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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1904-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1904
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- Deutsch
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3126 Amtlicher Teil. ^ 80, 8. April 1904. gehe ich absichtlich.) In dieser Richtung kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsgeschäft Vonseiten des Verfassers gegen die Be stimmungen des bürgerliche» und Handelsgesetzbuchs über die guten Sitten, Treu und Glauben, die Auslegung von Willenserklä rungen usw. verstößt; hier schlagen Fulds Erwägungen ein. Meiner seits möchte ich dagegen die Frage 1) in ihren beiden Möglich keiten lediglich durch richtige Auslegung des H 26 V.-G. selbst lösen. Und hierbei gelange ich eben zu einer unbedingt vernei nenden Antwort. Maßgebend ist zunächst die Entstehungsgeschichte der gesetz lichen Bestimmung. Die Motive zum Entwurf des V.-G. S. 55 ff. sagen: „Sachlich will der Entwurf kein wesentlich neues Recht schaffen, sondern nur das in Übung befindliche Recht, wie es durch die Wissenschaft und Rechtsprechung auf Grund der Gepflogen heiten des hoch angesehene» deutschen Berlagsgewerbes sich aus- gebildet hat, seststellen, bestimmte Streitsragen entscheiden und die einzelnen Vorschriften mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetz buchs in Einklang bringen." Als wertvolles Hilfsmittel zur Ab fassung wird die Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel vom 30. April 1893 ausdrücklich genannt, welche gerade das buchhändlerische Gewohnheitsrecht festgclegt harte. 8 25 dieser Verlagsordnnng lautet: „Der Verfasser ist berechtigt, Exemplare seines Werkes vom Verleger mit Nachlaß von 25"/» vom Laden preise zu entnehmen." Diese Bestimmung hat sich der Verlags buchhandel selbst auferlegt, zwar unter billiger Würdigung der Bedürfnisse des Verfassers, aber auch unter Wahrung seiner be rechtigten Interessen. Dies darf bei Auslegung der Bestimmung, die ja ebensowenig wie der aus ihr entstandene 8 26 V.-G das Weiterverkaussrecht des Verfassers ausdrücklich ausschließt, nicht übersehen werden. Daß aber das streitige Weiterverkaussrecht die Interessen des Buchhandels wegen des Wettbewerbs des Autors mit Verleger und Sortimenter, wegen der unausbleiblichen Ver stimmung zwischen diesen beiden Organen des Buchhandels, wegen des ungünstigen Eindrucks auf das Publikum empfindlich schädigt, liegt ans der Hand. Der Schöpfer der gewohnheitsrechtlichen Be stimmung des H 25 der Verlagsordnung kann also nicht beab sichtigt haben, ein Weiterverkaussrecht des Verfassers an den zum Buchhändler-Nettopreis bezogenen Exemplaren zu begründen. Dies wird sich wohl auch aus dem Material des Börsenvereins und der Verlegervereinc zur Vcrlagsordnung ergeben. Dazu kommt aber ein weiterer wichtiger Umstand: Vor Inkrafttreten des Ver- lagsrcchtsgesetzes hat der Verfasser das bestrittene Recht tatsächlich nie ausgeübt. Es wird Ausgabe der buchhändlerischen Organisa tion sein, dies im Streitfälle nachzuweisen, unbeschadet der Frage der Beweislast, die wohl aus dem Gegner ruhen wird, weil er seine weitergehende Auslegung der Bestimmung zu erhärten und seinen daraus abgeleiteten Anspruch zu begründen hat. Nun weicht der Wortlaut des 8 26 V.-O. von dem des 8 25 V.-O. erheb lich ab; es heißt jetzt: „Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betrieb seines Verlagsgeschästes abgibt, dem Ver fasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen." Es srägt sich also, ob Wortlaut und Entstehungsgeschichte, Zweck und Sinn der neuen Fassung das vorher nicht vorhandene Recht, um welches gestritten wird, neu geschaffen haben. „Be stimmte Streitfragen", die hier „entschieden" wurden, liegen aus andern, Gebiete; eine Herstellung des „Einklangs mit dem BGB." kommt nicht in Betracht. Es war also lediglich die „Feststellung des in Übung befindlichen Rechts" beabsichtigt. Demgemäß sagen auch die Motive: „Die Befugnis des Verfassers, von dem Ver leger die Überlassung der zu dessen Verfügung stehenden Abzüge des Werkes gegen Zahlung des niedrigsten Preises zu fordern, entspricht einem schon jetzt bestehenden Gebrauche. Sie kann nach verschiedenen Richtungen Bedeutung gewinnen, so, wenn der Ver fasser eine neue Auflage veranstalten, die Verbreitung des Werkes unterdrücken oder sie einem Dritten übertragen will." Diese Be merkung der Motive erklärt auch die Bedeutung der einzigen Worte des 8 26, die einen auffälligen Zusatz zu 8 25 V.