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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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avgelehni wurde, eben westerverhandelt werden sollte, bis dre ersordernchen Grundlagen geschaffen waren, sodaß auch davon nicht ine Rede >em rann, dag durch den Arvcstgevcr- verband e,wa nicht verhandelt Ivorden wäre. Wenn crotz- üem ein Schiedsspruch gesaur worden ist, so ist dies geschehen umer Außerachtlassung der Vorschrift des ß 24, und es liegt insoweit ein weislog gegen die Verordnung vom 23. De- zemver 1918 vor, der die Rechtsgültigleit des Schieds spruchs in Frage stellt. Äocr auch allgesellen hiervon ist der Entscheid des Schlich- luugSausschupes uverhaupt kein Schiedsspruch im Sinne dieser Verordnung, denn, wie dargelan, wird inhailttch von einem Schiedsspruch verlangt, dag er alle zwischen den Parteien streiligen Punkte regelt. Es bedarf keiner Aussllhrung, daß der Spruch des Schtichlungsausscyusses diesem gesetzlichen Er fordernis nicht entspricht. Er ist in diesem Sinne also kein Schiedsspruch. Hierzu hat er schon wegen der mangelnden Talsachensesisrellung nicht werden können. Es ist aller als durchaus unzuiässtg zu bezeichnen, die gesetzlichen Bestim mungen dadurch zu umgehen, daß man sich im Wege eines dem Gesetz unbekannten Provisoriums darauf beschränkt, den Parteien auszugeven, in Verhandlungen zu lre.en, statt nach erfolgter Taisachensestslellung solche heibeizuführen und aus Grund dieser die vorhandenen Slreiipunkic zu schlichten. Wester durste es aber auch nach Z 27 Abs. II zu einem Schiedsspruch nicht kommen, denn zu den Mitgliedern des SchtichlUngsausschnsses zählte ein Herr Schutze, der als Mitglied des Angestelllenausschusses der Firma F. Volckmar, deren Personal sich im Ausstande befindet, an der Mitwirkung bei Erlaß dieses Schiedsspruchs gesetzlich ausgeschlossen war. Ebenso war die Teilnahme des Herrn Pöschei unzulässig, der ursprünglich abgclehut halte, au der Sitzung teiizuuehmen, und dessen Zuziehung nur auf eine irrige Belehrung durch den Schlichtungsausschuß zurückzuführen ist. Die Besetzung des Schlichtungsausschusses mit diesen beiden Herren bleibt auch dann gesetzwidrig und macht diesen beschlußunfähig, wenn die Parteien nicht nur stillschweigend, sondern sogar ausdrück lich mit ihr einverstanden gewesen wären. Denn im Interesse uupar.eiischer Stellung des Schlichiungsausschusses ist die Be stimmung des ß 27 Abs. II zwingendes Recht mit der Folge, daß keine Vereinbarung, sei sie durch Duldung oder ausdrück lich erklärt, den Mangel gesetzlicher Zusammensetzung des Schlichiungsausschusses heilen kann. Zusammenfasjend ist also zu erklären: 1. Der Schiedsspruch ist gefällt, ohne daß zuvor die durch 8 24 zwingend vorgeschriebene Tatsachenfeststcllung statt gefunden hat. 2. Er ist Weiler gefällt, ohne daß der Voraussetzung ent sprochen ist, daß etwa nicht verhandelt wäre. 3. Er ist inhaltlich kein Schiedsspruch im Sinne des Ge setzes, da er nicht gemäß 8 27 alle zwischen den Parteien streitigen Punkte beseitigt hat, und er ist 4. in unzulässiger Milgliederbesetzung gefällt worden. Aus diesen Gründen kann er, abgesehen von der wirt schaftlichen Seite, aus rein rechtlichen Gesichtspunkten nicht Gegenstand einer Unterwerfung bilden. Der Arbeitgeberverband hat daraufhin auf Beschluß seiner Mitgliederversammlung vom 21. August dem Schlichtungsaus, schuß die nachfolgende Antwort erteilt und um neue Verhand lungen ersucht, durch die zunächst einmal feslgeslellt werden soll, ob und inwieweit die verschiedenen Zweige des Leipziger Buch handels überhaupt zu Zugeständnissen an ihre Angestellten ma teriell in der Lage sind. 21. August 1919. An den Schlichtungsausschuß, Leipzig. Zu dem Schiedsspruch haben wir zunächst zu erklären, daß derselbe keine Rechtsgültigkeit besitzen kann, weil er unter Nichtbeachtung von ß 27, Abs. 2 der Verordnung vom 23. De zember 1918 zustandegekommen ist. Wir verweisen darüber des Näheren, wie im übrigen, auf die beigefüglen rechtlichen Ausführungen. Der