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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1934
- Strukturtyp
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- 1934-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1934
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- Deutsch
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Nr. 88 (R. 54t. Leipzig, Donnerstag den 26. April 1934 101. Jahrgang. RÄMwmüer TÄ Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr,: Reichssportblatt. In den von der Reichssportbehörde versandten Rundschreiben, die zum Bezug des Reichssportblattes ausforderten, war die Be zugsmöglichkeit durch den Buchhandel nicht aufgeführt. Auf An frage des Börsenvereins beim Herrn Rcichssportführer hat dieser mitgeteilt, daß der Buchhandel selbstverständlich von dem Verkauf des Reichssportblattes nicht ausgeschaltet ist. Der Reichssport führer legt vielmehr großen Wert daraus, daß sein amtliches Organ schnell und durch möglichst viele Organisationen in die interessier ten Kreise gelangt. Ab Nr. 9 des Reichssportblattes wird in den Lieferungsbedin gungen gesagt: »Bestellungen nimmt jedes Postamt sowiejede Buchhandlung entgegen». Leipzig, den 23. April 1934. Di. Heß. Die wissenschaftliche Leihbücherei. Eine vorwiegend juristische Untersuchung. I. Das wissenschaftliche Leihbücherciwescn ist ein buchhändleri scher Gewerbczweig, der, auf einige wenige alte Unternehmungen begrenzt, ein ebenso unbekanntes wie dornenreiches Fachgebiet dar stellt. Wissenschaftliche Leihbüchereien gibt es nur verschwindend wenig im Vergleich zu der augenblicklich ja übermäßig starken Zahl der belletristischen Z, und die Schwierigkeiten für den Unternehmer einer Fachleihbücherei sind sehr groß. Um so wichtiger erscheint es mir angesichts der vielen neuen Dinge, die in unserem Berufsleben geschehen, die Sonderstellung der wissenschaftlichen Leihbücherei einmal kurz herauszuschälen. II. Ein Blick auf die Geschichte der Leihbücherei zeigt, daß diese selbst zwar bis ins graueste Altertum zurück zu verfolgen ist, daß aber eine deutliche Trennung der schöngeistigen von der wissenschaft lichen Bücherei erst in unserem Zeitalter sichtbar wird. Gewerbsmäßige Verleiher von Schriften gab es schon in Athen, Rom, Antiochia; aber sie haben Wissenschaft und Poesie wohl gleicherweise den Wissensbedürftigen gegen Entgelt zugänglich gemacht. In neuerer Zeit sind dann die Leihunternehmer vom Aus-- leihen wissenschaftlicher Literatur mehr und mehr abgekommen, da Kloster- und Universitätsbibliotheken zur Genüge der Gelehrtenwelt den Studienstoff zur Verfügung stellten. Und auch augenblicklich ist es so, daß Staats- und Universitätsbibliotheken primär von der wissenschaftlichen Welt benutzt werden. Bei dem in neuester Zeit mehr und mehr anwachsendcn Wisscnsstofs und der unendlich hohen Zahl der Bücher dürfte das allerdings eine Entwicklung darstellen, die niemals mehr rückwärts laufen wird. Gewerbliche Fachbüchereien gibt cs zur Zeit Wohl nur noch auf rechts- und staatswissenschaftlichem Gebiet; Versuche der Grün dung auf medizinischem oder philologischem Gebiet waren immer nach kürzester Zeit zum Mißlingen verurteilt. 