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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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X- 99, 30. April 1934. Redaktioneller Teil. BSrI-nil-tt I. d. Dtlchn Buchha»d-I. Vertrag zwischen dem Börsenvercin der Deutschen Buchhändler und dem Verband Deutscher Volksbibliothckare über Skontogcwährung an volkstümliche Büchereien. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig und der Verband Deutscher Volksbibliothekare e. B. zu Berlin, beide Fachverbände der Reichsschrifttumskammer, vereinbaren folgen des: l. Bei Lieferung neuer deutscher Bücher an die volkstümlichen Büchereien darf gemäß nachstehender Staffelung ein Skonto bis zu 10"/» gewährt werden: Für volkstümliche Büchereien in Orten bis zu 10 OM Einw.: von RM 500.— an 5°/» von RM 1000.— an 7/4 "/» von RM 2000.— an 10°/° Für volkstümliche Büchereien in Orten bis zu 30 WO Einw.: von RM 1000.— an 5«/° von RM 2000 — an 7/< °/° von RM 3000.— an 10 °/° Für volkstümliche Büchereien in Orten bis zu lüü vOO Einw.: von RM 2 000.— an 5°/° von RM S 000—an 7/4°/« von RM 10 000.— an I0°/° Für volkstümliche Büchereien in Orten von über 100 000 Einw.: von RM 5 000.— an 5°/° von RM 10 000.— an 7/4°/« von RM 25 000.— an 10°/«. Von der Skontogewährung sind ausgeschlossen alle Bücher in Bibliothckscinbändcn, Zeitschriften, die mehr als zwölsmal jährlich erscheinen, und sämtliche Artikel, die vom Verleger mit weniger als 30°/° rabattiert werden. 2. Die Gewährung des Skontos setzt die Bezahlung innerhalb sechs Wochen nach Lieferung voraus. 3. Die Büchereien werden bei Gewährung der in Ziffer I be- zeichnetcn Skonti alle von ihnen zu beziehenden neuen deutschen Bücher vom ortsansässigen Sortiment beziehen und höhere als die vertraglichen Rabatte weder verlangen noch annehmcn. 4. Die Vereinbarung kann beiderseitig mit jährlicher Frist zum 31. Dezember jedes Jahres gekündigt werden. Leipzig, den 28. April 1934. Für den Börsenverein der Deutschen Buchhändler: vr. Fr. Oldenbourg. E. Reinhardt. D i e d e r i ch. Für den Berband Deutscher Bolksbibliothekare e. B.: vr. W. Schuster. Lieferungsordnung des Einkausshauses sür Büchereien vom 28. April 1034. 8 i. Das Einkaufshaus für Büchereien, G. m, b. H., Leipzig, führt im allgemeinen nur Bücher in Bibliothekseinband und in rohen Bogen gemäß einem vom Verwaltungsrat der Vereinigung sür volkstümliches Bücherciwescu ausgestellten und laufend zu ergän zenden Lagerverzeichnisse. 8 2. Das Einkausshaus liefert nur über das Sortiment. 8 3. Der dem Sortimenter zu gewährende Rabatt beträgt 25°/°. 8 4. Etwa erforderliche bibliothekstechnische Souderarbeiten — Einschlagen der Originaleinbände in Dermatoid oder Zaponieren zum Schutz gegen Verschmutzung, Signieren der Bücher, Eiu- klebcu von Fristblättern u. a. — die von den Büchereien bestellt werden, sind besonders zu berechnen. 8 5. Die Büchereien und Beratungsstellen wählen sich die Sorti mentsbuchhandlungen, denen sie ihre Aufträge erteilen wollen, selbst. Büchereien und Beratungsstellen in Orten, in denen kein Sortimenter seinen Sitz hat, sollen daraus hingewiesen werden, sich an einen benachbarten Sortimenter zu wenden. Ein Zwang in dieser Hinsicht kann auf sic jedoch nicht ausgeübt werden. Die Belieferung soll nur durch Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig erfolgen. 8 6. Die Büchereien und Beratungsstellen haben sich bei den Be stellungen über die Sortimenter besonderer Vordrucke zu be dienen, die vom Einkaufshaus kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 8 7. Ob die Büchcrscudungen über den Sortimenter zu leiten oder unter Beigabe eines Lieferscheins unmittelbar an die Bü chereien zu richten sind, entscheidet der Sortimenter von Fall zu Fall im Einvernehmen mit der bestellenden Bücherei. Im allge meinen ist der billigste Weg zu wählen. Die Abrechnung geschieht grundsätzlich mit dem Sortiment. 8 8. Über den Abrechnungsverkehr, insbesondere über den Ab rechnungsausgleich, sind noch besondere Bestimmungen festzu setzen. 8 9. Bersandspesen trägt das Sortiment. WeVanntmachtrug. Betr.: Vertrag mit dem Deutschen Studentenwerk. Wir veröffentlichen nachstehend den mit dem Tentschen Ltudentenwerk e. B. abgeschlossene» Vertrag, der die Belieferung der planmäßig zu fördernden Studenten regelt, und geben unserer Freude darüber Ausdruck, daß es nach früheren vergeblichen Verhandlungen jetzt gelungen ist, zur Einigung mit dem Deutschen Ltndcnten- werk c. B. zu kommen. Die bestehenden örtlichen Vereinbarungen treten alsbald außer Kraft. Im einzelnen verweisen wir ans die dem Bertragstext angefügten Erläuterungen. Die Gutscheine sind bei der Geschäftsstelle des vörsenvcreinS gegen Erstattung der Auslagen anzufordcrn. Leipzig, den 28. April 1034. Der Aktionsausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Fr. Oldenbonrg, Vorsitzender. 395
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