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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1934
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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X- SS, 30. April 1834. Redaktioneller Teil. «örs-nblatt I. d. Dtschn Buchh-nd«I. Vertrag. Zwischen den, Deutschen Studenten werk e. V., Dres den, nachstehend mit D.S.W. bezeichnet, und dem Börse nvereinderDeutschenBuchhändler zu Leipzig, nachstehend mit B.V. bezeichnet, ist folgender Vertrag abgeschlossen: 8 i. Das D.S.W. veranlaßt die örtlichen Studentenwerke, sämt liche Bestände an neuen und antiquarischen Büchern bei Inkraft treten des Vertrages aufzulösen und allen ihren Abteilungen grundsätzlich jeden Handel mit Büchern zu untersagen. Die Studierenden werden vom D.S.W. daraus hingewiesen, die von ihnen benötigten Bücher durchweg bei den örtlichen Buch handlungen zu kaufen. 8 2. Der B.B. veranlaßt, daß bei Lieferungen wissenschaftlicher Lehrbücher, soweit sie den Preis von RM 3.— überschreiten, unter den folgenden Bedingungen an nachweislich bedürftige Studierende ein Nachlaß von 15"/° auf de» Ladenpreis gewährt wird. Diese Nachlaßgewährung von 15°/» ist auf die planmäßig geförderten Studierenden zu beschränken, insgesamt auf 6"/° jeder Einzelstudentenschaft. 8 3. Zur Bearbeitung der Frage, wie allen Studenten das wissen schaftliche Buch wieder zugänglich gemacht werden könne, richtet jedes örtliche Studcntcnwerk eine besondere Abteilung ein, zu der der Börsenverein einen Vertreter des ortsansässigen Buch handels entsendet. Dieser Abteilung liegt neben der gemein schaftlichen Arbeit insbesondere die Durchführung dieses Ver trages ob. 8 4. Diese Abteilung zeichnet unter Heranziehung der Förde rungskartei den verbilligten Bücherbezug der einzelnen Studie renden fortlaufend auf. Insbesondere wacht sie darüber, daß jeder Studierende von jeden, wissenschaftlichen Lehrbuch nur ein Exem plar bezieht und sich verpflichtet, die von ihm entnommenen Bücher nur zum eigenen Gebrauch zu verwenden. 8 5. Jeder Studierende kaust die von ihm gewünschten wissen schaftlichen Lehrbücher gegen Barzahlung zum vollen Ladenpreis in einer von ihm selbst zu wählenden Buchhandlung. Die ihm von seinem Buchhändler ausgestellte Quittung über die gekauften voll bezahlten Bücher reicht er beim Studentenwerk seiner Hoch schule ein. Die Rückvergütung des Nachlasses übernimmt das Studentenwerk. Als Anteil des Buchhändlers am Nachlaß hat der betrefsende Sortimenter 15°/° Nachlaß dem Studentenwerk zurückzuzahlen. Das Studentenwerk fordert ihn unter Verwendung des vom B.V. herausgegebenen zweiteiligen Bons und unter Vorlage der Quit tung vom bestellten Vertreter des ortsansässigen Buchhandels an. Der eine Teil des Bons ist für die Verrechnung des Preisnach lasses zwischen Sortimenter und Verleger bestimmt. Bei Zahlung des Betrages ist die Quittung an das D.S.W. zurückzugeben. 8 6. Der Vertrag ist zunächst für ein Jahr abgeschlossen. Er ist nach Ablauf dieser Zeit jeweils mit vierteljährlicher Frist, jedoch nur zum 1. April oder 1. Oktober kündbar. 8 7. Das Deutsche Studentenwerk fordert die Deutsche Studen tenschaft auf, diesem Vertrage beizutreten. Leipzig, am 24. April 1934. Der Vorstand des Börsciwcrcins der Tcutschcn Buchhändler zu Leipzig. vr. Fr. Oldenbourg. Diederich. Reinhardt. Dresden, am 24. April 1934. Deutsches Studentcnwerk E. P. Der Vorsitzende: vr. Heidebroest Zusatz zum Vertrag zwischen de,» Deutschen Studentenwerk e. V., Dresden, und dem Börscnverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vom 24. April 1934: 8 5 Absatz 3: Der vom Buchhandel gewährte Nachlaß ist gemäß des Vertrages von Sortiment und Verlag zu gleichen Teilen zu tragen. Der Abschnitt des Gutscheines für den Verlag ist dem Verlag zur Gutschrift zu übersenden. Leipzig, am-27. April 1934. Der Vorstand des Börseiwerrins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. v,. Fr. Oldenbourg. Diederich. Reinhardt. Dresden, an, 27. April 1934. Deutsches Studentenwcrk E. V. Der Vorsitzende: vr. Heidebroe!. Der Vertrag mit dem Deutschen Studentenwerk. Durch den Abschluß des Vertrages mit dem Deutschen Stu dentenwerk ist die neue Grundlage geschaffen, um mit der ge samten Studentenschaft zu einer engeren Zusammenarbeit in den einzelnen Hochschulstädten zu kommen. Von seiten der Stu dentenschaft werden unsere wirtschaftlichen Notwendigkeiten durch den Vertrag anerkannt. Die Vergünstigung, die wir denjenigen Studenten zuerkennen, die Planmäßig vom Studentenwerk ge fördert werden, wird als Beitrag zu den Gesamtmitteln des Studentcnwerks angesehen. Dieser Betrag erfährt dadurch eine bestimmte Begrenzung, daß nur 8"/« der Studierenden mit diesen Mitteln gefördert werden sollen. Die Gewährung von irgend welchen Preisnachlässen für die Studenten in den Geschäften ist unzulässig. Die Vergünstigungen, die nach dem Vertrag zu ge währen sind, werden ausschließlich von den örtlichen Abteilungen des Studentenwerkes durchgeführt. In diesen Abteilungen wird ständig ein vom Börscnverein entsandter Ortsbuchhändler ver treten sein. Die Bekanntgabe dieser Vergünstigungen liegt ledig lich in den Händen des örtlichen Studentenwerkes. 398 In der Praxis wird sich der Vertrag wie folgt auswirken: 1. Alle Bücherämter und Besorgungsstellen an den Hoch schulen werden untersagt, sämtliche noch vorhandene Be stände an neuen und antiquarischen Büchern werden auf gelöst. Die bestehenden Verträge werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 2. Der Studierende wird durch das örtliche Studentenwerk darauf hingewiesen, daß er feine Bücher bei seinem Buch händler zu kaufen hat — auch der bedürftige. 3. Der letztere kaust in seiner Buchhandlung gleichfalls die Bücher zum vollen Ladenpreis und läßt sich darüber eine Quittung ausstellen. 4. Diese Quittung legt er dem örtlichen Studentenwerk vor und erhält dort die entsprechende Vergütung. 5. Das Studentenwerk überreicht am Ende des Monats dem Vertreter des Ortsbuchhandels die entsprechenden zwei teiligen Gutscheine mit den dazugehörigen Quittungen. (Die Gutscheine werden vom Börsenverein angefertigt und den Studcntenämtern zugestellt.)
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