Schiedsspruch entspricht ferner der gesamten Verord nung insofern nicht, als er ohne vorgängige ausreichende Tat sachenfeststellung und ohne den Versuch, eine darauf gestützte Vereinbarung über wichtige strittige Punkte herbeizuführen, erfolgt ist. So ist weder über die Höhe des Zuschlags, noch über die Rücknahme der Kündigungen und die Wiederein- stcllung der Gekündigten verhandelt worden. Ferner ist aber überhaupt unseres Erachtens die vielge- stallige Materie in der kurzen Verhandlung des Schlichtungs ausschusses nicht genügend geklärt worden, um bereits durch einen Schiedsspruch Erledigung finden zu können. Wir vermissen deshalb insbesondere auch in dem Schieds spruch jedes Eingehen auf die wirtschaftliche Lage der ver schiedenen Zweige des Leipziger Buchhandels, die unseres Erachtens allein die Grundlage bilden mutz, auf der die Be züge der Angestellten kalkuliert und festgesetzt werde» können. Wir sind daher auch, abgesehen von den rechtlichen Ge sichtspunkten, die wir gegen die Gültigkeit des Schiedsspruchs geltend machen, nicht in der Lage, ihn anzunehmen. Ferner müssen wir aus der Basis der von uns bereits in der Verhandlung abgegebenen Erklärung bestehen bleiben, die wir in der Anlage nochmals beifügen. Wir beantragen demgemäß, daß der Schlichtungsausschutz in die Prüfung und Beweiserhebung über die wirtschaftliche Lage der einzelnen Zweige des Leipziger Buchhandels in der ihm durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise eintrele. Wir erklären uns bereit, sobald der Schlichtungsausschuß Feststellungen hierüber vorgenommen hat, erneut in Verhand lungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer über die Auf stellung eines Tarifs einzutreten, der sich dann materiell im Rahmen der erfolgten Feststellungen zu Hallen hätte. Bis zum Abschluß aller Verhandlungen bedauern wir, über die Wiedereinstellung entlassener Angestellter keine Ent schließungen treffen zu können, da die Wiedereröffnung einer größeren Anzahl Betriebe davon abhängig ist, ob überhaupt eine wirtschaftliche Grundlage hierfür gefunden werden kann. Hochachtungsvoll Der Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler, Ortsgruppe Leipzig. Es ist-somit leider damit zu rechnen, daß der Streik im Leipziger Buchhandel zunächst keine Beendigung findet. Der Verkehr über Leipzig bleibt also wie bisher weiter ruhen, worauf bei Abfertigung von Sendungen und Briefen nach Leipzig un- bedingt Rücksicht zu nehmen ist. Es wird also dringend empfoh len, zunächst keine Warensendungen und Bestellbriefe an den Leip ziger Zwischenbuchhandel (Kommissionsgeschäfte, Barsortimcnt und Grossogcschäfle) mehr abzufertigcn, da solche sich hier in Leipzig, ohne irgendwelche Erledigung finden zu können, nur zum Nachteil der Absender ansammcln. Die Sendungen bleiben sogar zumeist auf der Post oder der Bahn liegen, wodurch un- nötige Lagerspesen entstehen. Zur Volkshochschulfraae. Amwche Schriftstücke. Herausgegeben vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 8°. 28 S. Leipzig 1919, Verlag von Quelle L Meyer. Geheftet 1.^. Absichten und programmatische Äußerungen der neuen deutschen Negierung weisen ans eine Förderung aller Bestrebungen hin, die darauf ansgehen, unser Geistes- und Kulturgut zum Allgemeinbcsitz des Volkes zu machen. Ein wesentliches Mittel dieser Bestrebungen ist die Volkshochschule, deren Zweck und organisatorischer Aufbau ans dem in obiger Schrift gesammelten offiziellen Material deutlich er kennbar werden. Außer den Erlassen des Ministers umfaßt cS die Richtlinien sür den Volkshochschnlnntcrrick», den Text des Flugblattes »Was will die Volkshochschule?- und die Begründung des Voran schlages slir das Volkshochschulpädagoginm. Der Buchhändler, sei er Verleger oder Sortimenter, wird gut tun, sich mit diesem Material so eingehend wie möglich vertraut zu machen. Versteht er richtig zn lesen, so findet er in und zwischen den Zeilen auch den Weg eigener Betätigung und Förderung dieser Bestrebungen vorgezeichnet. Wo
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