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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1904
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- Deutsch
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^ 8V, 8. April 1904. Amtlicher Teil. 8119 Wollte man sich auf einen andern Standpunkt stellen, so würde die einheitliche Durchführung des Ladenpreises, die heute allgemein als eine Notwendigkeit für die Erhaltung der Organisation des deutschen Buchhandels betrachtet wird, und die eine Lebensfrage des Sortiments bedeutet, ernstlich ge fährdet. Das Mitglied des deutschen Buchhändlcrstandes, sei es Sortimenter oder Verleger, das sich in dieser'Weise gegen den beruflichen Ehrbegriff und eines der wichtigsten wirt schaftlichen Interessen versündigt, handelt aber vorsätzlich gegen die guten Sitten im Buchhandel und gibt Verlags- und Kaufverträgen eine Auslegung, die im Widerspruch zu Treu und Glauben sowie der Verkehrssittc, die sich im Buch handel ausgebildet hat, steht. Was den Verleger betrifft, so stände er einem Fabrikanten gleich, der seinen Abnehmern für einen Artikel feste Preise vorschreibt und hinterdrein Ein zelnen gestattet, diesen Artikel zu einem wesentlich niedrigeren Preise zu verkaufen, oder dies gar selber tut. Vom fachmännischen Standpunkt aus muß gegen das Gutachten des vr. Allfeld, insoweit es den Weiterverkauf der zum Nettopreis gelieferten Exemplare durch den Ver fasser für zulässig erklärt, und es mit Treu und Glauben vereinbar hält, wenn der Verfasser die Abgabe zu diesem Zweck auf Grund des Z 26 des Verlagsrechts oder beim Abschluß eines Verlagsvertrags verlangt, entschieden Stellung genommen werden. Es widerstrebt schon dem Rechts empfinden, sich, wie Allfeld es tut, damit zu begnügen, daß bei Annahme seines Standpunkts der angebliche wirtschaft liche Zweck des Verlagsvertrags auf seiten des Verlegers, nämlich der Absatz des Werkes, erreicht wird, ohne daß er auf den wirklichen Charakter der Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrag und auf die ungewollten Neben wirkungen, die den Verleger treffen, Rücksicht nimmt. Der Verleger hat das Recht der Verbreitung, d. h. die Befugnis, nach eigenem Ermessen unter pslichtmäßiger Wahrung der Interessen des Verfassers alle Handlungen vorzunehmen, die ihm zur Erreichung des Zwecks angemessen erscheinen und erlaubt sind. Dieses Recht seiner freien Willensbestimmung wird aber verletzt, wenn ein Anderer unter Verachtung seiner Willensmeinung in die Verbreitung des Werkes eingreift auch dann, wenn der Absatz nicht unmittelbar geschädigt, sondern sogar befördert wird. Wenn jemand das Recht hat, etwas zu tun, so ist seinem Rechte nicht genügt, wenn ein Anderer für ihn es auf eine Weise tut, die er nicht wünscht, weil sie seine Interessen im allgemeinen und seinen guten Ruf schädigt. Daraus ergibt sich, daß der Verleger einen Anspruch auf Verbreitung des Werkes gerade durch das Sortiment hat, wenn er diese Vertriebsweise will. Dazu kommt aber, daß es nicht bloß der freie Wille des Verlegers ist, wenn er den ausschließlichen Vertrieb durch den Sortiments buchhandel verlangt, sondern daß für diese Handlungsweise die schwerwiegendsten Gründe ehrenhafter Tradition, genossen schaftlicher Vereinigung und wirtschaftlichen Interesses sprechen. Es bedarf bei einem Bericht an den Börsenvererns-Vorstand selbstverständlich keiner näheren Auseinandersetzung darüber, daß der Verleger wissenschaftlicher Werke solidarisch mit dem einschlägigen Sortimentsbuchhandel ist, und daß der Er haltungstrieb den letzteren dazu zwingen würde, seine Mit wirkung beim Absatz des gesamten Verlags eines Berufs genossen zu versagen oder nur widerwillig und lässig aus zuüben, der auch nur in einen: einzigen Fall sich dazu hergibt, seine, des Sortimenters und der Allgemeinheit wichtigste Interessen durch Verletzung der Sicherheit