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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1919
- Strukturtyp
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- 1919-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1919
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X- 181, 23. August 1919. 7. Die Parteien haben bis 22. d. M. mittags 12 Uhr schrift- lich beim Schlichtungsausschuß zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Leipzig, den 20. Aug. 1819. Schlichtungsausschutz. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist zu dem Schiedssprüche zu bemerken: Um den Schiedsspruch des Leipziger Schlichtungsaus- schusscs dom 20. August 1919 nach seiner rechtlichen Seite hin würdigen zu können, ist es erforderlich, völlig klar über die Pflichten, Befugnisse und Tätigkeit des Schlichtungsausschusses zu scheu. Diese sind in der Reichsvcrordnung über Tarif verträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüssc und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 gesetzlich festgelegt. Dort sind in den 88 24 u. folg, die Pflichten und Befugnisse des Schlichtungsausschusses, wie folgt, bestimmt. In erster Linie ist ihm die Klarstellung der Verhältnisse zur Aufgabe gemacht. Z 24 schreibt nämlich vor: »Der Schlichtuugsausschutz hat durch Vernehmung bei der Teile die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung in Betracht kommenden Verhältnisse fcstzustcllen. Er ist befugt, selbst oder durch seinen Vorsitzenden zur Aufklä rung der in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunfts- Personen vorzuladen und zu vernehmen. Jedem Mitglied des Schlichtungsausschusses steht das Recht zu, Fragen an die Vertreter und Auskunftspersoncu zu richten.« Seiner Wortfassung nach enthält diese Bestimmung zwin gendes Recht, d. h. sie macht cs dem Schlichtungsausschuß zur Pflicht, zunächst einmal die Verhältnisse klarzustellen, die für die Beurteilung des Streitfalls von Bedeutung sind. Hierzu gehört es, alle tatsächlichen Unterlagen auszuklärcn, die auf Berücksichtigung Anspruch erheben können. Um diese Aufgabe zu erreichen, ist dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Schlichtungsausschusses ein weitgehendes Fragerechl cin- geräumt. Der Vorsitzende ist überdies befugt, Auskunflsper- soucn zu loden und zu vernehmen. Erst nachdem so eine völ lige Klarstellung der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse statt gefunden hat, setzt die zweite Aufgabe des Schlichlungsaus- schusses ein, eine Einigung zwischen den streitenden Teilen herbeizuführen. Z 25 bestimmt hierüber: »Rach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist jedem Teile Gelegenheit zu geben, sich in gemeinsamer Verhand lung über das Vorbringen des anderen Teiles sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst ist zu versuchen, eine Einigung zwischen den streitenden Teilen herbeizuführen.« Er stellt sich somit als folgerichtige Fortsetzung des 8 24 dar, denn er knüpft, was ja auch durchaus logisch ist, den Einigungsversuch an die vorher erfolgte Klarstellung der Verhältnisse, die eben die Grundlage bildet, aus der sich die weitere Tätigkeit des Schlichtungsausschusses ergibt. Mißlingt diese in K 25 vorgeschriebene Einigung, so hat der Schlichtungsausschutz einen Schiedsspruch abzugebcn. Ebenso hat er zu Verfahren, wenn eine Partei nicht erscheint oder nicht verhandelt. Über den Inhalt des Schiedsspruchs bestimmt K 27, daß er sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu erstrecken hat. Ziese Bestimmung ist wich tig, weil sie zeigt, daß nach dem Gesetz beabsichtigt ist, einen endgültigen Ausgleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Hierzu ist der Schlichtungsausschutz ja auch dann in der Lage, wenn er die ihm in 8 24 zur Pflicht gemachte Klarstellung der Verhältnisse so vollständig und sorgfältig herbeigeführt hat, daß er dazu imstande ist. 8 27 enthält dann in seinem letzten Abschnitt noch Einzel heiten über den Abstimmungsmodus bei Erlaß eines Schieds spruchs. Wichtig ist aber noch die Vorschrift unter Abs. II, wo es heißt: »Bei dem Schiedsspruch dürfen Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglieder des Arbeiterausschusses, des Angestelltenausschusses oder der Arbeitcrvertretung im Sinne des ß 12 dieser Verordnung oder als Mitglieder der Arbeiterschaft oder der Angestellten schaft beteilig: sind oder gewesen sind, nicht Mitwirken. Wird hierdurch die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich, so hat der Vorsitzende das Neichsardeitsamt zur Überweisung der Angelegenheit an einen anderen Schlichtungsausschuß oder eine sonstige Schlichtungsstelle zu ersuchen.