Eigentum des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Psg.: Mitglieder des Vörsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stcllegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 80. Leipzig, Freitag den 8. April 1904. 71. Jahrgang. Amtlicher Teil. Vörsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Da sich über die Auslegung des H 26 des Verlagsrechts vom IS. Juni 1901 weit auseinandergehende An schauungen geltend machen, hat der Vorstand des Börsenvereins den Vereinsausschuß um Erstattung eines Gutachtens ersucht, das nunmehr vorlicgt, und dem sich der Unterzeichnete Vorstand hiermit ausdrücklich anschließt. Indem wir das Gutachten des Vereinsausschusses zur Kenntnis der Mitglieder des Börsenvereins bringen, ver öffentlichen wir zugleich drei weitere Gutachten zur Sache, die die Herren Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz, Professor vr. Allfeld in Erlangen und Oberamtsrichter a. D. De. Bielefeld in Kehl auf Ersuchen des Vorstandes des Börsenvereins und des Vereinsausschusses erstattet haben. Leipzig, den 8. April 1904. Der Vorstand des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler pr Leippg. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler, vr. Ernst Vollert. Alexander Francke. Bernhard Hartmann. 1. Gutachten des Vcrcinsausschusses des, Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Dem Vereinsausschnß lagen folgende Fragen zur Be antwortung vor: 1. Veistößt ein Sortimenter gegen die Satzungen (H 3 Z- 5). 2. Verstößt ein Verleger gegen die guten Sitten im Buchhandel, s) wenn der Sortimenter mit Erlaubnis des Verlegers die Werke eines bestimmten Autors an diesen selbst oder dessen Zuhörer mit einem höheren als dem nach den Ver- kaussbestimmungen des betr. Orts oder Kreises zulässigen Rabatt liefert, und k) wenn der Verleger auf Grund des Z 26 des Verlags rechts mit dem Autor eine Vereinbarung trifft, daß dessen Werke an die Zuhörer desselben zum Nettopreis geliefert werden. Zur Benutzung standen die juristischen Gutachten von a) Rechtsanwalt De. Fuld, l erstattet im Auftrag des Vor th Professor De. Allfeld, j stands des Börsenvereins, c) Oberamtsrichter a. D. vr. Bielefeld, erstattet auf Wunsch des Vorsitzenden des Vereinsausschusses. Börsenblatt Mr drn dnitlchrn Buchhandel. 71. Jahrgang, Die Fragen an die juristischen Sachverständigen lauteten: n) Verstößt ein Autor, der von seinem Verleger auf Grund von 8 26 des Verlagsgesetzes die Lieferung von Exemplaren seines Werks zum Buchhändlerpreis verlangt, um sie selbst, gegen den Willen des Verlegers, mit oder ohne Gewinn weiter zu verkaufen, gegen Treu und Glauben, und l>> verstößt ein Verleger, der auf Grund des Verlags vertrags einem Autor zwecks Weitervcräußerung über die bedungenen Freiexemplare hinaus weitere Exemplare zum Buchhändlerpreis überläßt, durch Abschluß eines derartigen Vertrags gegen die guten Sitten im Buchhandel? Die Sachverständigen haben die Fragen folgendermaßen beantwortet: -r) vr. Fuld spricht sich dahin aus, daß die Fragen je weils nach der Lage des Falles zu beurteilen, aber in der Regel zu bejahen feien. b) vr, Allfeld beantwortet Frage a dahin: »vorausgesetzt, daß der Verkauf nicht gewerbsmäßig er folgt: nein«. Die Frage b bejaht er. De. Allseld stellt sich selbst folgende weiteren Fragen: 1 a. Verstößt der Autor gegen Treu und Glauben, wenn er vom Verleger die Abgabe von Exemplaren zum Nettopreise an seine Studenten und Hörer gegen Be scheinigung dieser Eigenschaft verlangt? 412