Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560305
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185603054
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560305
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-03
- Tag1856-03-05
- Monat1856-03
- Jahr1856
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Der deutsche Jurist in Amerika muß die in englischer Sprache über Rechtswissenschaft geschriebenen Werke studiren; deutsche Werke über Rechtswissenschaft haben wohl ein wissenschaftliches Interesse, aber keinen praktischen Werth für ihn. Der Absatz deutscher Bücher erstreckt sich aber nicht allein auf Deutsche, sondern auch auf Amerikaner. Obgleich die anglosächsischen Völker im Allgemeinen nicht das Talent haben, wie die slavischen, mit Leichtigkeit fremde Sprachen sich anzueignen, auch nicht die Biegsam keit des Organs zur Aussprache fremder Wörter besitzen, wie dies in so hohem Grade bei den Russen der Fall ist, so findet man doch viele, die sich des Studiums der deutschen Sprache befleißigen und Werke in dieser Sprache lesen. Zum Sprechen bringen sie es freilich selten. Schreiber dieses hatte häufige Gelegenheit, mit wissenschaftlich gebil deten Anglo-Amerikanern in Berührung zu kommen, har aber nicht mehr als drei gefunden, die im Stande waren, unsere Sprache mit Geläufigkeit grammatikalisch zu sprechen. Das Studium verdeutschen Sprache hat bei den Amerikanern in neuerer Zeit auf erfreuliche Weise zugenommen, obgleich von den neueren Sprachen die franzö sische, vielleicht auch die spanische, mehr getrieben wird, als die deutsche. Der deutsche Buchhandel in diesem Lande hat mindestens dieselbe Zu kunft, als unter fremden europäischen Nationen, und ebenso, wie in Rußland, England, Frankreich, Schweden, Dänemark, Italien, Hol land u- s. w. deutsche Buchhandlungen bestehen, wird auch in Amerika deutscher Buchhandel, sollte selbst das Deutschthum keine Zukunft haben, sich erhalten. Obgleich, streng genommen, nicht in die Gränzen dieses Auf satzes gehörend, erlaube ich mir doch noch hinzuzufügen, daß viele höhere Lehr-Anstalten in Amerika ihren Bedarf an deutschen Büchern nicht durch Buchhändler beziehen- Es geschieht dies aus dem Grunde, weil Bücher, die nicht für den Handel bestimmt sind, keine Zoll-Ab gaben zu entrichten brauchen. Der Zoll beträgt zehn Procent all Va loren,, und dies ist denn doch immerhin bei einer größeren Quantität ein Ersparniß. Was ich eben mitgetheilt, ist das Resultat mehrjähriger eigener Erfahrungen. Es ist mir nicht bekannt, daß in irgend einer euro päischen oder amerikanischen Zeitung dieser Gegenstand einigermaßen erschöpfend und mit Sachkcnntniß besprochen worden ist- Wenn man bedenkt, daß von einem Katalogisiren der in Amerika erscheinenden deutschen Bücher bis jetzt keine Rede gewesen ist, wenn man erwägt, daß im deutsch-amerikanischen Buchhandel, der doch am Ende hierzu lande als ein exclusives Geschäft dasteht, wenig oder gar keine Or ganisation existirt, so wird man zugeben, daß nur praktische Erfah rung das gehörige Material an die Hand geben kann. Wer auf dem literarischen Gebiete jemals ein neues Feld betreten hat, der wird gewiß mit mir übcreinstimmen, daß es nicht ohne Schwierigkeit ist, eine genaue und übersichtliche Darstellung eines Gegenstandes zu geben, ohne Vorarbeiten zu Hilfe nehmen zu können- Es ist zu bedauern, daß von Fachleuten hier in Amerika so wenig über specielle Gegenstände für europäische Zeitungen geschrieben wird, und es ist daher kein Wunder, wenn sonst gute Schriftsteller, die Bücher über Amerika schreiben, ungenau und oberflächlich werden, sobald sie, die allgemeine Anschauung amerikanischer Verhältnisse verlassend, auf Details eingehen. I. Eggers. Duplik in Sachen Groth wider Scheube. Der Replikant in Nr. 13 d. Bl. hat der bekannten Angelegen heit den Anstrich eines civilen Formular-Processes zu geben gesucht und uns damit zu dieser Duplik prvvocirt. Der Grund dieser juristischen Einmischung ist nach den Ver handlungen zunächst