Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340426
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193404268
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340426
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-04
- Tag1934-04-26
- Monat1934-04
- Jahr1934
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
x° 96, 26. April 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. Dtschn Buchhandel. Es gibt gerade zu diesem Fall, das sei erwähnt, noch eine andere, wenn auch nicht herrschende Ansicht, wonach ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Kunden vorliegen müsse, um diese Schaden ersatzpflicht zu begründen. Das würde bedeuten, daß i» dem Falle, wo die verspätete Rückgabe des Buches ohne Verschulden des einen oder anderen Teils ersolgtc, der Lcihbüchereibesitzcr genau seinen durch die Verspätung entstandenen Schaden Nachweisen müßte. Das ist natürlich so gut wie unmöglich, da gerade in dem großen Betriebe einer Fachbücherci das einzelne Buch in seiner Wanderung durch die Hände der verschiedenen Kunden gar nicht verfolgt werden kann. Diese Ansicht ist anch als im Ergebnis ungerecht fallen gelassen worden; die Bücherei kann ohne Rücksicht aus das etwaige Nichtver- schnlden des Kunden bei Vorenthaliung Schadenersatz fordern, minde stens in Höhe der ausbedungenen Leihgebühr. c> Ein weiterer Sonderstreitfall tritt dann auf, wenn der Leih- knnde mit der Forderung kommt, er wolle das Buch, das er dann und dann entliehen habe, käuflich erwerben. Im belletristischen Lcihbetricb kommt dieser Fall kaum einmal vor, und eine entsprechende Bestimmung in den Leihbcdingunge» fehlt auch regelmäßig. Es ist nicht üblich und auch nicht vorteilhaft, ein Unterhaliungsbuch, das man entliehen Hai, käuflich zu erwerben; auch die Büchereien selbst haben daran in den seltensten Fällen Interesse'). Anders in, Betriebe einer Fachbücherci: Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden. Beim ersten handelt cs sich um ein seltenes — ver- grissencs — wissenschaftliches Werk, das im Handel nicht erhältlich ist und welches der Kunde glühend gerne sein Eigentum nennen möchte. Hier liegt es auf der Hand, daß die Bücherei absolut kein Interesse am Verkauf hat. Der zweite Fall ist in der Praxis sehr häusig; der Kunde hat ein Leihbuch unvorteilhast lange behalten und glaubt »nn nach dem weiter oben widerlegten Grundsatz, die Leihgebühr dürfe schließlich nicht den Buchwert übersteigen, ein Recht zu haben, durch geringe Dranfzahlung auf die entstandene Mietsumme bzw. durch Erlaß der Gebühr und bloße Entrichtung des Kaufpreises das ent liehene Buch zu Eigentum zu erwerben. Grundsätzlich hat die Bücherei natürlich auch hier kein Interesse daran, ein Mietbuch zu verkaufen, sie wird höchstens sagen: »Erst zahle die Leihgebühr, dann wollen wir über den Kaus verhandeln!« Und eine Berechtigung des Kunden ist hier ja auch aus gar keine» Fall zu konstruieren °). Die Bücherei mutz auch nur wieder ihren Bücherbestand ergänzen und wird da bei meist gezwungen sein, ein neues Buch an Stelle des verkauften alten einzustellen, ein undankbares Geschäft für siel »> Jedenfalls so lange nicht, als das aktuelle Interesse für das entliehene schönwtssenschastliche Buch noch nicht nachgelassen hat.' Vgl. auch die Ausführungen Birnbachs in »Die neuzeitliche Leihbücherei« S. 881 -') Vgl. auch K 9 der Verkanfsordnung sür den Deutschen Buch handel: ». . . Die dem Käufer bei der Verleihung berechnete Einzel leihgebühr darf vom Kaufpreis abgezogen werden.« Allerdings gibt es einige Buchhandlungen, die nebenbei wissen schaftliche Werke ausleihen und die Sonderbestimmung getroffen haben, daß bei käuflicher Übernahme eine Leihgebühr nicht zu ent richten sei. Dann handelt cs sich bei der Verleihung ln erster Linie um einen Anreiz zum Kaus, und damit scheidet der Fall aus unserer Erörterung aus*"). ck) Ein weiterer Punkt ist kurz zu erwähnen, das ist die Weiter gabe entliehener Bücher. Dem gewöhnlichen Lcihbüchereiinhaber ist cs im allgemeinen gleichgültig, ob bas entliehene Buch auch noch von ande ren Personen gelesen wird; eniwedcr betrachtet er das als besonderen Anreiz zum Abschluß neuer Abonnementsverträgc, oder er sagt sich doch, daß er es nicht ohne erheblichen Kostenaufwand verhindern kann, und damit duldet er es stillschweigend. Anders ist es im Betriebe der wissenschastlichen Bücherei. Hier wird es sich nämlich nicht um bloße Weitergabe an Angehörige han deln ldenn diese werden in den seltensten Fällen an solcher Lektüre Gefallen finden!), sonder» um sogenannte llntervcrmietung, mit ande ren Worten: Der Kunde macht sich aus der Weitergabe ein kleines Sondergeschäft, er verweist sogar kaltlächelnd, wie leider die Praxis lehrt, die Bücherei, wenns ans Bezahlen geht, an den von ihm er korenen Nachfolger. Das Gesetz kommt hier der Bücherei zur Hilfe, indem es bestimmt, daß Weitergabe an Dritte, insbesondere