des Ladenpreises zu schädigen. Ein Verfasser, der unter Nicht- berllcksichtigung dieser Verhältnisse sich so über das von den Autoren sonst lebhaft in Anspruch genommene Persönlichkeits recht hinwegsetzt, wenn es seinem Verleger zur Seite steht; der lediglich den Geldstandpunkt betont, statt die rechtmäßige Ausübung des freien Willens seines Vertragsgegners zu achten; der endlich seinem Verleger eine höchst gefährliche Schädigung der eigenen Interessen zumutet oder gegen dessen Willen zufügt, handelt gegen die guten Sitten. Wenn er auf Grund des abgeschlossenen Verlagsvertrags nrangels vertragsmäßiger Bestimmung sich auf Z 26 V. G. beruft und im Gegensatz zu der im Buchhandel geübten Verkehrssitte, welche den Weiterverkauf solcher Exemplare durch den Autor als Recht desselben nicht kannte, vom Verleger die Abgabe von Exemplaren zu diesem Zwecke ver langt, so legt er auch den Verlagsvertrag in einer Weise aus, die sich mit den Erfordernissen nach Treu und Glaube;: mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht vereinbaren läßt. Gegen die guten Sitten verstößt die Handlungsweise des Verfassers auch deswegen, weil er Dritten den Bezug zum billigeren Preise zukommen lassen will, die unter allen Umständen darauf keinen Anspruch haben, während er selbst bei diesen: Kauf nur als Strohmann eintritt. Die Billigkeit eines Buches muß im Ladenpreis liegen. Besteht dein: Verfasser ein wirkliches Interesse für einen billigen Preis seines Buchs, so hat er bei Abschluß des Verlagsoertrags Gelegenheit, seinen: Willen Geltung zu verschaffen. Es geht nicht an, diese Gelegenheit zu versäumen und nach träglich diesen billigeren Preis dadurch erzwingen zu wollen, daß der Verfasser in Konkurrenz und Widerstreit mit dem Verleger Exemplare zum Buchhändler-Nettopreis an das Publikum ausbietet. Will dies d.r Verfasser in dem Um fang, wie es kürzlich versucht worden ist, so bietet sich für ihn nur ein korrelier Weg dar, der nämlich, das Buch im Selbstverlag erscheinen zu lassen. Daun kann er damit machen, was er will, und vom Buchhandel ganz absehen. Den Ausführungen Allfelds, wonach die gewerbs mäßige Verbreitung von Exemplaren zum Nettopreis durch den Verfasser unzulässig ist, stimmen wir bei. Nach unserer Überzeugung findet aber eine gewerbsmäßige Verbreitung schon dann statt, wenn der Verfasser gegen irgend einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil einen Sortimenter oder sonst einen Dritten mit dem fortgesetzten Vertrieb be auftragt. Dieser Fall liegt vor, z. B. bei der Manipulation, die folgende Anzeige in Heft 10 der Zeitschrift für ange wandte Chemie (März 1904) zur Folge hatte; -Die Mitglieder des Vereins deutscher Chemiker können bis auf weiteres die nachstehend verzeichnet?;: Werke mit 2S"/g Rabatt, also zu drei Viertel des bisherigen Laden preises beziehen. Der Bezug geschieht gegen Barzahlung durch »Köhlers Antiquarium-, Kurpriuzstraße 6, Leipzig, unter Vorweisung eines Rabattscheines, der unentgeltlich bei Herrn stuä. vbem. A. Genthe, Leipzig, Linnestraße 2/8, Physikalisch-chemisches Institut, zu entnehmen ist. Ostwald, Grundlagen d. anal. Chemie. Geb. L ^ 25 H — Grundriß d. allg. Chemie. Geh. 12 geb. 12 90 -Z — Grundlinien d. anorg. Chemie. 2. Ausl. Geb. 12 .E — H Ostwald-Luther, Hand- u. Hilfsbuch. 2. Aufl. Geb. II ^ 25 H Böttger, Grundriß d. quäl. Analyse. Geb. 5 25 H Ostwald, Lehrbuch d. allgem. Chemie. Band I. 2. Aufl. 21 ^ geb. 28 25 H Band II, 1. 2. Aufl. 25 ^ 50 «), geb. 27 .F 75 L Band II, 2. 2. Aufl. 21 „H 75 z, geb. 24 ^ — H., Wenn der Famulus des Autors oder der Sortimenter eine noch so geringe, selbst auf andern: Gebiete liegende un mittelbare oder mittelbare Entschädigung für seine Mühe waltung bezieht, so wird der Verfasser zum gewerbsmäßigen Verbreiter. Daß dies im obenerwähnten Fall gewollt ist, 412'
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