ist. Da wir es mit einem Concordate zu thun haben, so wäre es eine sehr vergebliche Mühe, auf die einzelnen Artikel einzutreten, und es handelt sich also einfach darum das Concordat anzunehmen oder abzulehnen; mir aber liegt >s ob, der Versammlung wenigstens in kurzen Zügen die Hauptbcstimmungen des Concordats darzustellen. Ich beginne absichtlich mir dem Schlüsse. Es heißt im Art. 9, dieses Cvncor- dal trete in Kraft, sobald die Mehrheit der Kantone dasselbe ge nehmigt habe. Es gibt Gesetze, die jeder einzelne Kanton ganz gut für sich allein erlassen kann, ohne daß ec sich um andere Kanione zu kümmern braucht; cs gibt aber auch andere Gesetze, hinsichtlich welcher man sagen muß, die Erlassung derselben nütze gar nichts, wenn nicht eine ansehnliche Zahl von Kantonen denselben beirrete. Was wollen wir den Nachdruck verbieten, wenn er z. B. in Solothurn erlaubt ist? Daher ist hier die Genehmigung der Mehr heit der Kantone Vorbehalten, uno zwar nicht blvs der Mehrheit derjenigen, welche sich bei der Conferenz betheiligken, sondern der Mehrheit sämmtlichcr Kantone der Schweiz. Der heutige Entscheid des Großen Raches, sofern er bejahend ausfällt, ist daher dieser Be dingung unterworfen. Nachdem ich dieses vorausgeschickt, gehe ich auf die einzelnen Artikel über. Art. 1 hatte im ersten Entwürfe eine andere Fassung, indem nach demselben auch innerhalb oes Con- cordatsgebietes der Schutz nur den Bürgern der concordircnden Kan tone zu gut gekommen wäre. Im zweiten Entwürfe wurde diese Bestimmung abgeändert und zwar namentlich aus zwei Gründen. Vorerst wäre eine sonderbare Anomalie in Hinsicbl auf die franzö sischen Bürger cingetreien. Man darf nicht vergessen, daß die Fran zosen kraft eines Vertrages zwischen beiden Ländern in der Schweiz die gleichen Rechte bezüglich des Gewerbsverkehrs und der Nieder- 81*
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