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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1904
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- Deutsch
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3122 Amtlicher Teil. 80, 8. April 1904. Petsch, der im Aufträge des Börsenvereins 1870 die gesetzlichen Bestimmungen über den Verlagsvertrag, die Ent- würfe und wissenschaftlichen Grundsätze zusammengestellt hat, sagt zu der Frage, Seite 74, lediglich: »Bei Entnahme von Exemplaren gegen Entgelt kann der Verfasser den Buchhändlerrabatt beanspruchen. - Es dürften auch diese Zitate völlig klarstellen, daß es zwar bis zum Erlasse der Verlagsokdnung Verkehrssitte ge wesen ist, dem Verfasser Exemplare seines Werkes käuflich zu einem Vorzugspreise zu überlassen, daß aber hierunter nur solche Exemplare verstanden waren, die der Verfasser in Ergänzung der chm zustehenden Freiexemplare für seinen eigenen Gebrauch Haben wollte. Es finden sich keinerlei Spuren in der Literatur, daß Verfasser jemals mit solchen Exemplaren versucht hätten, Handel zu treiben. Überhaupt muß der ganze Gebrauch als praktisch überaus belanglos angesehen worden sein; charakteristisch wenigstens ist es, daß weder A. Schürmann in seiner 93 Paragraphen umfassen den Grundordnung 1889 seiner mit einem Wort gedenkt, noch F. W. von Biedermann in seiner Verlagsordnung 1890, noch der Entwurf eines Verlagsrechts, den der Deutsche Schriftstelleroerband 1891 im Gegensatz zu der Verlagsordnung des Börsenvereins veröffentlicht hat. H 25 der Verlagsordnung ist in folgender Weise ent standen: In dem von Robert Voigtländer verfaßten ersten Entwurf der Verlagsordnung lautet tz 44: »Bei Entnahme von Exemplaren seines Werkes gegen Entgelt hat der Autor Anspruch auf Nachlaß von 25°/o vom Ladenpreise.- Diese Bestimmung ist der oben angeführten verlagsrechtlichen Lite ratur entnommen. Sie wurde vom Ausschuß für die Ver lagsordnung in den verschiedenen Lesungen nur hinsichtlich der Fassung umgestaltet, obwohl die Anregung gegeben war, den Verfasser am Weiterverkauf so erworbener Exemplare zu hindern. Als nämlich (Beilage zu Nr. 301 des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel vom 80. Dezember 1891) der Entwurf nebst Begründung mit der Bitte um Kritik veröffent licht worden war, haben mehrere buchhändlerische Vereine (Hamburg-Altonaer Buchhändlerverband, Kreis Norden, Rhei nisch-westfälischer Kreisverein, Verein österreichisch-ungarischer Buchhändler) und Herr Benno Schwabe in Basel den Ausschuß um eine Änderung jener Bestimmungen in dem Sinne gebeten, daß vom Verfasser erkaufte Exemplare nicht in den Handel kommen sollten. Daraufhin beantragte R. Voigt- länder als Schriftführer des Ausschusses, der Bestimmung folgende Fassung zu geben: »Der Verfasser ist berechtigt, Exemplare seines Werkes vom Verleger zum Buchhändler preise zu beziehen, falls die Exemplare nicht zum Wiederverkauf dienen sollen.« Diesen Antrag des Schriftführers hat der Ausschuß in der vom 22.—24. März 1892 stattgehabten Sitzung abgelehnt. Über die Gründe, welche den Ausschuß damals bestimmten, den Antrag seines Schriftführers abzulehnen, enthält das Protokoll nichts. Dagegen haben die vom Vereinsausschuß eingeholten Mitteilungen früherer Mit glieder des Ausschusses für Abfassung der Verlagsordnung genügenden Ausschluß ergeben. Man beabsichtigte, die be stehende Übung zu kodifizieren, und wollte dem Verleger die Möglichkeit belassen, wie seither in Ausnahmefällen dem Verfasser den Weiterverkauf der fraglichen Exemplare zu gestatten. Wegen des seltenen Vorkommens solcher Fälle erschien es kleinlich, ein allgemeines Verbot auszusprechen. Man hätte damit die überwiegende Mehrheit der Autoren verletzen können, die nicht