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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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9018 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 183. 9. August 1911. ein Recht des Verlegers angesehen wird, daß er sich der nach seinem Ermessen unverkäuflichen Vorräte entledigt, so würde sich der Verleger im vorliegenden Falle doch dem Verfasser gegenüber schadenersatzpflichtig machen, wenn er sich in der Annahme der Unverkäuflichkeit geirrt hat, wenn er also ohne Einverständnis des Verfassers das zweite Tausend makulieren wollte und sich Herausstellen würde, daß, wenn auch wider Erwarten, doch das erste Tausend vergriffen würde und der Nachfrage nach dem Werk, eben infolge des Makulierens des zweiten Tausend, nicht entsprochen werden könnte. Ich möchte auch den Hinweis nicht unterlassen, daß der Verleger makulierte Werke nicht wieder Herstellen darf ohne Einver ständnis mit dem Verfasser. Makulierte Werke sind also als vergriffen zu betrachten. Leipzig, den 15. Juni 1911. Kleine Mitteilungen. Poft. — Vom Kaiserlichen Reichspostamt, Berlin, wird uns ergänzend zu der unter der gleichen Spitzmarke in Nr. 182 er schienenen Notiz geschrieben: Der Reichs-Postdampfer Scharnhorst des Norddeutschen Lloyd wird auf der Ausreise 341 nach Australien Neapel noch anlaufen. Die für die Post der Reichs-Postdampfer auf der Ausreise nach Ostasien und Australien getroffenen Maßnahmen werden daher erstmalig mit der Reise 483 nach Ostasien (ab Genua 24. August) in Wirksamkeit treten. Bon Memoiren des Fürsten Philipp Sulenbnrg, die demnächst unter dem Titel »Memoiren eines deutschen Staats mannes« erscheinen sollen, weiß eine Berliner Korrespondenz zu erzählen. So wahrscheinlich es einerseits auch ist, daß Fürst Eulenburg, der neben anderen Neigungen auch literarische Am- bitionen besitzt und eine Reihe Märchen und Erzählungen verfaßt hat, sich mit der Abfassung seiner Memoiren beschäftigt, so sehr wird er sich anderseits hüten, durch Veröffentlichung derselben den Beweis zu erbringen, daß er körperlich und geistig wieder so weit hergestellt ist, um die Anstrengungen einer Wiederaufnahme seines Prozesses auf sich zu nehmen. Der »Pan«, Verein jüngerer Vnchhändler zu Düsseldorf, begeht am 9. und 10. September im Hotel zum »Löwen« daselbst die Feier seines 10. Stiftungsfestes. Aus diesem Grunde werden alle Gönner und früheren Mitglieder des Vereins höfl. ersucht, ihre Adressen bis zum 20. August bei Herrn Hans Wust mann, Düsseldorf, Herzogstr. 431, niederzulegen. Personalnachrichte«. Robert «regory 1°. — Im hohen Alter von 82 Jahren ist vr. Robert Gregory, Dechant an der St. Paulskirche in London, aus dem Leben geschieden. Seine langjährige Tätigkeit als Kurat und die gesammelten vielseitigen Erfahrungen gaben ihm das Material zu der vielgelesenen Schrift: »vikLeuIt-ies unä OrSLniLLtion ok a poor Llstropolitan karisb« (1866. Als Vorkämpfer für religiöse Freiheit und vernunftgemäße Er ziehung zeigt er sich in den Schriften: »Ibo 603t ok Voluotar^ Lobools auä ok Loarck Lobools« (1875), »I3 kbs OLns-ckian L^stsrn ok Sprechsaal. Vor Warnungen wird gewarnt. Aus dem Leserkreise gehen uns fast alltäglich Mitteilungen mit der Bitte um Veröffentlichung zu, in denen vor bestimmten mit Namen gekennzeichneten Personen aus irgend einem Grunde gewarnt wird. So dankenswert auch an sich das Bestreben ist, die Berufsgenossen vor Schädlingen zu warnen, so müssen wir es doch in allen den Fällen ablehnen, diesen Warnungen Folge zu geben, wo uns nicht zugleich der einwandfreie juristische Beweis der Verfehlungen der Betreffenden erbracht wird. Als ein solcher kann die bloße Tatsache, daß die Angelegenheit der Staats anwaltschaft übergeben sei, nicht angesehen werden, solange nicht feststeht, daß diese der Anzeige auch Folge gegeben hat. Ja, selbst im letzteren Falle müssen wir die Einsendung des Beweismaterials zur Bedingung der Aufnahme machen, da sich wohl der Staatsanwalt, aber nicht der Redakteur irren darf. Denn während der erstere in seiner Stellungnahme gegenüber Anzeigen durchaus souverän ist und im Falle des Irrtums nicht in Anspruch genommen werden kann, ist der Redakteur auch in den Fällen haftbar, in denen er lediglich den Spuren der Be hörden folgt. Inwieweit dem Redakteur der Schutz des § 193 des Strafgesetzbuchs (Wahrung berechtigter Interessen) zur Seite steht, hängt jeweils von den begleitenden Umständen, öfter noch von dem freien Ermessen des Gerichts ab, das in verhältnis mäßig recht seltenen Fällen den Schwierigkeiten der Tätigkeit des Redakteurs Rechnung trägt. Ob die betreffende Einsendung unter den Inseraten oder im redaktionellen Teile Aufnahme findet, ist für die Verantwortlichkeit der Redaktion an sich belanglos, und es wäre ein Irrtum, die dem Sprechsaal vorgedruckte Notiz: »Ohne Verantwortlichkeit der Redaktion usw.« dahin auszulegen, daß lediglich der Einsender dafür hafte. Die Redaktion hat vielmehr auch für diese Ein sendungen die volle preßgesetzliche Verantwortung zu tragen und diese Rubrik rechtsrein, d. h. frei von den objektiven Tatbeständen der Wortdelikte zu erhalten. »Ohne Verantwortung der Redak- riellen Zustandekommen dieser Rubrik nur insoweit beteiligt ist, als sie die Drucklegung der ohne ihr Zutun eingegangenen Einsendungen gemäß den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes bewirkt. Preßgesetzlich haftet sie, wie gesagt, dafür wie für jede andere Rubrik, wenn sie auch erwarten darf, daß Berufsgenossen, den Verhältnissen Rechnung tragend, sie nicht für die Aufnahme von Einsendungen in Anspruch nehmen, Bei dieser Gelegenheit möchten wir auch darauf aufmerksam machen, daß Warnungen in offener und versteckter Form unter den oben angegebenen Voraussetzungen nur dann Auf nahme in den redaktionellen Teil finden können, wenn ein öffentliches Interesse als vorliegend angenommen werden darf, was — nebenbei bemerkt — nicht so oft der Fall ist, als man anzunehmen scheint. Nicht unerwähnt möchten wir weiter den Irrtum vieler Ein- sender lassen, daß ihre Erklärung, die volle Haftung für die mit geteilten Tatsachen zu übernehmen, die Redaktion von ihrer Ver antwortlichkeit entbinde. Ein derartiger Revers ist sowohl gegen über dem Gericht als auch dem Beleidigten gegenüber, dem es jederzeit freisteht, die Klage auf den Redakteur (event. den Drucker, Verleger usw.) als Mittäter auszudehnen, oder auch den Redakteur allein in Anspruch zu nehmen, wertlos. Ja, im ersteren Falle bedeutet nicht einmal die Freisprechung des Verfassers auch die Unverantwortlichkeit des Redakteurs, die erst dann zu ver neinen ist, wenn die Freisprechung wegen mangelnder Rechtswidrigkeit der Handlung erfolgt. Die Haftbarkeit geht unter Umständen sogar noch weiter. Denn was dem Einsender erspart bleibt, kann dem Redakteur aus einem derartigen Pro- zesse erblühen: nämlich Bestrafung wegen »fahrlässiger Be leidigung«, wenn er es an der »notwendigen Sorgfalt« hat fehlen lassen. Was dazu alles gehört, erfährt der Redakteur meist erst vor Gericht. Gewiß: es wird nie so heiß gegessen, wie gekocht wird. Aber wie das Gericht oft zu der notwendigen Sorgfalt des Redakteurs die unglaublichsten Dinge rechnet, deren Beobachtung ein promptes und zweckmäßiges Eingreifen der Redaktion, be sonders bei Raubzügen gewisser von Ort zu Ort ziehender Schwindler, überhaupt unmöglich machen würde, so rechnen auch die Leser zu den Pflichten eines Redakteurs vielfach Dinge, durch die er weit eher hinter schwedische Gardinen als auf einen grünen Zweig kommen kann. Das gilt besonders in den Fällen, wo die Hilfe des Staatsanwalts versagt, weil der Beschuldigte — ein wirk licher oder vermeintlicher Schwindler — sich weißzubrennen versteht. Auch hier können wir nicht päpstlicher sein als der Papst, nicht staats- anwaltschaftlicher als der Staatsanwalt, so sehr wir auch bedauern, gerade da nicht helfen zu können, wo diese Hilfe am nötigsten wäre, nämlich gegenüber gewissen Schwindlern, die jedes Geschäft machen, weil sie dabei nie etwas verlieren können. Red.
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