9 Hier wie im ganzen Aussatz sind die Ausdrücke »Leihbücherei» für das gewerbliche Unternehmen und »Bibliothek« sür die in öffent licher Hand befindliche Anstalt als Gegensätze gebraucht. Wie weit und unter welchen Voraussetzungen die wissenschaft liche Bücherei, also die juristische, heute lebensfähig ist und welche Bedeutung ihr zukommt, soll untersucht werden. III. Zunächst eine Vorfrage noch: Ist denn die Fachbücherei mit Recht als zur Fachschaft der Leihbüchereien gehörig anzuschen? Der Rechtscharakter der Leihbücherei ist einmal von mir ?) da hingehend definiert worden, daß es sich hier um ein gewerbliches Unternehmen handelt, welches die Vermietung von Büchern zum Gegenstand hat. »Vermieten« ist in der Rechtssprache unseres bür gerlichen Gesetzbuches ein Verleihen gegen Entgelt. Und damit ent sprechen auch die Fachbüchereien dem allgemeinen Begriff der Leih bücherei; denn sie verleihen, wenn auch in einzelnen Punkten ihres Leihvcrtrages unterschiedlich von ihrem belletristischen Vetter, ihre Fachliteratur entgeltlich an beliebige Kunden. Sie sind also ein voll gültiger und sogar wichtiger Teil des Leihbüchcreigewerbes, wichtig vor allem deswegen, weil es ihr Verdienst ist, Streitfragen geklärt zu haben, die für das gesamte Leihgewerbe von Bedeutung sind. IV. Aber sie nehmen allerdings eine weitgehende Sonderstellung ein. Das läßt sich schon rein äußerlich an der vielfach wesentlich anderen Fassung ihrer Mietbedingungen und damit an den anders gearteten Verträgen mit ihren Kunden erkennen. 1. Während bei der belletristischen Leihbücherei die Einzel miete die seltene Ausnahme darstellt — diese Büchereien bekämpfen geradezu oft durch besonders hohe Preise die Einzelausleihung —, bildet sie sür die Fachbücherei absolut die Regel. Die Leihbedingungen der gewöhnlichen Bücherei regeln also — meist in lakonischer Kürze — vor allein Art und Weise ihres Abon nementsverhältnisses, auf welchem sich allein ihre ganze Kalkula tion ausbaut; die Bedingungen der Fachbüchereien stellen in erster Linie Erfordernisse des Einzelmietverhältnisses auf und geben an schließend mannigfache Bestimmungen für sich hieraus ergebende Einzclstreitpunktc. Schon die rein äußerliche Betrachtung der Leih- bcdingungen und der üblicherweise abgeschlossenen Leihverträgc las sen also die Sonderstellung der Fachbücherei erkennen. 2. Gründe für diese Unterschiedlichkeit sind die Eigenart des wissenschaftlichen Buches und seines Kundenkreises. Das wissenschaft liche Buch ist, das wissen wir alle, durch den beschränkten Abneh merkreis und die dadurch bedingte geringere Auflagenhöhc, durch den (gerade in der Rechtswissenschaft, zumal in der Jetztzeit!) schnell veraltenden Inhalt, durch das besonders hohe Risiko des Verlegers in bezug auf den Wert des Werks und die Anerkennung durch die Fachgsnossen und durch noch verschiedene andere Gründe teurer als ein an Seitenzahl und Ausstattung entsprechendes Dichtwerk oder sonst der allgemeinen Unterhaltung und Belehrung dienendes Buch -). Daraus folgt unweigerlich, daß auch die Leihgebühr eine ent sprechend höhere sein muß. Der Kundenkreis ist aber auch ein wesentlich anderer. Von einer Fachbücherei wird aus alle Fälle für das von ihr gewählte Gebiet weitestgehende Vollständigkeit verlangt. Es ist hier nahezu unmöglich, ein »zum Schlager erklärtes« Buch besonders zu emp fehlen und damit Lücken der sonstigen Literaturanschafsung zu über decken, auszufüllen. Der Fachkunde verlangt Vollständigkeit, er will ganz bestimmte Bücher mieten oder jedenfalls die Bücher über ein »> Bahr, Die Rechtsstellung der Leihbüchereien S. 10. Vgl. auch Paschke-Raih, Lehrbuch d. dt. Buchhandels S. 81. 388 ,
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