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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1904
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- Deutsch
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^ 80, 8. April 1904, Nichtamtlicher Teil 3135 kehcsanstalten haben, woher schreibt sich ihr Recht auf Erhalt der buchhändlerischen Ware zu einem billigeren als dem Ladenpreise? Auf Grund welchen Gesetzes können sie einen Anspruch auf Lieferung zu buchhändlerischen Netto preisen erheben? Bietet hier wirklich tz 826 BGB, eine ge nügende gesetzliche Handhabe? 5, Gehört der Buchhandel zu denjenigen Gewerben, die für das Gemeinwohl oder den Geschäftsverkehr so unent behrlich sind, daß seine Dienste niemandem versagt werden dürfen? Die erste Frage dürste meines Erachtens wohl dahin zu beantworten sein, daß einer Mehrheit von Personen nicht untersagt werden kann, was dem einzelnen gestattet ist. Weder K 823 noch 826 B, G,-B, kommen hier in Frage, ebensowenig kann von einer Verrufserklärung die Rede sein. Zur zweiten Frage sei festgestellt, daß der erste Zivil senat des Reichsgerichts das Kampfmittel, wonach dem Ver leger die Wahl gelassen wird, dem zu Bekämpfenden nicht oder nur mit beschränktem Rabatt Bücher zu liefern, für unbeanstandlich erachtet. Dagegen sei die neue und ver schärfte Maßregel (gar nicht oder zum Ladenpreis) unerlaubt, da die Lieferung zum Ladenpreis auf eine gänzliche Unter bindung des Geschäftsbetriebs hinauslaufe. Es ist nun nicht abzusehen, wie die Nichtlieferung, die ja doch dem Ver leger zusteht, weniger eine Unterbindung des Geschäfts betriebes bedeuten solle, als eine Lieferung, wenn auch nur zum Ladenpreis. Es ist zuzugeben, daß die allgemeine Durchführung der Lieferung zum Ladenpreis einen Gewerbe treibenden zur Aufgabe seines Betriebes zwingen würde, es muß aber darauf hingewiesen werden, daß ja nicht der Zweck, die Absicht der Maßregel die Vernichtung des Schleuderers ist, sondern seine Unterwerfung unter den Willen der Ge- werbsgenossen behufs Erhaltung des gesamten Standes, Damit ist auch die dritte Frage beantwortet. Es sei noch hinzugefügt, daß die verhängte Maßregel sofort außer Kraft tritt, wenn der von ihr Betroffene erklärt, die von der All gemeinheit beschlossenen Preisbestimmungen einhalten zu wollen. Die vierte Frage kann ich nur dahin beantworten, daß mir kein Gesetz bekannt ist, das den einzelnen oder eine Personenmehrheit zwingt, ihre Ware an jeden abzugeben, der zur Zahlung des Preises bereit ist, ebensowenig ein Gesetz, das den einzelnen oder eine Personenmehrheit ver hindert, die Bedingungen zu stellen, unter denen sie ihre Waren abgeben wollen. Eine solche Bedingung stellt der Buchhandel, nämlich die Aufrechterhaltung des Ladenpreises denjenigen, die buchhändlerische Ware zu buchhändlerischen Bedingungen beziehen wollen. Will jemand diese Be dingungen nicht erfüllen, so kann er die Lieferung der Ware nicht beanspruchen. Verschafft er sich trotzdem die Ware, etwa indirekt durch Hintermänner, und benützt sie zur Unter bietung, so schädigt er hierdurch den gesamten Buchhandel und zwar rechtswidrig, insofern er sich die Ware gegen den ausgesprochenen Willen des Verlegers beschafft. Wie wäre es hier mit der Anwendung des Z 826 des Bürger lichen Gesetzbuches gegen den Schleudere!?") Die letzte Frage, ob der Buchhandel zu denjenigen Ge werben gehört, die für das Gemeinwohl oder den Geschäfts- "> Diese Auffassung ist bereits praktisch geworden in einem Erkenntnis des Landgerichts Düsseldorf, das ein dortiges Waren haus auf Klage von fünf Kolonialwarenhändlern wegen Verkaufs unter dem festgesetzten Preis auf Grund des Z 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs zu 1600 Schadenersatz nebst 4 Prozent Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen verurteilte, dem Warenhaus ferner den Verlaus zu billigerem als dem festgesetzten Preis unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1500 