-O. bilden: „soweit der Verfasser es verlangt". Der Zusatz soll nur den Auskauf der ganzen Auflage sichern, er bedeutet aber nach Wort laut und Sinn nicht, daß der Verfasser die Exemplare beliebig verwenden könne Man muß also am Gedanken sesthalten, daß die Bedeutung des 8 26 V -G. in unserer Streitfrage nicht über die des 8 25 V-O hinausgeht, und daß Zweck und seitherige Auslegung der Bestimmung, die Absicht ihres Urhebers und die tatsächliche Übung unter der Herrschaft des Gewohnheitsrechtes, das übrigens vor 1901 den »leisten Verlagsverträgen als subsi diäres Recht zugrunde gelegt wurde, ei» Weiterverkaufsrecht des Verfassers an den zum Nettopreis erworbenen Abzügen ausschließen. Anderer Meinung ist freilich der Abgeordnete und Landge richtsrat vr Müller (Meiningen) in Anm. 4 zu 8 26 seines Kommentars: „In der Verfügung über die Exemplare ist der Verfasser in keiner Weise beschränkt; er kann sie nicht bloß ver schenken und zu sonstigen, persönlichen Bedarf verwenden, sondern sogar verkaufen." Müller und ebenso Voigtländer in Anm. 1 zu 8 26 seines Kommentars betonen allerdings, daß der Ver fasser mit den Bestimmungen des BGB., z B. 8 226 (Müller), 157 (Voigtländer) oder des Reichsgesetzes über den unlauteren Wettbewerb in Konflikt kommen könnten, unterstützen also Fulds Ansicht, der ich hierin auch beitrete. Ich kann indessen Müller sonst nach meinen obigen Ausführungen nicht zustimme», und muß an seiner Behauptung den Mangel genügender Begründung und der Nichtberücksichtigung der Entstehungsgeschichte der frag lichen Bestimmung rügen. Es darf aber nicht außer acht ge lassen werden, daß vr. Müllers Kommentar infolge der Tätigkeit des Verfassers im Reichstage, sich eines berechtigten Ansehens er freut und das hauptsächlichste Hilfsmittel der Gerichte bildet. Die Frage 2) ist in gleicher Weise unbedingt zu verneinen. Wie nachgewiesen, liegt dem Verleger nicht einmal die gesetzliche Pflicht der Lieferung zum Zwecke des Weiterverkaufs ob. Er befindet sich also dem Verfasser gegenüber in einer günstigeren Stellung, als Fuld annimmt. Dagegen ist er als Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler durch 8 2 Z. 5 der Satzungen verpflichtet, bei Verkäufen an das Publikum, — und darunter fällt mangels entgegenstehender Bestimmungen der Ver fasser als Buchkäufer — den festgesetzten Ladenpreis einzuhalten. Demgemäß kann er an den Verfasser die Exemplare billiger nur abgeben, soweit es nach richtiger Auslegung des 8 26 B.-G. von diesem verlangt werden kann oder nach 8 3 Z. 5 a und b der Satzungen gestattet ist. Eine Verletzung dieser Pflicht macht den Verleger nach den Grundsätzen des BGB. zivilrechtlich haftbar und setzt ihn »ach 8 8 Z. 1 der Satzungen der Gefahr des Aus schlusses aus dem Börsenverein aus. Schließlich sei wiederholt, daß hier subsidiär die an vr. Fuld gerichteten Fragen zu stellen wären. Kehl, 8. 3. 04. Nachtrag. Zu dem Gutachten des Professors vr. Allfeld bemerke ich kurz: Wie bei Fuld werden hier die subsidiäre» Fragen gestellt und die primären vom Sachverständigen nur gestreift. Der Be antwortung der Fragen 2 und 2 a stimme ich bei, der Begründung dieses Teils im wesentlichen auch. Frage l a halte ich für un richtig, Frage 1 sür teilweise unrichtig beantwortet. Beide Fragen sind zu bejahen, wenigstens im Ilmfange des Fuld'sche» Gut achtens; der Begründung trete ich bei, insoweit die Unzulässigkeit des gewerbsmäßigen Weiterverkaufs nachgewiesen wird. Sonst ist zu Frage 1 zu bemerken: falsch ist es, die Analogie bezüglich der streitigen Abzüge mit de» Freiexemplaren aus dem Grunde abzulehnen, daß letztere i» zu geringer Anzahl gedruckt werden um gewerbsmäßig Vertrieben werden zu können. Ich habe Ver lagsverträge gesehen, »ach denen bei Auflage von 10000 Exem plaren der Verfasser I"/» Freiexemplare bezieht, und weiß, da
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