daran gedacht hatten, ihr Werk weiter zu verkaufen, und denen der Gedanke eines plan mäßigen Vertriebs durch den Verfasser selbst unsympathisch war und auch heute noch ist. Auch empfand man kein Be dürfnis nach der abgelehnten Fassung, weil dem Ausschuß der Gedanke ganz fernlag, es könnte der Weiterverkauf von den Verfassern als Recht beansprucht und in größerem Um fange ausgeübt werden. Charakteristisch für die Auffassung auf seiten der Ver fasser ist der Zusatz, den der Schriftsteller Friedrich Streißler in Leipzig in einem zu dem Entwurf von dem Ausschuß eingereichten Abänderungsvorschläge gemacht hat. Streißler schrieb zum tz 24: »Den bestehenden Brauch glaube ich in folgender Fassung dieses Paragraphen richtig auszudrücken: ,Der Verfasser ist berechtigt, eine beliebige Zahl von Exem plaren seines Werkes zu dem für Wiederverkäufer jeweilig festgesetzten Barpreise vom Verleger zu beziehen.' Ich stehe jedoch nicht an zu, erklären daß dies eine von den Verlegern den Autoren freiwillig gemachte Konzession ist.» Die Entstehungsgeschichte des A 26 des Verlagsrechts ist in dem Gutachten von vr. Bielefeld richtig dargestellt Trotz des andern Wortlauts will der Paragraph nichts anderes besagen als H 25 der Verlagsordnung; Sinn und Umfang beider Bestimmungen decken sich also. Hinzuzufügen ist nur, daß die Motive zum Gesetz und die Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, die Kommentatoren und Mitteilungen der Teilnehmer an der bnndesrätlichen Kom mission, die zum Verlagsgesetzentwurf eingereichten Petitionen und das sonstige Material keinerlei Äußerung eines der gesetzgebenden Faktoren oder eines berufenen Sachver ständigen oder Interessentenkreises enthalten, welche die An nahme rechtfertigte, daß der Gesetzgeber bei Schaffung des Z 26 an ein Weiteroerkaufsrecht des Verfassers gedacht hat. In diesem Sinne spricht sich auch Voigtländer in seinem Kommentar (S. 228) aus. Andere Kommentatoren, ins besondere Müller-Meiningen, haben bei der Auslegung des tz 26 die historische Entwicklung übersehen. Allfeld (S. 487 u. 488) hat bei Abfassung seines Kommentars offenbar noch an die jetzt aufgetauchte Auslegung des Z 26 gedacht, denn er sagt: »Sind aber nicht alle Abzüge der Auflage aufge kauft . . ., so berechtigt der Erwerb der Abzüge den Ver fasser zu keiner Verfügung, welche einen Eingriff in die Rechte des Verlegers enthält, insbesondere nicht zur gewerbs mäßigen Verbreitung der Abzüge.« Um so mehr darf man hoffen, daß bei der Lösung dieser grundsätzlichen Frage im Rechtswege die Gerichte der Entwicklungsgeschichte und dem Zweck des Gesetzes das ausschlaggebende Gewicht beilegen werden. 2. Gutachten des Rechtsanwalts Lw. Fuld. Die Fragen o.) Verstößt ein Autor, der von seinem Verleger auf Grund von Paragraph 26 des Verlagsgesetzes die Lieferung von Exemplaren seines Werkes zum Buch händlerpreis verlangt, um sie, selbst gegen den Willen des Verlegers, mit und ohne Gewinn weiter zu ver kaufen, gegen Treu und Glauben, und b) Verstößt ein Verleger, der auf Grund des Verlags- oertrags einem Autor zwecks Weiterveräußerung, über die bedungenen Freiexemplare hinaus weitere Exem plare zum Buchhändlerpreis überläßt, durch Abschluß eines derartigen Vertrags gegen die guten Sitten im Buchhandel? beantworten sich wie folgt: a) Die durch Paragraph 26 dem Verleger auferlegte Pflicht, dem Verfasser die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werks zu den niedrigsten Preisen auf Ver langen abzulassen, zu denen er das Werk im Betrieb seines Verlagsgeschäfts abgibt, enthält in der Hauptsache keine Neuerung, sondern die Kodifikation eines bestehenden Handelsgebrauchs; sowohl bei der Entstehung desselben, als
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