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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1904
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- Deutsch
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^ 80. 8. April 1904. Mchtamlltche? Teil. 3133 öönnsl^olrs, 8. 6., Llinäsr 8 a 1864. Zo. 1 ki-. 75 ö. kossnbsr^, 8., äst. Libirisn. 1. o§ 2. 88. 8^. 1s 60 ö. Odi-istsllssn. 4". 11 Xr. 50 ö. ^.sedsdouZs, 1. 8., 8ooia1ö8onowiic. 10. 11. 88. 8^. äs 1 Xr. 60 ö. Xiiielr, 8. 8., Italieners. 8". 3 Xr. 8e8sue8s, ^won-ks. 4". 30 Xr. ä^. v^d^vacl in OXristiania. Diplowataiäuw norvsAieuw. XVII. 66. 2. Hit. 8". 3 Xr. trä^s 2ur LtawwssASso^ie^ts äsrssldsn. 8". 1 Xr. 60 ö. o. Schwedische Literatur. L^öreX L Lör^ssson in LtoeXXolnu Xin^, 8w. äst oivilissraäs äapan. 88. 2 oed 3. 4^. 50 ö. . ^.Idsrt Lonnisr in LtooXXolm. nt Osissrstnw, Ost., L^alarnss 8awp. 8". 4 Xr. 25 ö. Iwmlioltn, 6., blanä Nsxilros inäiansr. 8". 88. 21/22—23/24. 8". äsäss Ooppsldskt 1 Xr. 20 ö. Lvsrärup, 0., n)8t lanä. 8". 88. 27/28 oed 29/30. 2 Xr. 60 ö. 40. ^1.30 Xr. 50 ö. ^ H. Osdsr w LtooXXolm. 8noi1s8^, 6., saralaäs äilrtsr. 6ä. 8. 8". 3 Xr. 25 ö. äs 60 ö. 8^ströw, ^nt., ^Ilwär» kulturXistorin. 88. 83—84 008 85—86. 8". äsäss 8opp6l8s8 50 ö. I^lttsratursällsXapst in LslZin^kors. 8icrittsr ut§. nt 8vsns8a Xittsratursällsirapst i Xinlnnä: 8X81. Xördanälin^ar oed uppsatssr. 17. 8". 3 Xr. 8X1V. Vsnäsll, 8w., Oräbo8 ökvsr äs ostsvsnska äials8tsrva 8s8 1. 8". 5 Xr. I^us in LtooXRolm. 8ülx8srs, X. V^., Ruinen. 8". 3 Xr. 50 ö. ^lit L°-IsU^L-.°L0^°°' oell 8°. o L- r8unbsr^^., ko, uiiLsisvIiiiiiix I oo>8Llli8>! Irewi. Uorstsät L Lonsr in LtooXXolru. Xr^xell, Lsrättslssr ur svsns8a distorisn. 8s8 174—177. 8". äs 30 ö. 8s8 35 oed 36. 8«. äs' I^X^ ^Irist. 8t^. nt. XIrslunä, 8., i änAbrnc8nin§sn. 8^. 2 Xr. 75 ö. ^aXIströrn L ^Vlästraiiä in LtoeXRolm. Xräwnnn, 8ils, äs politislrs 8nnnstöpnrns. 8". 3 Xr. 50 ö. ^winoü, ä. 1., Xri^st änpnn-X^ssInnä. 88. 1—6. 8". 1 Xr. 50 ö Utt. 2. z '^^^ErisLs, k^I-rrnss kortxlLiitiiiiigsIiistvriL. Dic Verleger-Erklärung und die Rechtsprechung. Eine Betrachtung von A. L. Präger. »Im Kampfe sollst du dein Recht finden.- It t ' I, Die Verleger-Erklärung vom I. Januar 1901 hat dem Oberlandesgericht in Dresden Veranlassung gegeben, bei Gelegenheit einer Klage der Artistischen Union E. K. Müller L Co. in Berlin gegen den Börsenverein zu ihr Stel lung zu nehmen. Allerdings ist diese Stellungnahme vor läufig nur eine hypothetische gewesen, da die Verleger- Erklärung später erfolgt ist als der Tatbestand, der der Klage zugrunde liegt. Das Reichsgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 1903 sich der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verleger-Erklärung an geschlossen, nach dem »Erklärungen, wie sie neuer dings betrieben werden, wonach die Verleger den Schleuderern gar nicht oder zum Ladenpreis liefern sollen, nach Ansicht des Berufungsgerichts un erlaubt sein, weil die Lieferung zum Ladenpreis tat sächlich auf eine Unterbindung des Geschäftsbetriebs hinaus laufen würde-. Der Börsenvereinsvorstand hat nunmehr in einer Bekanntmachung vom 15. März 1904, abgedruckt im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 61, sich be eilt. die Verleger-Erklärung auf den früheren Stand zurück- zusühren, sodaß nach ihr nunmehr die Verleger nicht mehr verpflichtet sind, solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, die gegen die Bestimmungen im Z 8, Ziffer 4. 5 und 6 der Satzungen verstoßen haben, gar nicht oder nur zum Ladenpreis Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 7t. Jahrgang. zu liefern, sondern nur wie früher gar nicht oder mit beschränktem Rabatt. Der Börsenvereinsvorstand dürfte bet dieser Bekannt machung davon ausgegangen sein, daß es seine Pflicht sei, alles zu vermeiden, was seine Mitglieder straffällig machen könne, und hat deshalb die Folgerungen aus dem oberlandes gerichtlichen bezw. reichsgerichtlichen Urteil gezogen. Freilich konnte man auch der Meinung sein, daß man eine neue Klage auf Grund der neuen Verleger-Erklärung hätte abwarten sollen, da es nicht durchaus ausgeschlossen ist, daß eine Reichsgerichts-Entscheidung' heute anders ausfällt, als sie im Jahre 1890 ausgefallen ist, wobei zu zugeben ist, daß dies nach dem letzten Urteil des Reichs gerichts nicht gerade wahrscheinlich ist. Das Oberlandes gerichts-Urteil stützt sich noch immer auf die bekannte Entscheidung des Reichsgerichts in Bd. 28 der Ent scheidungen, die vielfach auch von juristischer Seite an- gefochten worden ist. In den dreizehn Jahren, die seit Fällung dieses Urteils vergangen sind, hat sich ja mancherlei in den Ansichten geändert, und ist es kaum an zunehmen, daß diese Zeit bei den Richtern am Reichsgericht spurlos vorübergegangen ist. Ich sage dies trotz des letzt ergangenen Urteils und soll es die Aufgabe dieser Zeilen sein, noch einmal die Momente vorzuführen, die für eine andere Auffassung sprechen, als das Reichsgerichtsurteil sie darbietet. Die Fassung der Verlegererklärung, die als un statthaft bezeichnet worden ist, hat eine so große Bedeutung für die Erhaltung der mit so schweren Opfern erkauften Neuordnung im Buchhandel, und ich bin persönlich als einer der ersten, die nach dem Beispiel des englischen Buchhandels diese Fassung vorgeschlagen haben, an ihrer Erhaltung so interessiert, daß es mir gestattet sein möge, in aller 416
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