Vekanntnrachuus Vetr.: Änderungen der Verkaufsordnung. Hierdurch geben wir folgende Änderungen des Wortlauts der buchhändlerischcn Berkanfsordnnng vom 4. Juli 1933 bekannt: Nene Fassung von 8 5 Zifs. 0: „Tic Gewährung von Bermittlcrprovisio» in bar oder Ware ist zulässig, wenn dem Vermittler von der liescrnden Buchhandlung die Verpflichtung anf- erlegt wird, den vorgeschriebenen Ladenpreis cinzuhaltcn, d. h. dem Käufer in keiner Form einen Preisnachlaß zukommcn zu lassen. Für Verstöße hat die liefernde Buchhandlung zu hasten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eines Vermittlers eine Vertragsstrafe von mindestens NM 50.— z» entrichten. Jedes öffentliche Angebot von Vermittlerprovision durch Zeitungen, Geschäftsanzeigen und andere Drucksachen ist unzulässig; das Angebot darf nur in verschlossenen, an bestimmte Personen gerichteten Einzclbricfcn erfolgen." Reue Fassung von 8 X Ai ff. 2 Abs. 2 u. 3: „Das öffentliche Angebot der Postfrcien Lieferung nach dem Ausland ist unzulässig. Für den Begriff des öffentlichen Angebots sind die Bestimmungen des 8 5 Ziff. 0 sinngemäß anznwcndcn." Diese Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Leipzig, de» 20. April 1034. Oer Aktionsausschuß des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Ile. Friedrich Lldenbourg, Vorsitzender Vekauutnrachrms Detr.: Lieferungen an Volksbüchereien. Rach verschiedenen vergeblichen versuchen in früheren Jahren, den vertreibenden Buchhandel in die Belie ferung der Volksbüchereien, die ihm zum großen Teil verlorengegangcn war, wieder einzuschalten, ist es dank der Initiative des derzeitigen kommissarische» Vorstandes der Bereinigung für volkstümliches Büchereiwesc» e. v. in Leipzig, der Herren Oberrcgierungsrat vr. Gelbhaar, stellvertretender Kreishauptmann von Leipzig, Ministerial rat vr. Hans Reuter vom Sächsischen Ministerium für Volksbildung und vr. Hans Beyer vom Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung gelungen, zu einem Vertragsabschluß zu kommen. An ihm waren außer den Regierungen von Preuße» und Sachsen die Reichsschrifttumskammer und der verband Deutscher Volksbibliothckare fördernd beteiligt. Die Einigung ist auf der Grundlage erfolgt, daß der Börscn- verein der Deutsche» Buchhändler als Mitglied in die Bereinigung für volkstümliches Büchereiwesc» e. B-, die Nachfolgerin der Zentralstelle für volkstümliches Büchereiwese», eingctreten und gleichzeitig unter Zeichnung eines erheblichen Geschäftsanteils Gesellschafter des Einkaufshauses für Büchereien G. m. b. H. in Leipzig ge worden ist. von Veröffentlichung der neue» Satzung des Einkanfshauses für Büchereien G. m. b. H. sehen wir ab, da sic die buchhändlcrischc Allgemeinheit nicht berührt. Dagegen gebe» wir nachstehend die LicsernngS- ordnnng des Einkaufshanscs für Büchereien vom 20. April 1034 und den zwischen dem Börsenverei» der Deutschen Buchhändler und dem verband Deutscher volksbibliothckare über Skvntogcwährung an volkstümliche Büchereien abgeschlossenen Vertrag vom 20. April 1034 bekannt. Aus beiden ergibt sich die zukünftige Regelung des ge schäftlichen Verkehrs zwischen Buchhandel und Volksbüchereien. Alle bisher geltenden örtlichen Vereinbarungen treten damit außer Kraft. Wir erhoffen aus dem Bertragswerk die Beendigung eines jahrelangen Strcitzustandes. Wir sind gewiß, daß sich die neue Regelung zum Segen für beide an ihr beteiligten Teile, die Volksbüchereien und den Buch handel, auswirken wird. Wir danken allen denen, die am Zustandekommen der Verträge mitgewirkt haben. Leipzig, den 20. April 1034. Oer Aktionsausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vr. Friedrich Lldenbourg, Vorsitzender. 394