« Der Schiedsspruch ist sodann nach 8 28 beiden Teilen mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmen den Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Wird binnen der bestimmten Frist keine Erklä rung abgegeben, so gilt die Unterwerfung als abgelehnt. Das besagt, daß das Schiedsverfahren die Versöhnung der Parteien, nicht die Herstellung eines Friedens durch Ge waltmittel erstrebt. Die Verordnung sieht daher von einer zwangsweisen Durchführung des Schiedsspruchs, die bei Mas senstreitigkeiten ohnehin kaum zu verwirklichen ist, ab und be gnügt sich mit einem moralischen Druck, der um so größer sein wird, je sorgfältiger und objektiver der Schlichtungsausschutz bei der Feststellung der Tatsachen und bei den Einignngsver- handlungen vorgegangen ist. Würdigt man aus Grund dieser Gesetzesbestimmungen den Schiedsspruch des Leipziger Schlichtungsausschusses vom 20. August, so ergibt sich als Erstes, daß der Schlichtungsausschutz seiner ihm nach 8 24 vorgeschriebenen vornehmsten Pflicht der Tatsachenfeststellung, die die Grundlage seiner weiteren Tä tigkeit zu schassen bestimmt ist, nicht genügend nachgekommen ist. Hierzu hätte in erster Linie gehört, gründlichst in das weitverästelte Gebilde des Buchhandels einzudringen und sich mit der Wirtschaftslage dieses in Leipzig seinen Mittelpunkt fin denden Gewerbes vertraut zu machen, um so die Grundlagen zu finden, auf denen allein ein Tarif aufgebaut werden kann, bzw. eine Einigung oder ein Schiedsspruch hätte er folgen können. An diese gewiß nicht leichte und gewiß auch zeitraubende Aufgabe heranzutreien, ist nicht geschehen, ob gleich seitens des Arbeitgeberverbandes gerade auf diesen Punkt besonders hingewiesen worden ist mit der Erklärung, jede hierzu behauptete Einzelheit durch Unterlagen auch be weisen zu wollen.! Es ist nicht geschehen, obwohl der Schlich tungsausschutz auch vorher hierüber Informationen nicht ein gezogen hatte, wie er das nach 8 23 schon hätte tun können, sodaß der Herr Vorsitzende sich durch längere Unterhandlung überhaupt erst über den Begriff der »Buchhandlungsgehilfen« aus den Bestimmungen des allen Tarifs Klarheit verschaffen mußte. Denn abgesehen auch davon, daß der Herr Vorsitzende weiter wiederholt ausgesprochen hat, die ganze Angelegen heit wäre noch derart unklar, daß sie für den Schlichlungs ausschuß überhaupt noch nicht reif sei, wäre eine restlose Tat- sachenfestslellung um so mehr Pflicht des Leipziger Schllch- tungsausschusses gewesen, als der Buchhandel ein Gewerbe darstellt, das von überwiegender Bedeutung gerade für Leip zig ist. Um so weniger ist es zu verstehen, daß lediglich das Kommissionsgeschäft einige Ausführungen über seine Stel lung im Leipziger Buchhandel machen konnte, wobei auf die ungebotenen Unterlagen überhaupt nicht eingegangen wurde; daß der Verlag hierzu kaum, das Sortiment überhaupt nicht zu Worte kam. Der Schlichtungsausschuß hat sich vielmehr darauf beschränkt, zu versuchen, eine Einigung über eine neue Klassifizierung der Angestellten in die Wege zu leiten, wo mit er lediglich einen einzigen der vielen Streitpunkte aus dem Zusammenhang herausgerissen behandelt hat. Es fehlt also vollkommen an der durch 8 24 der Verordnung vom 23. Dez. 1918 vorgeschriebenen Tatsachcnfeslstellung und damit an der für die weitere Tätigkeit des Schlichlungsaus- schusses unbedingt erforderlichen Grundlage. Demgemäß er mangelte die Voraussetzung erstens für den Einigungsversuch. Die Anregung, ein Interimistikum zu schaffen, das dem Gesetz unbekannt ist, war der deutlichste Beweis dafür. Weiter fehlte aber auch die Grundlage für den Schiedsspruch, zu dem es ja schon deshalb nicht kommen durfte, weil nach der Erklä rung des Arbeitgeberverbandes, durch die ein Interimistikum
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