Untervermictung, nicht statt haft sei. Die Bücherei kann sich also wenigstens immer an den eigent lichen Entleiher halte», womit allerdings noch lange nicht der Miß stand der Weitergabe selbst beseitigt Ist. Hier hilft nur — ein wenig — das meist gewählte Mittel des ausdrücklichen und energischen Verbots in den Mietbedingungen. e) Ohne angemessene Kaution kann ein vernünftig geführtes Leihbüchcreiunternchmen nicht auskommen; das ist oft genug von maßgeblichen Fachleuten betont worden, wenn auch leider die Ent wicklung der letzten Jahre in ihrem harten Konkurrenzkampf oft andere Handhabungen gebracht hat. Um so weniger also kann die Fachbücherei mit ihren durchschnitt lich bedeutend wertvolleren Leihbüchern auf die Sicherheitsleistung verzichten. Zur tatsächlichen Handhabung ist an dieser Stelle nichts weiter zu sagen; nur ein Sondersall ist kurz zu erwähnen, nämlich die von den wissenschasiltchen Büchereien geübte Nachnahmesendung von angcsorderte» Mietbüchern. Die Sache gehl so vor sich, daß ein — auswärtiger — Kunde be stimmte oder bestimmbare Bücher zur Miete anfordert und ihm diese nun zugesandt werden, jedoch unter einer Rachnahmelaft in Höhe der zu hinterlegenden Kaution. Hier haben zuweilen die Kunden die An nahme verweigert, begründet meist durch Nichtkcnntnis der Leih- ") Meist wird es sich auch uni Anrechnung einer ganz kurzen Leihzeit handeln. Zu prüfen wäre, ob nicht das Rabattgesetz vom L5. November 1838, das Preisnachlässe sür »gewerbliche Leistungen« des täglichen Bedarfs auf 3 °/» beschränkt, hier Anwendung findet. Oie Stimme -es Die Käufer sollen Kunden werden! In seiner Neujahrsansprache hat der Präsident der Reichsschrift tumskammer vr. Blunck auch dem Buchhandel einen frommen Wunsch gespendet, nämlich, »daß die Buchläden sich neu bevölkern«. Das wünscht der Kulturpolitiker, der Autor und vor allem aber der Buch händler selber. Die Kaufkraft der gewohnten Käuferschichten aus dem Bürgertum ist geschrumpft und geschwunden. Die Absatznot erfordert Umschau nach neuen Käuferschichten. So rechnet der kluge Kaufmann. Von der kulturellen Aufgabe her gesehen denken wir mehr wie die Pastoren, die sich eine volle Kirche wünschen, damit ihre Verkündi gung von vielen gehört werde. Wir wünschen einen vollen Buchladen, um unsere Vermittlungsarbeit, die menschlich-geistig unsere Selbstdar stellung und unsere sittliche Erfüllung ist, in großem Umfang wirken zu lassen. Deshalb schauen wir nach neuen Käufern aus. Sie kommen anch schon im einzelnen, die wir als neue Käufer schicht ansprechen: Der SA-Mann, im Beruf Kraftwagenfahrer, Me tallarbeiter usw., er kauft Karten, Wehrsporttafeln, Schaubücher der Revolution. Es kommt der Amtswalter, im Beruf Glaser, Dreher, Kassierer oder sonst etwas, er will Hefte aus der Lehrmeister-Bücherei, er kauft Broschüren aus der Bewegung, er sucht ein Siedlungsbuch. Oder der Lehrling aus der Hitlerjugend, er fängt mit einem Reclam- heft an, Wilhelm Tel! oder Zriny, er nimmt ein Liederbuch mit, er sucht eine Juugengeschichte zum Vorlesen für seine Gruppe. Nur einige Beispiele zur Kennzeichnung! Zu Weihnachten kamen sie wieder: der Iungbuchhändlers. eine kaufte einen Roman, den er im Film gesehen hatte, der andere hatte sich Geld zusammeugespart für ein Segelfliegerbuch, und der Hitlerjunge kaufte sich einen Band Tiergeschichten. So fängt es an. Die bisher meistens unliterarische, d. h. nur Zeitung-lesende Schicht der sogenannten werktätigen Bevölkerung, auch die unliterarische Schicht des gewerblichen Mittelstandes, ist durch die Gliederungen der Bewegung geistig mobilisiert. Es werden Auf gaben an sie herangetragen: Geh in die Buchhandlung und hol dir das! Dann kommen sie. Und wir erkennen sie meist an ihrem nicht gerade scheuen, aber doch etwas unbeholfenen Auftreten. Sie suchen das Buch als praktische Lebenshilse. Sie wollen und sie sollen be sonders betreut sein. Für sie schaffen wir die billigen Sachen an. Sie sind empfänglich für Anregung. Sie sind treu, offen und bereit zur Bindung, vor allem dankbar für gute Beratung, die auf ihr weniges Geld Rücksicht nimmt. Sie sind oftmals beim ersten Kauf Kunden geworden. Sie werden nicht gleich wiederkommen. Aber wenn sie etwas brauchen, kommen sie wieder. Sie erfordern oft viel Geduld, wenn sie vorsichtig erst eine Auskunft einholen. Aber sie merken rasch den Unterschied von Buchhändler und Buchkrämer. Es ist manch mal der Gedanke geäußert worden, man müsse Bücherstuben in Ar beitervierteln errichten. Das ist mit Recht als Rückfall in die über wundene Klassensonderung abgelehnt worden. Wir wollen den Arbei ter in unsere eigene Buchhandlung hereinholen. Wir wollen ihn vom Warenhaus und von der Papierhandlung, wo er sich bisher seine Bücher besorgte, weggewöhnen. Der junge Arbeiter, der im Arbeits lager oder in der Hitlerjugend oder in der SA Bücherlesen lernte, 387
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder