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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Eoncelsionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, kön nen auch ohne derartige vorhergegangene Einschreitungen auf admi nistrativem Wege eingezogen werden. (§. 2 des Bundesbeschlusses.) Art. 3. Die, Entschließung auf Gesuche um Erlaubniß zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunst händlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lese- Cabinets ist von dem Ministerium des Innern zu ertheilen. Die deßfallstgen Gesuche sind bei den Kreisämtern einzureichen und von diesen mit Bericht dem Ministerium des Innern vorzu legen. Art. 4. Die Einziehung der ertheilten Eoncesston zum Betrieb eines der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gewerbe auf administrativem Wege in den dazu geeigneten Fällen, sowie die schriftliche Verwar nung an die Inhaber solcher Concessionen gehört zum Geschäfts kreis des Ministeriums des Innern. Art. 5. Wer ohne Erlaubniß eines der im Artikel 3 bezeichneten Ge werbe betreibt, oder die Grenzen der ertheilten Befugniß überschreitet, wird mit der im Artikel 180 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Geldbuße bestraft, und wer eines jener Gewerbe, nachdem die Con- cession durch richterliches Erkenntniß eingezogcn ist, betreibt, verfällt in die im Art. 181 des Polizeistrafgesetzes angedrohte Strafe. Art. 6. Ueber Gesuche um Erlaubniß zum gewerbsmäßigen Verkauf von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist von den Kreisämtern zu erkennen. Die Erlaubniß kann nur auf Widerruf ertheilt und von den Kreisämtern eingezogen werden. Wer jenes Gewerb ohne Erlaubniß betreibt, verfällt in die durch Artikel 180 beziehungsweise 181 des Polizeistrafgesetzes ange drohte Strafe. Art. 7. Nur mit obrigkeitlicher (kreisamtlicher) Erlaubniß und inner halb der Grenzen derselben darf mit Druckschriften hausirt und dür fen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, angeboten oder ver- theilt werden. Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. (Ver gleiche tz. 3 des Bundesbeschlusses.) Art. 8. Wer ohne Erlaubniß mit Druckschriften hausirt (Artikel 7), verfällt in die im Artikel 180 beziehungsweise 181 des Polizeistraf gesetzes angedrohte Strafe. Art. 9. Wer Druckschriften ohne Erlaubniß an öffentlichen Orten aus streut, anbietet oder vertheilt (Artikel 7), wird mit einer Geldbuße von 3 bis 30 fl. bestraft. Art. 10. Druckschriften dürfen bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 30 fl. an öffentlichen Orten nur mit Erlaubniß der Localpolizei- Lehörde und nur an solchen Stellen öffentlich angeschlagen oder an- geheftet werden, welche als hierzu geeignet von der Localpolizeibe- chörde bezeichnet worden sind. Jene Erlaubniß ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn die Anschlagzettel oder Placate einen anderen Inhalt haben, als An kündigungen über gesetzlich nichtverbotene Versammlungen, über Sffentlicke Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Sehenswürdigkeiten, über Verkäufe oder andere Nach richten für den gewerblichen Verkehr. Auf amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar. (Vergleiche §. 3 des Bundesbeschlusses.) Art. I I. Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und wenn dieselbe für den Buch handel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege be stimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Eommissionsartikel erscheint, oder beim Selbstvertriebe der Name des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. (§. 4 des Bundesbeschlusses.) Art. 12. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des vor hergehenden Artikels, namentlich auch, wenn einer Druckschrift ein falscher oder erdichteter Name oder Wohnort des Druckers oder Ver legers beigesetzt ist, trifft den Inhaber der Druckerei, sowie den wis sentlichen Verbreiter der Druckschrift eine Geldbuße von 5 bis 100 fl. Art. 13. Neben den in den Artikeln 8, 9,10 und 12 angedrohten Stra fen kann von dem Gericht auch auf Confiscation der Druckschriften erkannt werden. Art. 14. Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer periodischen Druckschrift soll mindestens eine Stunde vor deren Ausgabe von dem Verleger ein mit der eigenhändigen Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehenes Exemplar dem Krcisamte des Kreises, in welchem die Druckschrift ausgegeben wird, oder dem von dem KreiS- amt hierzu bezeichneten Polizeibeamten überreicht werden. Von jeder anderen die Presse verlassenden Druckschrift ist der Verleger verpflichtet ein Exemplar 24 Stunden vor der Ausgabe der oben genannten Behörde gegen eine Empfangsbescheinigung einzu reichen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 5 bis 50fl. bestraft. (Vergleiche §. 5 des Bundesbeschlusses.) Art. 15. Von der Erfüllung der in den Artikeln 11 und 14 enthaltenen Vorschriften sind die den Bedürfnissen des Verkehrs und des geselli gen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Etiquetten, Bist' tenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Prcßerzeug- nisse ausgenommen. (Vergleiche §. 6 des Bundesbeschlusses.) Art. 16. Von der Bestimmung des Artikels 14 sollen bis auf anderweite Anordnung Druckschriften ausgenommen sein, welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind. Art. 17. Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwort licher Redacteur bestellt und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsätze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. Die deßfallsige Entschließung blei in den einzelnen Fällen dem Ministerium des Innern Vorbehalten (Vergleiche tz. 7 des Bundesbeschlusses.) Art. 18. Der verantwortliche Redacteur einer in dem GroßherzogthuM erscheinenden periodischen Druckschrift muß unbedingt disposition
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