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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1904
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- 1904-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1904
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3124 Amtlicher Teil. ^ 8V, 8. April 1904. plaren zum Buchhändlerpreis für den Privatgebrauch des Ver fassers häufig Vorkommen, wie cs denn auch schon vor dem Inkraft treten des Verlagsgesetzes üblich war, daß dem Verfasser, wenn er Exemplare über die Zahl der ihm zustehenden Freiexemplare hinaus benötigte, vom Verleger solche zu einem Vorzugspreise abgelassen wurden. Darüber nun, in welcher Weise der Verfasser solche Exemplare verwenden dürfe, enthält das Gesetz keine Vor schrift. Die Kommentare gehen in der Auslegung der Bestimmung auseinander. Müller nimmt LN, der Verfasser sei in der Ver wendung völlig unbeschränkt. Mittelstädt-Hillig und Allfeld halten die gewerbsmäßige Verbreitung (elftere, wie es scheint, sogar jede Verbreitung vor Beendigung des Verlagsvertrages durch Vergriffen sein des Werkes) für unzulässig. Voigtländer erachtet jeden „Mißbrauch" des Rechts „zur Umgehung oder Benachteiligung des Sortimentsbuchhandels" für unstatthaft und meint, ein solches Eingreifen des Verfassers in den Vertrieb wäre wider den Sinn des Verlagsvertrags, gegen Treu und Glauben. Derselbe Autor hat aber zu der korrespondierenden Bestimmung der Verlagsordnung in seinem Verlagsrecht (1893) S. 81 bemerkt, der Ausschuß habe dem Verfasser den beliebigen Verkauf der Exemplare nicht ver wehrt wissen wollen. Es liegt nahe, eine Parallele zwischen den Freiexemplaren und den zum Vorzugspreise bezogenen Exemplaren zu ziehen. Allein dagegen bestehen doch erhebliche Bedenken. Die Zahl der Freiexemplare ist für den Fall, daß darüber keine Vereinbarung stattgefuuden hat, durch 8 25 V.-G. normiert. Verfasser kann im höchsten Falle 15 Stück fordern. Damit ist der Art der Ver wendung von selbst eine gewisse enge Grenze gezogen. Man wird es zwar dem Verfasser nicht verwehren können, Freiexemplare zu verkaufen und zwar sogar solche gewerbsmäßig - - z. B. in seinem eigenen Handelsgewerbe — zu verbreiten; allein diese Befugnis ist mehr eine theoretische, da eine so geringe Anzahl — und eine sehr viel größere wird in der Ziegel auch vertragsmäßig nicht sestgesetzt werden — für den gewerbsmäßigen Vertrieb kaum in Betracht kommen kann. Ganz anders verhält es sich mit den zum Vorzugspreise zu liefernden Exemplaren. Bezüglich ihrer hat das Gesetz die Zahl nicht beschränkt, so daß hier unter Umständen ein umfassender Vertrieb vom Verfasser ins Werk gesetzt werden kann. Ich bin nun zunächst der Ansicht, daß eine gewerbsmäßige Verbreitung solcher Exemplare dem Verfasser vom Gesetze nicht zugestanden werden wollte. Sie stünde mit 8 2 des Verlags- gesctzes im Widerspruche. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Urheber geui. ß 11 des Urheberrechtsgesetzes das aus schließliche Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung ganz all gemein hat, daß also auch rechtmäßig hergestellte Exemplare von niemand außer ihm verbreitet werden dürfen und daß sich das Verbot nicht aus die Verbreitung widerrechtlich hergestellter Exemplare beschränkt. Dieses ausschließliche Recht der gewerbs mäßigen Verbreitung überträgt nun der Urheber durch den Ver lagsvertrag auf den Verleger und er begibt sich damit nicht nur der Ausschließlichkeit, sondern überhaupt des Rechtes, fernerhin Exemplare des Werkes gewerbsmäßig zu verbreiten. Nach Abschluß des Verlagsvertrags hat während der Dauer des Vertragsverhält nisses der Verleger ausschließlich über die Art und Weise der ge werbsmäßigen Verbreitung zu disponieren, wobei er lediglich den 8 14 V.-G. zu beachten hat und es widerstreitet dem Sinn und dem Zwecke des Verlagsvertrages, wenn der Versasser ohne Ein willigung des Verlegers eine gewerbsmäßige Verbreitung vor nimmt. Eine solche greift in das ausschließliche Recht des Ver legers rechtswidrig ein. Nun ist aber bekanntlich nicht jede Verbreitung mit Gewinn eine gewerbsmäßige Verbreitung. Eine solche liegt nur vor, wenn die Veräußerung in Ausfluß einer auf fortgesetzten Er werb gerichteten Tätigkeit geschieht. Wenn also der Verfasser Exemplare seines Werkes, die er um den Vorzugspreis bezogen hat, nur veieinzelt gegen höheren Preis abgibt, auch nicht etwa im Betrieb irgend eines aus Absatz anderer Bücher oder sonstiger Waren gerichteten Gewerbes, so liegt darin keine gewerbsmäßige Verbreitung und daher keine Verletzung des Verlagsrechtes. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß ein solches Verfahren unbedingt erlaubt sei. Ob dies der Fall und ob nicht vielmehr der Ver kauf solcher Exemplare gegen Treu und Glauben verstößt, soll jetzt erst untersucht werden. Dabei wird zwischen Verkauf zum Selbstkostenpreis und nicht gewerbsmäßigem Ver kauf mit Gewinn kein Unterschied zu machen sein. Behufs Entscheidung der Frage, ob der Vertrieb von Exem plaren durch den Verfasser unter Umgehung der Sortiments buchhändler nach A 157 BGB. unstatthaft ist, weil er gegen Treu und Glauben verstößt, muß aus den Zweck des Verlags vertrages näher eiugegangen werden. Der Verlagsvertrag dient dem Verfasser vor allem dazu, daß er, der selbst in der Regel der Geschäftskunde entbehrt, durch die Geschäftstätigkeit eines Be- rufsverlegers sein Werk unter das Publikum bringt, dem Verleger in der Hauptsache dazu, aus dem Vertrieb des Werkes zu einem die Unkosten übersteigenden Preise eine Einnahme zu erzielen. Der Verleger hat nach dem Verlagsvertrage nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, das Werk zu verbreiten, d. h. er hat das Recht, die ganze gemäß dem Beilagsvertrage von ihm hergestellte Zahl von Exemplaren abzusetzen und dafür den Preis zu verein nahmen, der sich aus dem von ihm festgesetzten Ladenpreis nach Abzug etwa des dem Zwischenhändler zu gewährenden Rabatts berechnet. Ein weitergehendes Recht hat der Verleger nach dem Berlagsvertrag nicht, insbesondere nicht das Recht, ausschließlich durch die Sortimenter das Werk zu verbreiten. Dies ist zwar die meist zweckentsprechende und die übliche Art der Verbreitung, zu der er gem. V.-G. K 14 im Zweifel verpflichtet ist, aber er hat weder ein Interesse daran, noch ein Recht darauf, daß gerade die Sortimenter den Vertrieb vornehmen, wenn er nur die Exem plare zum Nettopreis absetzt. Dies kann angesichts des H 26 nicht bezweifelt werden; denn wenn sich der Verleger gefallen lassen muß, daß der Verfasser die gesamte Auflage zum Buchhändlerpreis auskauft und dann, sofern der Verleger nicht das Recht auf eine weitere Auflage hat, die gekauften Exemplare einem anderen Ver leger oder einem bestimmten Sortimenter zum Vertriebe gibt oder aber jede weitere Verbreitung unterdrückt, so ist klar, daß sich das Verbreitungsrecht des Verlegers darin erschöpft, daß er den Vor rat nur überhaupt absetzt, ohne Rücksicht darauf, wer ihn ihm ab nimmt und was weiter damit geschieht. Ist dem aber so, dann kann der Verleger auch dagegen nichts einweuden, daß der Ver fasser, der nur einen Teil des Vorrates an Exemplaren um den Vorzugspreis gekauft hat, dieses zum Selbstkostenpreis oder auch vereinzelt — nicht gewerbsmäßig, s. v. — mit Gewinn verkauft. Dem Verleger gegenüber kann also von einer Verletzung von Treu und Glauben nicht die Rede sein. Mit ihm allein aber steht der Verfasser in einem Vertragsverhältnisse, zu dem Sor timentsbuchhandel fehlt für ihn jegliche rechtliche Beziehung und es ergibt sich daher die Antwort zu Frage 1 von selbst. Die Umgehung des Sortimentsbuchhandels gewinnt nun freilich den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit, Stetigkeit, wenn der Autor vom Verleger die Abgabe von Exemplaren zum Vorzugs preis an seine Studenten oder Hörer verlangt, was in gleicher Weise nicht der Fall ist, wenn der Autor persönlich Exemplare an Studenten oder andere Personen verkauft, weil er dies schon im Interesse seiner Bequemlichkeit nicht allzuoft tun wird. Allein trotzdem kann ein Handeln gegen Treu und Glauben in diesem Verlangen des Autors nicht erblickt werden. Auch bei dieser Ver anstaltung werden die Interessen des Verlegers wie sie der Ver fasser bei Ausführung des Verlagsvertrags zu wahren hat, nicht verletzt und was die Sortimenter betrifft, muß wieder darauf hin gewiesen werden, daß zu ihnen der Verfasser in keinerlei Rechts verhältnis steht und daß die ihnen etwa zugehende Benachteiligung ihn nicht abhalten kann, im Interesse seiner Hörer von dem ihn durch K 26 V.-G. dargebotenen Vorteilen Gebrauch zu machen.
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