für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagte. Freilich sind die Ent scheidungen der höheren Instanzen abzuwarten, (Vergl, Börsen blatt 1903, Nr, 70, 284, 268, 277,) verkehr so unentbehrlich sind, daß seine Dienste niemandem versagt werden dürfen? würde ich gern mit »Ja« beant worten, Leider ist dies aber nicht der Fall; es wäre eben angenehmer, wenn die Unentbehrlichkeit der Erzeugnisse des Buchhandels für jedermann sestgestellt werden müßte. Nun sagt freilich der 1, Zivilsenat des Reichsgerichts in seiner Begründung des Urteils vom 25, Juni 1890 (E, d, R,-G, Bd, 28 S, 247): »In Veranstaltungen, mit welchen in für einen Erfolg geeigneter Weise vorsätzlich darauf abgezielt wird, einem Ge werbetreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den Erzeugnissen, die er für seinen Gewerbebetrieb nicht entbehren kann, und die auch für den Eintritt in den Verkehr bestimmt und in einem für das Be dürfnis zureichendem Maße vorhanden sind, gänz lich zu verschließen, liegt, soweit sie ganz oder teilweise Erfolg haben, eine rechtswidrige Ver mögensbeschädigung, Freilich sind die den natür lichen Verhältnissen entsprechenden Erwartungen keine erworbenen Vermögensstücke, Hiermit geht das Reichsgericht noch erheblich weiter und behauptet, daß der Bezug von Waren, die ein Gewerbe treibender für seinen Betrieb gebraucht und die in einem für das Bedürfnis zureichendem Maße vorhanden sind, nicht gänzlich verschlossen werden dürfen, und daß Maßregeln, die auf solche Verschließung zielen und Erfolg haben, eine rechtswidrige Vermögensbeschädigung darstellen und schaden ersatzpflichtig machen. Allerdings wird dieser Satz durch den Nachsatz, daß Erwartungen noch keine Vermögensstücke sind, erheblich eingeschränkt, ja man könnte vielleicht sagen, auf gehoben, Denn wo keine Vermögensstücke vorhanden sind, kann füglich auch keine Vermögensbeschädigung statthaben. Aber auch sonst gibt der Vordersatz zu den gewichtigsten Bedenken Anlaß und seine äußerste Konsequenz wäre die Verpflichtung des Fabrikanten, seine Ware an jeden abzu geben, der sie in seinem Geschäftsbetrieb gebraucht, mit der einzigen Einschränkung, daß die Ware in zureichendem Maße vorhanden ist. Zum Schluß will ich noch eine neuere Entscheidung des Reichsgerichts streifen, die im 54, Band der Entschei dungen abgedruckt ist und ihre Heranziehung an dieser Stelle allerdings nur dem Umstande verdankt, daß sie eine Schadensersatzklage aus Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Es handelt sich um die Aussperrung von Arbeitern nur zu dem Zweck, streikende Arbeiter einer andern Fabrik zur Aufgabe des Streiks zu veranlassen. Die aus gesperrten Arbeiter klagten auf Schadenersatz auf Grund des tz 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, weil die Aussperrung lediglich zu dem Zweck, um auf andre einzuwirken, ein Kampfmittel sei, das gegen die »guten Sitten- verstößt. Die Arbeiter wurden abgewiesen. Aus der Begründung sei folgendes erwähnt. Die Streiks seien als notwendiges Mittel im Lohnkampf anerkannt, »Ein Ausfluß des anerkannten Rechts der Koalition ist es auch, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ohne ein unmittelbares eignes Interesse in einem Kampf, der zwischen andern Arbeitgebern und Arbeitnehmern entstanden ist, zur Unter stützung der einen oder der andern streitenden Partei ein- greifen,» , , , Eine solche Aussperrung verstoße nicht gegen die guten Sitten und einen Schadenersatz deswegen hätten die Arbeitnehmer nicht zu beanspruchen. Hier wird also ein Kampfmittel als berechtigt anerkannt, als ein Ausfluß des anerkannten Rechts der Koalition, Auch das Kampfmittel der Nichtlieferung oder der Lieferung zum Ladenpreis ist ein Ausfluß des auch vom Reichsgericht anerkannten Rechts des Börsenvereins, zum Wohl des Ganzen Maßregeln zum Schutz des Ladenpreises zu ergreifen. 416"
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