durchaus nicht ersichtlich, die Acten schienen bereits sprucb- und repositionsreif. Einige bange Abnunqen, die der Schluß-Satz in Verbindung mit einer gewissen bevorstehenden Novität in uns hervorrief, unterdrücken wir hier lieber, um nicht selbst in den so naiv ausgesprochenen Fehler unsers Gegners zu ver fallen- Dieser ist nun ersichtlich nicht der Herr Groth, sondern ein Unparteiischer. Denn daß er auch mit Herrn Groth nichts zu schaffen haben kann, geht schon daraus hervor, daß er das vertrauliche Entschuldigungs-Schreiben des Herrn Scheube an Herrn Groth, welches allen Publikationen vorhergegangen ist und sie bil liger Weise hätte von vorn herein unterdrücken sollen, vollständig zu ignoriren scheint. Der Replikant ist aber auch insofern unparteiisch, als er augenscheinlich weder Verleger noch Schriftsteller ist. Daß derselbe aber auch dem Kern der Sache ebenso fern steht, dürfte un schwer zu ersehen sein. Faßt man seine sämmtlichen An- und Ausführungen, incl. Siebdrat, Hitzig und Entscheidungen seiner „verschiedenen sächsischen Gerichtshöfe", zusammen, so scheinen ihm zwei Anschuldigungs- Punkte, ohne ersichtlich bestimmte Formulirung, vorgeschwebt zu haben: Jndiscretion und Verletzung liter. Eigenthum s- Was den ersten Punkt betrifft, so war unbestritten der Ver öffentliche,: der betc. Briefstelle nicht der Brief-Empfänger, kannte den Brief selbst übrigens gar nicht, befand sich vielmehr lediglich im Besitz des veröffentlichten copirten Brief-Exccrptes. Daß der Brief-Empfänger aber weder selbst noch durch Andere an der vorliegenden Veröffentlichung wissentlich theilgenommen hat, ist bis dahin unbestritten, und kann sich Replikant hiervon bei Herrn Groth selbst überzeugen- Sonach kann von einer Jndiscretion hier überall gar nicht die Rede sein. Die bezüglichen Behauptungen des Replikanten sind aber um so unklarer, als von dem streng juristischen Standpunkte aus, auf den er uns ausdrücklich stellen will, eigentlich gar nicht ersichtlich ist, wohin er denn mit dem Begriffe „Jndiscretion" rechtlich hinaus will. Es scheint ihm da der allerdings juristische Begriff „Brief- geheimniß" dunkel in die Quere gekommen zu sein; —— wir kön nen uns hier aber nicht bei der Erklärung derartiger einfacher Ele- mentar-Begriffe aufhalten. Die replicirte „Jndiscretion" könnte im vorliegenden Falle, wo von Injurie keine Rede, juristisch nur höchstens in eine liter- Eigen- thums-Verletzung auslaufen, womit wir denn bei dem zweiten An schuldigungs-Punkte angekommen wären- Erlaube uns der Replikant, mit derselben Sicherheit, wie er zu Anfang des dritten Absatzes seiner Erklärung, nur aber etwas plau sibler hiermit festzustellen, daß kein gemeines oder Particu- lar-Recht in den europäischen Staaten den Abdruck einzelnerStellen aus fremden Werken zum Zwecke der Kritik oder Empfehlung derselben unter den Begriff des Plagiats stellt. Und hierbei lassen wir noch mit unfern, Gegner einen Brief als vollständiges und ausschließliches Eigenthum des Schreibers, sowie als geistiges Werk gelten. Wir können uns hier wiederum nicht bei einer Anführung aller der bezüglichen einzel nen Gesetzes-Stellen aufhalten, wollen dafür aber dem replicirenden Juristen folgende nützliche Eitate geben: Böcking, Institutionen- I. Ausg. S. 524. Z. 16 ,c- v. Savigny, Besitz. S- 68—72. v. Vangcrow, Pandekt. I. S. 287 rc- Anm. 2. lau. 1 23. pr. I). <le u*u o. Xl.1. 3- Diese Stellen werden ihm über den Jnstiru- lionen-Begriff, betr. das Verhältniß des „Ganzen zu den einzelnen Tbeilen" eines Werkes, gewiß ganz neue Aufschlüsse geben. Seine juristischen Studien scheinen unfern Replikanten von dem literarischen Verkehre dis dahin ungemein ferngehalten zu haben. Oder sollten ihm beim Lesen unserer Feuilletons, Journale, wenig stens die tausende von ähnlichen Bücher-Anzeigeu, wie die unsrige, nie bescheidene Zweifel über die Richtigkeit seiner eigenthümli- chen Begriffe von „Plagiat" und dem Verhältniß der einzelnen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder